BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich страница 54

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

Скачать книгу

Verkäufer vor, sodass die Rücktrittsfiktion nicht ausgelöst wird[49].

      30

      31

      In unserem Fall 7 gilt folglich die Verwertung der Sache durch V als Rücktritt vom Kaufvertrag, sodass die Kaufpreisforderung, derentwegen V die Zwangsvollstreckung betreibt, erlischt (§ 346). V muss außerdem die schon empfangenen Raten bis auf die ihm gebührende Nutzungsentschädigung an K zurückzahlen (§§ 346 Abs. 1, 347, 508 S. 3). Daraus folgt, dass K jetzt wegen des nachträglichen Wegfalls der titulierten Forderung Vollstreckungsabwehrklage gegen V mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO). Kommt die Klage zu spät, weil die Zwangsvollstreckung inzwischen beendet ist, so ändert dies doch nichts an der Verpflichtung des V zur Rückzahlung der Raten abzüglich der ihm gebührenden Nutzungsentschädigung, worauf der Erlös der Sache zu verrechnen ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2).

      32

      In Fall 7 hatte der Verkäufer V die Finanzierung des Kaufvertrages selbst übernommen, während V in Fall 8 nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um seine zahlreichen Ratengeschäfte selbst finanzieren zu können. Er hatte deshalb den K an die Bank B verwiesen, die K ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreisrestes gewährte. K musste sich dagegen verpflichten, das Darlehen in Raten an die Bank zurückzuzahlen, und ihr als Sicherheit das Eigentum an der Kaufsache übertragen. Bei diesem sogenannten B-Geschäft haftet neben dem Käufer meistens auch der Verkäufer als selbstschuldnerischer Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens.

      33

      Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung gegen ihn auf Schwierigkeiten stößt (u. Rn 36 f). Außerdem droht dem Käufer bei dieser Form der Absatzfinanzierung der Verlust des Schutzes durch die für das Teilzahlungsgeschäft geltenden Sonderregeln, jedenfalls im Verhältnis zur Bank (§§ 506 ff; s. o. Rn 21 ff). Zur Verdeutlichung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten möge folgendes Schema dienen:

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      34

      

      Eine gesetzliche Regelung der vielfältigen mit verbundenen Verträgen oder Geschäften zusammenhängenden Fragen findet sich seit 2002 im Anschluss an § 9 VerbrKredG in den §§ 358 bis 361, die besondere Regeln für den Widerruf (§ 358) und den Einwendungsdurchgriff enthalten (§§ 359 f), sowie in § 508 S. 6, der die Rücktrittsfiktion bei Rücknahme der Sache (o. Rn 28 f) auf das Verhältnis des Verbrauchers zur Bank erstreckt.

      35

      36

Скачать книгу