BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich страница 56

BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

Скачать книгу

1), soweit sich nicht aus § 311b weitergehende Formerfordernisse ergeben. In die Vertragsurkunde müssen dieselben umfassenden Informationen aufgenommen werden, die bereits Gegenstand der vorvertraglichen Information der Verbraucher waren (§§ 484 Abs. 2 und 482), und zwar in der Sprache des Verbrauchers, widrigenfalls der Vertrag nichtig ist (§ 483). Die Vorschrift des § 485 in Verb. mit den §§ 356a, 357b und 360 Abs. 1 S. 3 von 2014 räumt dem Verbraucher schließlich noch ein weitgehendes Widerrufsrecht nach § 355 ein, das noch zusätzlich durch das Verbot verstärkt wird, Anzahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist zu fordern oder anzunehmen (§ 486). Wird der Vertrag durch das Darlehen einer Bank finanziert, so finden außerdem die §§ 358 und 359 über verbundene Verträge Anwendung (§ 360 Abs. 1 S. 3)[61]. Die ganze Regelung ist zu Gunsten des Verbrauchers zwingend und wird noch durch ein Umgehungsverbot abgesichert (§ 487).

      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VI. Internationale Kaufverträge

      44

      45

      Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts umfasst grundsätzlich alle internationalen Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen, mit Ausnahme der reinen Konsumentenkaufverträge (Art. 1 und 2 lit a). Für die genannten Verträge enthält das Abkommen eine geschlossene Regelung der wichtigsten mit dem Abschluss und der Durchführung von Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen. Ein Rückgriff auf das BGB kommt daneben nur in Betracht, soweit das UN-Kaufrecht Lücken enthält und nach den Regeln des IPR Raum für die Anwendung des deutschen Rechts ist (str.).

      46

      

      Das UN-Kaufrecht bringt zunächst Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen (Art. 14–24) und regelt sodann eingehend die Pflichten beider Parteien sowie im Anschluss daran jeweils die Rechtsbehelfe der anderen Partei bei einer Verletzung dieser Pflichten. Dabei wird nur zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen unterschieden (Art. 25; s. u. Rn 48). Den Abschluss der Regelung bilden Vorschriften über den Schadensersatzanspruch (Art. 74 ff). Aus ihnen ergibt sich, dass das Abkommen zwar nicht auf dem Verschuldensprinzip beruht (s. § 276 BGB), aber auch keine reine Garantiehaftung eingeführt hat.

      47

      48

      49

      Der Käufer ist in erster Linie zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet (Art. 53). Bei einer Verletzung dieser Pflichten kommen wiederum, gegebenenfalls unter zusätzlichen Voraussetzungen, als Rechtsbehelfe der Erfüllungsanspruch, die Vertragsaufhebung und der Schadensersatzanspruch in Betracht (Art. 61 ff).

      Teil I Veräußerungsverträge§ 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge

      50

      Während das Wesen des Kaufs in dem Austausch von Sachen gegen Geld besteht (§ 433), ist Tausch der Austausch von Sachen gegen Sachen. Durch § 480 wird der Tausch in jeder Hinsicht dem Kauf gleichgestellt. Seine praktische Bedeutung ist heute gering.

      51

      52

      

Скачать книгу