BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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Abs. 2)[138]. Der gesetzlichen Regelung ist indessen nirgends ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass den §§ 434 ff der Vorrang vor den §§ 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 zukommen soll. Wie jeder andere Schuldner auch haftet deshalb der Verkäufer im Rahmen der genannten Vorschriften für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen, und zwar selbst dann, wenn sein Verschulden in der Verletzung von Aufklärungspflichten hinsichtlich der Beschaffenheit der Kaufsache besteht[139].

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › XI. Anhang: Haftungsschema beim Kauf

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I. Hauptleistungspflichten des § 433 Abs. 1 S. 1, d. h. Übergabe und Eigentumsverschaffung: Die Rechtsfolgen richten sich bei Leistungsstörungen nach den allgemeinen Vorschriften, sodass es darauf ankommt, ob anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit oder Verzug vorliegt: 1. Unmöglichkeit a) anfängliche (schon bei Vertragsabschluss vorliegende): § 311a Abs. 2 iVm §§ 281 und 284 b) nachträgliche (aus der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang, s. Rn 3): §§ 275, 276, 283 und 284 2. Leistungsverzögerung a) Schadensersatz: §§ 280 Abs. 2, 286 und 281 b) Nutzungsausfallsschäden: § 280 Abs. 1 (Rn 27) c) Mangelfolgeschäden: §§ 437 Nr 3, 280 Abs. 1, 276 (ohne Nachfrist)
II. Unbehebbare Mängel (qualitative Unmöglichkeit) 1. anfängliche (schon bei Vertragsabschluss vorliegende) a) erhebliche: (1) Rücktritt: §§ 437 Nr 2, 326 Abs. 5, 323 (2) Schadensersatz: §§ 437 Nr 3, 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 1 S. 3 b) unerhebliche: (1) Minderung: §§ 326 Abs. 1 S. 1 HS 2, 441 analog (2) kleiner Schadensersatz: § 280 Abs. 1 2. nachträgliche (aus der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang) a) erhebliche: (1) Rücktritt: §§ 437 Nr 2, 326 Abs. 5, 323 (2) Schadensersatz: §§ 437 Nr 3, 283, 281, 276 b) unerhebliche: (1) Minderung: §§ 437 Nr 2, 326 Abs. 1 S. 1 HS 2, 441 (2) kleiner Schadensersatz: §§ 437 Nr 3, 280 Abs. 1
III. Behebbare Mängel 1. vor Gefahrübergang (s. Rn 3): a) Zurückweisung der Sache ohne Gefahr des Annahmeverzugs (§§ 266, 242) + Geltung der allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 320). b) erhebliche Mängel: Erfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 S. 2), Rücktritt und Schadensersatz nach den §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1, 276 c) unerhebliche Mängel: Erfüllungsanspruch nach § 433 Abs. 1 S. 2, kleiner Schadensersatz (§ 280 Abs. 1), Minderung (§§ 437 Nr 2, 323 Abs. 5 S. 2) 2. nach Gefahrübergang a) Vorrang der Nacherfüllung (§§ 437 Nr 1, 439) b) Nach Fristsetzung Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§§ 437 Nrn 2 und 3, 280, 281, 276, 323, 326 Abs. 5 und 441), soweit nicht einer der zahlreichen Ausnahmefälle eingreift, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist (§§ 275, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 und 440). c) Schädigung des Käufers durch die bereits gelieferte mangelhafte Sache: § 280 Abs. 1
IV. Verletzung von Nebenpflichten Insbesondere von Warn-, Aufklärungs- und Hinweispflichten: § 280 Abs. 1.

      Anmerkungen

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