BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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3. Schuldrechtliche Auswirkungen
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Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien untereinander wird der Eigentumsvorbehalt in der Regel erst praktisch, wenn der Käufer in Verzug gerät. Der Verkäufer hat dann die Wahl: Er kann entweder beim Vertrag stehen bleiben und sich auf die Forderung des Ersatzes seines Verzugsschadens beschränken (§§ 280 Abs. 2, 286) oder nach den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 vorgehen und, beides grundsätzlich freilich im Regelfall erst nach Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder zurücktreten. Bei einer gravierenden Verletzung von Nebenpflichten, z. B. in Gestalt einer unsachgemäßen Behandlung der ja noch dem Verkäufer gehörigen Kaufsache, kommt von Fall zu Fall außerdem ein Rücktritt des Verkäufers nach § 324 in Betracht. Bei Teilzahlungsgeschäften sind schließlich die §§ 508 S. 1 nF und 498 S. 1 zu beachten, nach denen ein Rücktritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (s. Rn 26 ff).
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Wenn der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder zurücktritt (Rn 15), hat dies zur Folge, dass der Käufer sein Besitzrecht einbüßt, sodass der Verkäufer jetzt außerdem Herausgabe seiner Sache vom Käufer fordern kann (§§ 346, 449 Abs. 2, 985, 986)[35]. Im Kaufvertrag können keine weiteren Herausgabeansprüche des Verkäufers begründet werden (§ 449 Abs. 2)[36]. Kein Hindernis für den Rücktritt des Verkäufers stellt es jedoch dar, wenn die Kaufpreisforderung inzwischen verjährt ist, obwohl dadurch der Verzug geheilt wird (s. § 216 Abs. 2 S. 2).
4. Stellung der Parteien vor Bedingungseintritt
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Bis zum Bedingungseintritt ist der Verkäufer noch Eigentümer der Sache, sodass er sich gegen eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Käufers in die Kaufsache mit der Drittwiderspruchsklage wehren kann (§ 771 ZPO)[37]. In der Insolvenz des Käufers hat der Verkäufer außerdem ein Aussonderungsrecht, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt (§§ 47, 103 InsO). In dieser verhältnismäßig starken Position des Vorbehaltsverkäufers gegenüber den Gläubigern des Käufers liegt gerade seine Sicherung für den Fall des Rücktritts (o. Rn 15).
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Das Gesetz lässt aber auch den Käufer in der Zeitspanne vor dem Bedingungseintritt nicht ohne Schutz; seine Position, die auf Erwerb des Vollrechts angelegt ist, wird vielmehr bereits jetzt durch die §§ 160 bis 162 umfassend gegen eine einseitige nachträgliche Beeinträchtigung seitens des Verkäufers geschützt. Veräußert der Verkäufer die Sache an einen Dritten, wozu er nach § 931 jederzeit in der Lage ist, so ändert dies ebenfalls nichts an der starken Position des Käufers, da sein Besitzrecht in diesem Fall gegen den Erwerber der Sache wirkt, solange nicht der Verkäufer zurückgetreten ist (§§ 449 Abs. 2, 936 Abs. 3 analog)[38]. Dies bedeutet, dass der Käufer bereits vor Bedingungseintritt über eine rechtlich gesicherte Position verfügt, die allgemein Anwartschaft oder auch Anwartschaftsrecht genannt wird[39] und über die der Käufer schon vor Bedingungseintritt – als Berechtigter – nach den §§ 929 ff verfügen kann mit der Folge, dass bei Bedingungseintritt das Eigentum unmittelbar vom Verkäufer auf den Erwerber der Anwartschaft übergeht[40]. Freilich erfassen in der Zwischenzeit begründete gesetzliche Pfandrechte (z. B. § 562) ebenso wie Hypotheken (§ 1120) auch bloße Anwartschaften des Käufers[41].
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Die Anwartschaft erlischt, wenn der Verkäufer zurücktritt (o. Rn 15 f), wenn der Käufer den Vertrag anficht oder seinerseits zurücktritt oder wenn die Parteien den Vertrag oder den Vorbehalt aufheben[42]. Trotzdem ist die Anwartschaft bereits als sonstiges Recht iS des § 823 Abs. 1 anerkannt. Gegen Dritte genießt der Vorbehaltskäufer daher nicht nur Besitzschutz (§§ 858 ff), sondern auch – neben dem Vorbehaltsverkäufer und Eigentümer – Deliktschutz[43].
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › III. Teilzahlungsgeschäft
1. Überblick
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In Fall 7 hatten V und K vereinbart, dass K den Kaufpreis nicht auf einmal, sondern in zehn gleichen Raten bezahlen sollte. Folglich handelte es sich bei dem Vertrag um ein Teilzahlungsgeschäft iS der §§ 506 Abs. 3, 507 und 508. Bei derartigen Verträgen ist der Käufer typischerweise besonders schutzbedürftig, sodass der Gesetzgeber hier bereits vor Inkrafttreten des BGB in dem AbzG von 1894 besondere Käuferschutzvorschriften erlassen hatte, an deren Stelle sodann 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) getreten war, bis dieses Gesetz 2002 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ins BGB eingearbeitet wurde. Nach wiederholten Änderungen muss man heute wie folgt unterscheiden:
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Den Kern der Regelung bilden die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 bis 505; s. dazu u. § 8 Rn 16 ff). Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem (beliebigen) Unternehmer (i. S. des § 14) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13) als Darlehensnehmer. Ergänzende Regelungen finden sich vor allem in den §§ 355 bis 361 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und über verbundene Verträge (s. dazu u. Rn 25, 32 ff).
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Von