BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Eine Verkürzung der Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 zum Nachteil des Verbrauchers ist nur in engen Grenzen zulässig (s. § 476 Abs. 2). § 479 Abs. 1 S. 1 fügt noch für Garantien iS des § 443 nF hinzu, dass die Garantieerklärung im Interesse des Verbraucherschutzes einfach und verständlich abgefasst werden muss (s. o. § 5 Rn 39 ff). Das gilt gleichermaßen für selbstständige wie für unselbstständige Garantien, nicht dagegen für die Ankündigung sogenannter „Garantien“ in der Werbung.[21] Ein Verstoß des Verkäufers gegen § 479 hat aber nicht zur Folge, dass der Vertrag insgesamt oder auch nur die Garantie unwirksam wären; beide behalten vielmehr ihre Wirksamkeit. In Betracht kommen indessen Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten, etwa aus c.i.c nach den §§ 311 Abs. 2 und 280 Abs. 1.
c) Beweislastumkehr
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Nach § 477 wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (s. die §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446), wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang „zeigt“, außer wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. § 477 geht auf Art. 5 Abs. 3 der Gebrauchsgüterkaufrichtlinie zurück, mit dem bezweckt wurde, die häufig schwierige Beweislage der Verbraucher, die sich auf einen Mangel der Kaufsache berufen wollen, im Wege einer Beweislastumkehr deutlich zu verbessern. Gleichwohl war die Vorschrift durch die Rechtsprechung zunächst ganz eng ausgelegt und allein auf den Zeitpunkt des Mangels bezogen worden, so dass die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang in vollem Umfang bei dem Verbraucher verblieb.[22] Dieses restriktive Verständnis der Regelung, das der Beweislastumkehr nahezu jede praktische Bedeutung genommen hatte, war jedoch auf die Kritik des EuGH gestoßen[23] und ist deshalb mittlerweile vom BGH aufgegeben worden.[24] Seitdem steht fest, dass der Käufer lediglich beweisen muss, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Gefahrübergang ein Sachmangel „gezeigt“ hat, d. h., dass der vertragswidrige Zustand der Sache innerhalb dieser Frist erstmals hervorgetreten ist. Gelingt dem Verbraucher der Nachweis dieser so genannten „Mangelerscheinung“ innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang, also nach Übergabe der Sache, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§§ 434, 446), so dass der Käufer die Rechte aufgrund der §§ 437 ff hat, wenn nicht jetzt dem Verkäufer der Gegenbeweis gelingt, dass der Mangel tatsächlich erst später entstanden ist, z. B. vom Käufer selbst nach Übergabe durch mangelhaften Umgang mit der Sache verursacht wurde. Angesichts der großen Schwierigkeit dieses Gegenbeweises läuft die jetzige Regelung der Beweislast bei dem Verbrauchsgüterkauf aufgrund des § 477 der Sache nach auf eine (eingeschränkte) Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 2 hinaus (dazu oben § 5 Rn 39 f),[25] wodurch im Ergebnis naturgemäß die Rechtsstellung des Verbrauchers bei den Verbrauchsgüterkauf gegenüber der bisherigen Rechtslage massiv verbessert worden sein dürfte.
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Für die Anwendung des § 477 ist nur dann kein Raum, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 477 HS 2). Dieser Ausnahmetatbestand wird –zum Schutze des Verbrauchers – ganz eng ausgelegt. Weder bei gebrauchten Sachen noch bei Tieren ist die Vermutung generell ausgeschlossen. Für den Ausschluss der Vermutung reicht es auch nicht aus, dass ein Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann oder dass der Verkäufer insoweit keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Käufer hatte. Ein Ausschluss der Vermutung kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, bei gebrauchten Sachen z. B., wenn es sich um ohne Weiteres erkennbare, äußere Schäden handelt, von denen anzunehmen ist, dass sie der Käufer gerügt hätte, wenn sie tatsächlich bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben sollten, oder bei Tieren, wenn es nach der Inkubationszeit einer Krankheit ausgeschlossen ist, dass sie schon im Augenblick des Gefahrübergangs bestand[26].
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › II. Vorbehaltskauf
1. Bedeutung
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In Fall 7 war K außerstande, sofort bei Übergabe des Pkw den vollen Kaufpreis zu zahlen, sodass der Verkäufer, wenn er nicht auf den Vertragsabschluss verzichten wollte, notgedrungen vorleisten musste. Da jedoch seine Kaufpreisforderung dadurch gefährdet wird, wird V versuchen, sich gegen eine etwaige spätere Zahlungsunfähigkeit seines Vertragspartners K abzusichern. Zu diesem Zwecke könnte er sich z. B. eine andere Sache des K verpfänden lassen (§§ 1204 ff); oder er könnte von K verlangen, ihm einen Bürgen für die Kaufpreisforderung zu stellen (§ 765). Indessen sind beide Wege häufig nicht gangbar, sodass dem Verkäufer dann nichts anderes übrig bleibt, als die verkaufte Sache selbst als Sicherheit zu nehmen. Das gegebene Mittel dafür ist der verbreitete Eigentumsvorbehalt.
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Der Eigentumsvorbehalt hat eine partielle gesetzliche Regelung (im Anschluss an § 455 aF) in § 449 gefunden. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. § 449 Abs. 2 fügt hinzu, dass der Verkäufer die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur heraus verlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Aus § 449 Abs. 3 ergibt sich schließlich noch die Unzulässigkeit eines sog. Konzernvorbehalts[27]. Ebenso unzulässig ist der verbreitete Kontokorrentvorbehalt (Bedingungseintritt erst nach Bezahlung aller offenen Forderungen des Verkäufers) im Verhältnis zu Nichtkaufleuten aufgrund des § 307 Abs. 2 Nr 2[28]. Ergänzende Regelungen finden sich für den Fall der Verjährung der Kaufpreisforderung in § 216 Abs. 2 S. 2 sowie für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit einem Verbraucher in den §§ 506 ff, sofern zugleich die Voraussetzungen eines Teilzahlungsgeschäfts vorliegen (s. u. Rn 20 ff).
2. Begründung, Erlöschen
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Üblicherweise wird der Eigentumsvorbehalt bereits im Kaufvertrag vereinbart. Das kann durch Individualabrede oder durch Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen des Verkäufers geschehen[29]. Erklärt der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt dagegen einseitig erst nachträglich bei der Übergabe der Sache, z. B. indem er einfach bei einem Autokauf die Zulassungsbescheinigung Teil II, d. h. den früher so genannten Kraftfahrzeugbrief einbehält, solange der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat, so kann er dadurch zwar den sofortigen Eigentumsübergang verhindern, sofern der Vorbehalt dem Käufer erkennbar ist (§ 929 S. 1). Jedoch braucht sich der Käufer darauf nicht einzulassen, sondern kann Erfüllung durch unbedingte Übereignung verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1), muss dann freilich aber auch zur sofortigen Bezahlung des vollen Kaufpreises bereit sein (§ 320 Abs. 1)[30]. Nimmt er statt dessen die ihm vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt angebotene Sache an, so kommt dadurch doch noch nachträglich konkludent ein Vorbehaltskauf zustande (§ 311 Abs. 1)[31].
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