BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Die Minderung besteht gemäß § 441 Abs. 3 S. 1 in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des Kaufpreises nach der Formel: Alter Preis: neuem Preis = Wert der mangelfreien Sache: Wert der mangelhaften Sache. Dadurch soll das im Vertrag festgelegte Äquivalenzverhältnis der beiden Leistungen nach Möglichkeit aufrechterhalten werden, so dass eine Minderung auch in Betracht kommt, wenn der Kaufpreis besonders niedrig ist und deutlich unter dem Verkehrswert der Sache liegt[72]. Entspricht der Kaufpreis dem objektiven Wert der Sache, so kann die Minderung auch einfach durch Abzug der Reparaturkosten vom Kaufpreis erfolgen[73]. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der Sache ist der des Vertragsschlusses; spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Minderung und Rücktritt schließen sich wegen ihrer (endgültigen) Gestaltungswirkung gegenseitig aus, so dass der Käufer weder nach dem Rücktritt mindern noch nach einer Minderung zurücktreten kann.[74]
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › V. Schadensersatz
1. Überblick
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Bei Lieferung einer mangelhaften Sache kann der Käufer nach § 437 Nr 3 unter den Voraussetzungen der §§ 440, 280, 281, 283 und 311a ferner Schadensersatz verlangen.[75] Danach kommt es vor allem darauf an, wann der Mangel eingetreten ist, ob es sich um einen unbehebbaren oder behebbaren Mangel handelt (s. Rn 24 ff) und an welchen Rechtsgütern des Käufers der Mangel einen Schaden verursacht hat (s. auch das Schema unten Rn 57). In jedem Fall setzt die Schadensersatzpflicht des Verkäufers zusätzlich voraus, dass er die etwaige Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276 und 278 zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1); eine Erweiterung der Haftung kann sich insbesondere aus der Übernahme einer Garantie ergeben (§§ 276 und 443 nF, s. u. Rn 39 ff).
2. Unbehebbare Mängel
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Wenn der Käufer wegen eines unbehebbaren Mangels Schadensersatz verlangt, hängt die Ersatzpflicht des Verkäufers in erster Linie davon ab, ob der Mangel bereits bei Vertragsabschluss vorlag oder erst später, aber noch vor Gefahrübergang eingetreten ist. Bei anfänglichen unbehebbaren Mängeln kann der Käufer unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr 3 und 311a Abs. 2 Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer den fraglichen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste. Hierher gehören z. B. der Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges als „unfallfrei“ trotz des Vorliegens erheblicher Unfallschäden[76] oder der Verkauf einer bloßen Kopie als Original . sodass in derartigen Fällen den Verkäufer nur dann eine Haftung trifft, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages die genannten Mängel und deren Unbehebbarkeit wenigstens erkennen konnte[77]. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat der Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 311a Abs. 2 S. 1), wobei man einen kleinen und einen großen Schadensersatz unterscheidet, je nachdem, ob der Käufer bei dem Vertrag stehen bleibt und nur Ersatz der Wertdifferenz verlangt oder ob er zur Vertragsliquidierung insgesamt schreitet. Lediglich dann, wenn es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt, ist der Käufer auf den kleinen Schadensersatz beschränkt (s. § 311a Abs. 2 S. 2 iVm § 281 Abs. 1 S. 3 und dazu o. Rn 2, 20).
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Andere Regeln gelten, wenn der unbehebbare Mangel erst nach Vertragsabschluss, aber vor Gefahrübergang (§§ 434 Abs. 1, 446) eintritt, wenn z. B. ein verkauftes Tier in dem fraglichen Zeitraum an einer unheilbaren Krankheit erkrankt. In diesem Fall ist der Verkäufer nur schadensersatzpflichtig, wenn er den Eintritt des unbehebbaren Mangels vor Gefahrübergang zu vertreten hat, wenn er etwa in dem genannten Fall das Tier fahrlässig einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt hat (§§ 437 Nr 3, 280 und 283).
3. Behebbare Mängel
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Behebbare Mängel sind solche, die sich durch Nacherfüllung, insbesondere also durch Nachbesserung oder gegebenenfalls auch durch eine Ersatzlieferung noch beseitigen lassen (§ 439 Abs. 1). Verlangt der Käufer wegen solcher Mängel, z. B. wegen der Wertminderung der Sache infolge nicht beseitigter Mängel, Schadensersatz, so ist Anspruchsgrundlage nach Gefahrübergang § 437 Nr. 3 in Verbindung mit den §§ 280 Abs. 1 und 3 sowie 281, so dass der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung im Regelfall den fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung voraussetzt (§ 281 Abs. 1 S. 1).[78] Ebenso wie nach § 323 Abs. 2 beim Rücktritt (Rn 18 ff) gibt es jedoch auch hier verschiedene Fälle, in denen nach § 281 Abs. 2 eine Fristsetzung entbehrlich ist, so dass der Käufer dann sofort Schadensersatz verlangen kann. Der wichtigste Fall dürfte auch hier die ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers sein (s. Rn 18).
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers nach fruchtlosem Fristablauf setzt eine vom Verkäufer zu vertretende Pflichtverletzung voraus (§§ 280 Abs. 1 und 281) wobei gleichermaßen auf die Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2) wie auf einen Verstoß des Verkäufers gegen seine Nacherfüllungspflicht abgestellt werden kann (§§ 437 Nr 1, 439). Dieser kann insbesondere darin liegen, dass er gar nicht, verspätet oder mangelhaft tätig geworden ist.[79] Eine Haftung des Verkäufers wegen eines Verstoßes gegen § 433 Abs. 1 S. 2 durch die Lieferung einer mangelhaften Sache ist vor allem bei einem Hersteller vorstellbar. Händler werden hingegen mangels Untersuchungs- oder Herstellungspflicht häufig in der Lage sein, sich hier wegen des von ihnen nicht erkannten und für sie auch nicht erkennbaren Mangels zu entlasten (s. § 280 Abs. 1 S. 2), da Hersteller und Vorlieferanten grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers behandelt werden können. Deshalb braucht der Verkäufer für deren Pflichtverletzungen, etwa bei der Herstellung oder Auswahl der Sache, nicht einzustehen (§ 278).[80] Eigene Untersuchungspflichten des Verkäufers werden nur unter engen Voraussetzungen bejaht.[81] Vor allem in derartigen Fällen erlangt daher die Haftung des Verkäufers für Verstöße gegen seine Nacherfüllungspflicht eigenständige Bedeutung (§§ 437 Nr 3, 281).
4. Verzögerungsschaden
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