BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Viel diskutiert ist die Frage, ob zu dem Verzögerungsschaden (Rn 26) auch der so genannte Nutzungsausfallschaden gehört. Man hat dabei Vermögensschäden des Käufers im Auge, die darauf beruhen, dass er die gelieferte, aber mangelhafte Sache nicht wie geplant einsetzen kann. Paradigma ist die Lieferung einer mit Mängeln behafteten Maschine, die zu Produktionsausfällen bei dem Käufer führt. In derartigen Fällen liegt richtiger Meinung nach das Schwergewicht nicht auf der Verzögerung der Lieferung einer mangelfreien Maschine, sondern auf der Schädigung des Käufers durch die Mängel der tatsächlich gelieferten Maschine unter Verstoß gegen § 433 Abs. 1 S. 2. Daher kann der Käufer hier sofort Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 wegen eines Mangelfolgeschadens (Rn 28) und nicht erst nach Mahnung und Fristsetzung nach den §§ 280 Abs. 2, 281 Abs. 1 und 286 wegen Verzugs des Verkäufers mit der Lieferung der einwandfreien Maschine (Rn 26) verlangen,[84] – vorausgesetzt freilich, dass der Verkäufer den Mangel überhaupt zu vertreten hat, etwa als Hersteller oder aufgrund einer mangelhaften Untersuchung der Kaufsache (Rn 25a).
5. Mangelfolgeschaden
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Als Mangelfolgeschäden bezeichnet man die auf der Lieferung der mangelhaften Sache beruhenden Schäden des Käufers an seinen sonstigen Rechtsgütern, z. B. die Verletzung des Käufers durch ein mangelhaftes Fahrzeug oder die Beschädigung des Materials des Käufers durch eine mangelhafte Maschine. Weil in derartigen Fällen, die dadurch gekennzeichnet, dass es bereits zu einem Schaden gekommen ist, eine (nachträgliche) Fristsetzung keinen Sinn mehr machte, kann in ihnen der Käufer sofort, d. h. ohne Fristsetzung, nach § 437 Nr 3 und § 280 Abs. 1 vom Verkäufer Schadensersatz „neben“ der Leistung verlangen[85], sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat . Gleich steht der Fall, dass die Sache erst bei dem Versuch der Nacherfüllung durch den Verkäufer beschädigt wurde[86].
6. Nebenpflichten
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Eine letzte Fallgruppe bildet schließlich die Verletzung sonstiger Nebenpflichten des Verkäufers, die sich nicht in einem Sach- oder Rechtsmangel auswirkt. Zu denken ist hier in erster Linie an Verstöße des Verkäufers gegen Aufklärungs- oder Warnpflichten, etwa bei der Lieferung komplizierter und gefährlicher Geräte.[87] Für diese Fälle hat § 437 Nr 3 keine Bedeutung, weil es dabei nicht um die Folgen von Mängeln der Kaufsache geht. Die Haftung des Verkäufers richtet sich vielmehr ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere nach den §§ 241 Abs. 2, 276 und 280 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 282 und 324.
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › VI. Aufwendungsersatz
VI. Aufwendungsersatz
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Nach den §§ 437 Nr 3 und 284 kann der Käufer ferner bei Lieferung einer mangelhaften Sache anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 281) und damit unter denselben Voraussetzungen wie dieser (o. Rn 23 ff) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung des Verkäufers gemacht hat und billigerweise machen durfte, außer wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erreicht worden wäre.[88] Beispiele sind die Kosten des Vertragsabschlusses, Transportkosten, Kosten für die Vorbereitung des Einsatzes der gekauften Sache, etwa in dem Betrieb des Käufers, sowie Aufwendungen auf die gekaufte, später als mangelhaft erwiesene und deshalb nach Rücktritt zurückgegebene Sache. Dem Aufwendungsersatzanspruch des Käufers kommt vor allem dann eigenständige Bedeutung zu, wenn der Käufer wegen des Mangels den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt (s. § 325).
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › VII. Abweichende Vereinbarungen
1. Überblick
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Die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache nach Maßgabe der §§ 437 ff (o. Rn 1 ff) ist kein zwingendes Recht, sondern kann vertraglich sowohl beschränkt als auch erweitert werden (§ 311 Abs. 1). § 442 fügt hinzu, dass die Rechte eines Käufers wegen eines Mangels außerdem grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn er den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannte (dazu u. Rn 36 ff). Bei öffentlichen Versteigerungen iS des § 383 Abs. 3 ist zusätzlich die Haftungsbegrenzung des § 445 sowie in der Zwangsversteigerung die des § 806 ZPO zu beachten.
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Vertragliche Haftungsbeschränkungen stellen stets eine erhebliche Gefahr für den Käufer dar, vor allem natürlich, wenn die Kaufsache verborgene Mängel aufweist. Sie sind deshalb grundsätzlich eng auszulegen, so dass z. B. eine so genannte Besichtigungsklausel, nach der die Sache „wie besichtigt“ verkauft ist, nur zum Ausschluss der Haftung des Verkäufers für solche Mängel führt, die für den Käufer ohne weiteres bei einer Besichtigung tatsächlich erkennbar waren, nicht dagegen für verborgene Mängel, die (möglicherweise) ein Fachmann, nicht dagegen Laien zu erkennen vermögen.[89] Außerdem enthält das Gesetz zum Schutze des Käufers gegen übermäßige Haftungsbeschränkungen verschiedene Regelungen, die solchen Bestimmungen unterschiedlich enge Grenzen ziehen. Hervorzuheben ist § 444, nach dem sich der Verkäufer auf eine vertragliche Beschränkung oder einen Ausschluss der Haftung für Mängel nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (dazu u. Rn 32, 39 ff; vgl außerdem §§ 438 Abs. 3 S. 1 und § 445). Auf der anderen Seite können die Parteien die Haftung des Verkäufers für Mängel vertraglich aber auch beliebig über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. Wichtigster Fall ist die Übernahme einer Garantie