BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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1. Nacherfüllung und Schadensersatz
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Die Regelverjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus § 437 Nr 1 und Nr 3, insbesondere also für die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadenersatz bei Lieferung einer mangelhaften Sache, beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr 3).[125] Das gilt indessen allein für die Mängelansprüche des Käufers (s. die Überschrift des § 438). Bei allen anderen Ansprüchen der Parteien verbleibt es somit bei der Anwendbarkeit der §§ 195 und 197. Hervorzuheben sind die Erfüllungsansprüche beider Parteien sowie die auf andere Anspruchsgrundlagen gestützten Ersatzansprüche des Käufers wie z. B. Ansprüche aus cic, wegen der Verletzung von Nebenpflichten oder aus Delikt (s. auch Rn 47).
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Von der regelmäßigen Verjährungsfrist von zwei Jahren für Mängelansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 3; Rn 44) gibt es vor allem zwei Ausnahmen: Eine besonders lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt zunächst nach der Nr. 1 des § 438 Abs. 1, wenn der Mangel in dem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Dritte Herausgabe des Grundstücks verlangen kann (lit. a des § 438 Abs. 1), sowie bei sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten (lit. b des § 438 Abs. 1); gleich steht der Fall, dass der Verkäufer gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 und dazu schon o. § 4 Rn 35). Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist dagegen mit Rücksicht auf die werkvertragliche Regelung der Verjährung (s. § 634a Abs. 1 Nr 2 von 2017) bei Bauwerken und in einer Reihe gleichstehender Fälle (§ 438 Abs. 1 Nr 2).
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Die Verjährungsfrist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe und sonst (im Anschluss an § 477 aF) mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2. Man versteht darunter den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache dergestalt in den unmittelbaren Besitz des Käufers gelangt, dass er sie untersuchen kann. Bei Hol- und Bringschulden ist dafür in aller Regel die Übergabe der Sache an den Käufer erforderlich[126], während es bei Schickschulden genügt, wenn die Sache dem Käufer am Bestimmungsort vertragsgemäß zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird[127]. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (dazu o. Rn 32 ff), so tritt außerdem nach Abs. 3 des § 438 an die Stelle der besonderen Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 Nrn 2 und 3 die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 (drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Käufer von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt, § 199 Abs. 1 Nr 2).
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Die geschilderte gesetzliche Regelung wirft besondere Probleme im Falle der Nacherfüllung auf. Zum Teil wird angenommen, dass die Nacherfüllung in Gestalt der Nachlieferung oder der Ablieferung der reparierten Sache eine neue Verjährungsfrist auslöse. Dagegen spricht indessen, dass die Folge eine Verdoppelung der Verjährungsfrist für den Verkäufer wäre. Auf der anderen Seite läuft der Käufer Gefahr, in eine „Verjährungsfalle“ zu geraten, wenn der Verkäufer bewusst die Nacherfüllung verschleppt. In dem zuletzt genannten Fall hilft dem Käufer wohl nur rechtzeitige Klageerhebung (§ 204 Nr 1). Treten die Parteien in Verhandlungen über die Nacherfüllung ein oder macht der Verkäufer sogar Versuche der Nacherfüllung, wenn auch möglicherweise vergeblich, so sollte außerdem zum Schutze des Käufers eine Hemmung der Verjährung analog § 203 angenommen werden. Erklärt sich der Verkäufer schließlich uneingeschränkt zur Nacherfüllung bereit, so dürfte darin im Regelfall ein Anerkenntnis liegen, so dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr 1)[128].
2. Rücktritt und Minderung
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Der Verjährung unterliegen an sich nur Ansprüche (§ 194 Abs. 1), nicht dagegen Gestaltungsrechte. Deshalb bedurfte es für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung der besonderen Regelung des § 218 in Verbindung mit § 438 Abs. 4 und 5, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass Rücktritt und Minderung hier derselben Verjährungsfrist wie der Nacherfüllungsanspruch unterliegen. Folge der Berufung des Verkäufers auf die „Verjährung“ der genannten Rechte ist freilich die Unwirksamkeit der Ausübung des betreffenden Gestaltungsrechts, insbesondere also des Rücktritts des Käufers (§ 218 Abs. 1 S. 1). Hat der Käufer dagegen rechtzeitig von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet, dessen Inhalt sich nach den §§ 346 ff richtet (s. o. Rn 17). Die sich daraus ergebenden beiderseitigen Ansprüche unterliegen nicht mehr dem Regime des § 438, sondern verjähren in der Regelverjährungsfrist der §§ 195 und 199[129].
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Hatte der Käufer bei Ablauf der Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so kann er außerdem trotz Verjährung seines Rücktritts- oder Minderungsrechts immer noch die Bezahlung verweigern, soweit er dazu aufgrund des Rücktritts oder der Minderung wegen des Mangels berechtigt gewesen wäre (§ 438 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5). Macht der Käufer von diesem Recht Gebrauch, so kann freilich der Verkäufer seinerseits zurücktreten, um nicht im Ergebnis dem Käufer die Sache unentgeltlich überlassen zu müssen (§ 438 Abs. 4 S. 3).
3. Abweichende Vereinbarungen
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§ 438 ist kein zwingendes Recht. Die Verjährungsfristen können daher vertraglich abgeändert werden (§ 202). Für eine Verkürzung der Verjährungsfristen in Geschäftsbedingungen gilt jedoch die Schranke des § 309 Nrn 7 und 8 lit. b, ff[130]. Beim Verbrauchsgüterkauf ist außerdem § 476 Abs. 2 von 2017 zu beachten, der zum Schutze des Verbrauchers eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 nur in wenigen Fällen zulässt (s. u. § 6 Rn 1).
Teil I Veräußerungsverträge › § 5 Rechte des Käufers › IX. Rückgriffsansprüche des Verkäufers
IX. Rückgriffsansprüche des Verkäufers
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Seit 2017 enthält das Gesetz in den §§ 445a und 445b sowie ergänzend für den Verbrauchsgüterkauf in § 478 eine Regelung über die Rückgriffsansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, wenn der Verkäufer bei dem Verkauf neu hergestellter Sachen im Rahmen der Nacherfüllung, insbesondere bei den Einbaufällen, Aufwendungen aufgrund des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 sowie des § 475 Abs. 4 und Abs. 6 erbringen musste (s. oben Rn 10 ff). Voraussetzung ist, dass der vom Käufer geltend gemachte Mangel (dessentwegen der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet ist) bereits bei dem Übergang der Gefahr