BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VI. Internationale Kaufverträge
VI. Internationale Kaufverträge
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In einer globalisierten Welt werden unterschiedliche nationale Kaufrechte zunehmend als Hindernis für den internationalen Handel empfunden. Bemühungen zur Vereinheitlichung der Kaufrechte finden sich infolgedessen schon lange auch auf internationaler Ebene. Ergebnis dieser Bemühungen ist das im Jahre 1980 im Rahmen der UNO abgeschlossene Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Dieses sogenannte CISG[62] oder auch UN-Kaufrecht ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten[63] und regelt seitdem den internationalen Warenkauf im Verhältnis zwischen Deutschland und einer großen Zahl anderer Staaten, unter ihnen auch die meisten (nicht alle) Mitglieder der EU.
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Der Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts umfasst grundsätzlich alle internationalen Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen, mit Ausnahme der reinen Konsumentenkaufverträge (Art. 1 und 2 lit a). Für die genannten Verträge enthält das Abkommen eine geschlossene Regelung der wichtigsten mit dem Abschluss und der Durchführung von Kaufverträgen zusammenhängenden Fragen. Ein Rückgriff auf das BGB kommt daneben nur in Betracht, soweit das UN-Kaufrecht Lücken enthält und nach den Regeln des IPR Raum für die Anwendung des deutschen Rechts ist (str.).
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Das UN-Kaufrecht bringt zunächst Vorschriften über den Abschluss von Kaufverträgen (Art. 14–24) und regelt sodann eingehend die Pflichten beider Parteien sowie im Anschluss daran jeweils die Rechtsbehelfe der anderen Partei bei einer Verletzung dieser Pflichten. Dabei wird nur zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen unterschieden (Art. 25; s. u. Rn 48). Den Abschluss der Regelung bilden Vorschriften über den Schadensersatzanspruch (Art. 74 ff). Aus ihnen ergibt sich, dass das Abkommen zwar nicht auf dem Verschuldensprinzip beruht (s. § 276 BGB), aber auch keine reine Garantiehaftung eingeführt hat.
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Wichtigste Pflicht des Verkäufers (Art. 31 ff) ist die Lieferung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln (Art. 35 und 41).[64] Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, so kann der Käufer vor allem Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Art. 46 ff). Voraussetzung ist jedoch, dass der Käufer den Mangel binnen einer angemessenen Frist gegenüber dem Verkäufer gerügt hat (Art. 39 und 43); sonst verliert er seine Mängelrechte. Anders jedoch bei einem Verstoß des Verkäufers gegen seine Pflicht, ihm bekannte Mängel dem Käufer zu offenbaren (Art. 40).[65]
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Der Anspruch auf Ersatzlieferung setzt ebenso wie das Recht zur Vertragsaufhebung idR zusätzlich voraus, dass es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung handelt (Art. 46 Abs. 2, 49). Das ist der Fall, wenn dem Käufer im Wesentlichen entgeht, was er nach dem Vertrag erwarten durfte[66] Der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung wird im Regelfall ganz eng ausgelegt, um das Recht des Käufers zur Vertragsaufhebung nach Möglichkeit zu Gunsten der anderen Rechtsbehelfe des Käufers, z. B. der Nachbesserung oder der Minderung zurückzudrängen.[67] Das gilt insbesondere auch im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware. Ohne Rücksicht darauf hat der Käufer außerdem in jedem Fall das Recht, Schadensersatz zu verlangen und den Kaufpreis zu mindern (Art. 45, 50, 74 ff). Keiner der genannten Rechtsbehelfe schließt im Regelfall einen anderen aus (Art. 45 Abs. 2).
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Der Käufer ist in erster Linie zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet (Art. 53). Bei einer Verletzung dieser Pflichten kommen wiederum, gegebenenfalls unter zusätzlichen Voraussetzungen, als Rechtsbehelfe der Erfüllungsanspruch, die Vertragsaufhebung und der Schadensersatzanspruch in Betracht (Art. 61 ff).
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › VII. Anhang: Andere Veräußerungsverträge
1. Tausch
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Während das Wesen des Kaufs in dem Austausch von Sachen gegen Geld besteht (§ 433), ist Tausch der Austausch von Sachen gegen Sachen. Durch § 480 wird der Tausch in jeder Hinsicht dem Kauf gleichgestellt. Seine praktische Bedeutung ist heute gering.
2. Schenkung
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Die Schenkung ist im Gegensatz zu Kauf und Tausch ein unentgeltlicher Veräußerungsvertrag. Ihr Wesen besteht nach § 516 in der Bereicherung des Beschenkten durch die Zuwendung eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers, vorausgesetzt, dass sich die Parteien dabei über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.[68] Wie beim Kauf muss man außerdem (die sofort erfüllte) Handschenkung von dem bloßen Schenkungsversprechen unterscheiden. Für das Letztere ist zum Schutze des Schenkers gegen Übereilung notarielle Beurkundung vorgeschrieben (§ 518).
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Die Schenkung muss von einer Reihe auf den ersten Blick durchaus vergleichbarer Rechtsinstitute abgegrenzt werden. Keine Schenkung sind insbesondere der bloße Verzicht auf einen Vermögenserwerb zugunsten eines anderen (§ 517), die Leihe (§ 598), das zinslose Darlehen, die unentgeltliche Leistung von Diensten (§ 662), die Erfüllung sogenannter Naturalobligationen (s. §§ 656 Abs. 1 S. 2, 762 Abs. 1 S. 2) sowie die Ausstattung (§ 1624), da es in allen diesen Fällen an einem der verschiedenen Schenkungsmerkmale nach § 516 fehlt. Dasselbe wird häufig bei ehebedingten Zuwendungen angenommen. Auch wenn die Ehe scheitert, ist daher hier kein Raum für die Anwendung des Schenkungsrechts, z. B. der §§ 530 ff. Der Ausgleich vollzieht sich vielmehr bei gesetzlichem Güterstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs[69] und sonst nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313)[70] oder gegebenenfalls nach Bereicherungsrecht