BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Um ein derartiges Teilzahlungsgeschäft handelt es sich auch in unserem Fall 7, da der Vertrag die Lieferung eines Kraftfahrzeugs gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat.
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Die für derartige Teilzahlungsgeschäfte maßgebenden Vorschriften sind nach § 506 Abs. 1 und 3 insbesondere die §§ 358, 359 und 360 über verbundene Verträge (u. Rn 32 ff), die Formvorschriften der §§ 492 und 507 (Rn 24), der § 495 Abs. 1 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (u. Rn 25), ferner die §§ 496 und 497 über den Einwendungsverzicht und die Verzugszinsen sowie die §§ 499 und 508 über das Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers (Verkäufers) (s. u. Rn 26 ff).
2. Schriftform
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Das Gesetz bezweckt einen Schutz der Verbraucher gegen die mit Teilzahlungsgeschäften verbundenen Gefahren in erster Linie durch ihre umfassende Information über die auf sie zukommenden Belastungen und Verpflichtungen vor und bei Abschluss des Vertrages (sog Informationsmodell)[44]. Hervorzuheben sind die neuen vorvertraglichen Informationspflichten (i. S. des § 311 Abs. 2), die sich im Einzelnen aus den §§ 506 Abs. 1 und 491a BGB iVm Art. 247 EGBGB ergeben. Außerdem ist für Teilzahlungsgeschäfte Schriftform vorgeschrieben (§§ 506, 492 und 507), wobei im Einzelnen in § 507 Abs. 2 iVm Art 247 §§ 3, 6 und 12 EGBGB geregelt ist, welche Angaben die Vertragsurkunde mindestens enthalten muss. Hervorzuheben sind der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Raten) sowie der effektive Jahreszins. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Vertrag nichtig (§ 507 Abs. 2 S. 1), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 507 Abs. 2 S. 2 bis 5 eingreift, in denen der Formmangel nachträglich doch noch auf die eine oder andere Weise geheilt wird.
3. Widerruf
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Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs. 1). Eine ergänzende Regelung für verbundene Geschäfte findet sich in § 358 (iVm § 506 Abs. 1; s. dazu u. Rn 32 ff). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.
4. Rücktritt, Kündigung
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Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 (ua) ein Kündigungs- und ein Rücktrittsrecht (§§ 506, 508 S. 1). § 323 Abs. 1 wird (nur) insoweit verdrängt. Zwischen beiden Rechtsbehelfen hat der Verkäufer die Wahl. Die Voraussetzungen beider Gestaltungsrechte des Verkäufers sind dieselben (s. §§ 508 S. 1 und 498), die Rechtsfolgen dagegen ganz unterschiedlich. Voraussetzungen sind ein Zahlungsverzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (Raten) ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Teilzahlungspreises sowie der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2). Keine Rücktrittsvoraussetzung ist dagegen das in S. 2 des § 498 Abs. 1 zusätzlich vorgeschriebene Gesprächsangebot des Verkäufers. Bei den Rechtsfolgen muss man unterscheiden: Während die Kündigung lediglich zur Folge hat, dass die Teilzahlungsabrede entfällt, sodass die Gegenleistung des Verbrauchers, der Kaufpreis, jetzt auf einmal insgesamt fällig wird, bewirkt der Rücktritt die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis (§ 346; Rn 27).
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Der Inhalt des Abwicklungsverhältnisses im Falle des Rücktritts richtet sich nach den §§ 346 ff. Der Verkäufer kann danach vom Käufer Nutzungsersatz verlangen (§§ 346 Abs. 1, 347), dessen Höhe sich vorrangig an der üblichen Miete für Sachen der fraglichen Art orientiert. Die Obergrenze bildet der Kaufpreis[45]; bei der Bemessung der Vergütung ist zusätzlich auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen (§ 508 S. 4). Der Verbraucher muss außerdem dem Unternehmer die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen ersetzen (§ 508 S. 3), sodass insgesamt der Rücktritt des Verkäufers den Verbraucher bei den Teilzahlungsgeschäften des § 506 ausgesprochen teuer zu stehen kommen kann.
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Nach § 508 S. 5 gilt es grundsätzlich als Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. Zum Verständnis dieser Regelung muss man sich folgendes vergegenwärtigen: Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer an sich die Wahl zwischen der Kündigung (§ 498), dem Rücktritt (§§ 498, 508), dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281) und dem Anspruch auf Ersatz des bloßen Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 2, 286; s. o. Rn 15, 26). Von diesen Rechtsbehelfen eröffnet ihm jedoch allein der Rücktritt in jedem Fall das Recht, vom Verbraucher Rückgabe der Sache zu verlangen (vgl die §§ 346, 449 Abs. 2, 506, 508 S. 1 und 498), weshalb das Gesetz – zum Schutz des Käufers – bei einer Wiederansichnahme der Sache durch den Verkäufer einfach unterstellt, dass er sich dann eben für den Rücktritt entschlossen hat, um zu verhindern, dass der Käufer – mangels Rücktritts des Verkäufers – zur Fortzahlung der Raten verpflichtet bleibt, obwohl er den Besitz der Sache und damit die Möglichkeit zu ihrer Nutzung verloren hat[46].
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Zur Auslösung der Rücktrittsfiktion genügt es bereits, wenn der Verkäufer vom Käufer ernstlich und endgültig die Herausgabe der Sache verlangt oder Klage auf Herausgabe erhebt[47]. Gleich steht die Herausgabe der Sache an einen Dritten auf Veranlassung des Verkäufers[48].