BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › VIII. Verjährung

VIII. Verjährung

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      Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren für Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3; Rn 44) gibt es vor allem zwei Ausnahmen: Eine besonders lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt zunächst nach der Nr. 1 des § 438 Abs. 1, wenn der Mangel in dem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe des Grundstücks verlangen kann (lit. a des § 438 Abs. 1), sowie bei sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten (lit. b des § 438 Abs. 1); gleich steht der Fall, dass der Verkäufer gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 und dazu schon o. § 4 Rn 35). Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist dagegen mit Rücksicht auf die werkvertragliche Regelung der Verjährung (s. § 634a Abs. 1 Nr 2 von 2017) bei Bauwerken und in einer Reihe gleichstehender Fälle (§ 438 Abs. 1 Nr 2).

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      Hatte der Käufer bei Ablauf der Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann er außerdem trotz Verjährung seines Rücktritts- oder Minderungsrechts immer noch die Bezahlung verweigern, soweit er dazu aufgrund des Rücktritts oder der Minderung wegen des Mangels berechtigt gewesen wäre (§ 438 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5). Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, so kann freilich der Verkäufer seinerseits zurücktreten, um nicht im Ergebnis dem Käufer die Sache unentgeltlich überlassen zu müssen (§ 438 Abs. 4 S. 3).

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      Teil I Veräußerungsverträge§ 5 Rechte des Käufers › IX. Rückgriffsansprüche des Verkäufers

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