BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn der Verkäufer oder Dritte die Zwangsvollstreckung in die Sache betreiben (s. § 811 Abs. 2 ZPO). In der Regel wird angenommen, dass zwar noch nicht die bloße Pfändung der Sache die Rücktrittsfiktion auslöst, selbst wenn der Gerichtsvollzieher dem Käufer die Sache wegnimmt (§ 809 ZPO), wohl aber ihre Verwertung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Dritter oder der Verkäufer selbst die Sache ersteht (§ 814 ZPO) oder ob sich der Verkäufer die gepfändete Sache nach § 825 ZPO zu Eigentum überweisen lässt[50].
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In unserem Fall 7 gilt folglich die Verwertung der Sache durch V als Rücktritt vom Kaufvertrag, sodass die Kaufpreisforderung, derentwegen V die Zwangsvollstreckung betreibt, erlischt (§ 346). V muss außerdem die schon empfangenen Raten bis auf die ihm gebührende Nutzungsentschädigung an K zurückzahlen (§§ 346 Abs. 1, 347, 508 S. 3). Daraus folgt, dass K jetzt wegen des nachträglichen Wegfalls der titulierten Forderung Vollstreckungsabwehrklage gegen V mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO). Kommt die Klage zu spät, weil die Zwangsvollstreckung inzwischen beendet ist, so ändert dies doch nichts an der Verpflichtung des V zur Rückzahlung der Raten abzüglich der ihm gebührenden Nutzungsentschädigung, worauf der Erlös der Sache zu verrechnen ist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2).
5. Verbundene Geschäfte
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In Fall 7 hatte der Verkäufer V die Finanzierung des Kaufvertrages selbst übernommen, während V in Fall 8 nicht über das erforderliche Kapital verfügte, um seine zahlreichen Ratengeschäfte selbst finanzieren zu können. Er hatte deshalb den K an die Bank B verwiesen, die K ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreisrestes gewährte. K musste sich dagegen verpflichten, das Darlehen in Raten an die Bank zurückzuzahlen, und ihr als Sicherheit das Eigentum an der Kaufsache übertragen. Bei diesem sogenannten B-Geschäft haftet neben dem Käufer meistens auch der Verkäufer als selbstschuldnerischer Bürge oder aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung des Darlehens.
a) Begriff
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Kennzeichen des finanzierten Teilzahlungsgeschäfts, von § 358 Abs. 3 „verbundener Vertrag“ genannt, ist nach den Gesagten (o. Rn 32) die Aufteilung (oder besser: Aufspaltung) des „an sich“ einheitlichen Kaufvertrags auf zwei rechtlich selbstständige Verträge, den (sofort erfüllten) Kaufvertrag mit dem Verkäufer und den Darlehensvertrag mit der das Geschäft finanzierenden Bank. Diese Gestaltung ist für den Käufer deshalb riskant, weil er Gefahr läuft, das Darlehen aufgrund des formal selbstständigen Darlehensvertrages selbst dann an die Bank zurückzahlen zu müssen, wenn der Verkäufer nicht oder nur mangelhaft erfüllt und eine Rechtsverfolgung gegen ihn auf Schwierigkeiten stößt (u. Rn 36 f). Außerdem droht dem Käufer bei dieser Form der Absatzfinanzierung der Verlust des Schutzes durch die für das Teilzahlungsgeschäft geltenden Sonderregeln, jedenfalls im Verhältnis zur Bank (§§ 506 ff; s. o. Rn 21 ff). Zur Verdeutlichung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten möge folgendes Schema dienen:
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Eine gesetzliche Regelung der vielfältigen mit verbundenen Verträgen oder Geschäften zusammenhängenden Fragen findet sich seit 2002 im Anschluss an § 9 VerbrKredG in den §§ 358 bis 361, die besondere Regeln für den Widerruf (§ 358) und den Einwendungsdurchgriff enthalten (§§ 359 f), sowie in § 508 S. 6, der die Rücktrittsfiktion bei Rücknahme der Sache (o. Rn 28 f) auf das Verhältnis des Verbrauchers zur Bank erstreckt.
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Kauf- und Darlehensvertrag bilden nach § 358 Abs. 3 S. 1 ein verbundenes Geschäft, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind; dies ist nach S. 2 der genannten Vorschrift u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Dafür reicht es aus, dass der Darlehensvertrag nicht auf eigene Initiative des Käufers zu Stande kommt, sondern deshalb, weil der Verkäufer oder sein Vertriebsbeauftragter dem Käufer zugleich mit dem Kaufvertrag den Kreditvertrag einer Bank vorlegt, die sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung des Vertrags bereit erklärt hatte[51]. In den übrigen Fällen kommt es darauf an, ob die beiden Verträge nach den Umständen in einem Bedingungszusammenhang der Art stehen, dass keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre[52]. Indizien sind die Bestimmung des Darlehens gerade zur Finanzierung des Kaufvertrages, der gleichzeitige Abschluss beider Verträge sowie die Verwendung einheitlicher Formulare[53]. Erweiterungen des Begriffs ergeben sich in einzelnen Beziehungen aus § 360 von 2014 für sog zusammenhängende Verträge[54]. Den Gegensatz bildet der sogenannte Personalkredit, den sich der Käufer „auf eigene Faust“ zur Finanzierung beliebiger Anschaffungen besorgt und bei dem nach dem Gesagten die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausscheidet – vorbehaltlich der Anwendung des § 360 Abs. 2 S. 2 bei genauer Beschreibung des ins Auge gefassten Kaufgegenstandes bereits in dem Darlehensvertrag.
b) Einwendungsdurchgriff
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Bei verbundenen Geschäften (o. Rn 35) stellt sich vor allem die Frage, ob der Käufer Einwendungen aus dem Kaufvertrag, z. B. die Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln der gelieferten Sache oder den Rücktritt von dem Kaufvertrag, auch der Bank im Rahmen des davon getrennten Darlehensvertrages entgegensetzen kann. Die frühere Rechtsprechung zu diesem sogenannten Einwendungsdurchgriff war uneinheitlich und widersprüchlich[55]. Aus diesem Grunde bestimmt jetzt § 359 Abs 1 S. 1, dass der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigten. Anders verhält es sich lediglich bei Verträgen, bei denen der finanzierte Kaufpreis € 200,– nicht überschreitet (§ 359 Abs. 2), sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen (§ 359 Abs. 1 S. 2). Der Einwendungsdurchgriff ist außerdem subsidiär gegenüber der Nacherfüllung. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die