BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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sodann (neben den hier nicht weiter interessierenden Ratenlieferungsverträgen, § 510) die sonstigen Finanzierungshilfen (nur) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne der §§ 506 bis 509, zu denen insbesondere auch der entgeltliche Zahlungsaufschub gehört, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt einschließlich eben der Lieferung einer Sache gegen Teilzahlungen. Gemeint sind damit die herkömmlichen Abzahlungsgeschäfte, vom Gesetz jetzt Teilzahlungsgeschäfte genannt (§ 506 Abs. 1 und 3 iVm § 507).

      Um ein derartiges Teilzahlungsgeschäft handelt es sich auch in unserem Fall 7, da der Vertrag die Lieferung eines Kraftfahrzeugs gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat.

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      Die für derartige Teilzahlungsgeschäfte maßgebenden Vorschriften sind nach § 506 Abs. 1 und 3 insbesondere die §§ 358, 359 und 360 über verbundene Verträge (u. Rn 32 ff), die Formvorschriften der §§ 492 und 507 (Rn 24), der § 495 Abs. 1 über das Widerrufsrecht des Verbrauchers (u. Rn 25), ferner die §§ 496 und 497 über den Einwendungsverzicht und die Verzugszinsen sowie die §§ 499 und 508 über das Kündigungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers (Verkäufers) (s. u. Rn 26 ff).

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      Der Verbraucher hat innerhalb von zwei Wochen ein Widerrufsrecht (§§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 355 Abs. 1). Eine ergänzende Regelung für verbundene Geschäfte findet sich in § 358 (iVm § 506 Abs. 1; s. dazu u. Rn 32 ff). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen (§ 355 Abs. 2), vorausgesetzt, dass der Verbraucher vom Unternehmer u. a. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde (§ 356 Abs. 3 in Verbindung mit Art 246a und 246b EGBGB). Fehlt es daran, so erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Der Vertrag ist in diesen Fällen zunächst gültig, verwandelt sich aber, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht rechtzeitig Gebrauch macht, in ein Abwicklungsverhältnis.

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      Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 (ua) ein Kündigungs- und ein Rücktrittsrecht (§§ 506, 508 S. 1). § 323 Abs. 1 wird (nur) insoweit verdrängt. Zwischen beiden Rechtsbehelfen hat der Verkäufer die Wahl. Die Voraussetzungen beider Gestaltungsrechte des Verkäufers sind dieselben (s. §§ 508 S. 1 und 498), die Rechtsfolgen dagegen ganz unterschiedlich. Voraussetzungen sind ein Zahlungsverzug des Verbrauchers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (Raten) ganz oder teilweise und mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als drei Jahren mit 5% des Teilzahlungspreises sowie der fruchtlose Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist in Verbindung mit einer Ablehnungsandrohung (§ 498 Abs. 1 S. 1 Nr 1 und 2). Keine Rücktrittsvoraussetzung ist dagegen das in S. 2 des § 498 Abs. 1 zusätzlich vorgeschriebene Gesprächsangebot des Verkäufers. Bei den Rechtsfolgen muss man unterscheiden: Während die Kündigung lediglich zur Folge hat, dass die Teilzahlungsabrede entfällt, sodass die Gegenleistung des Verbrauchers, der Kaufpreis, jetzt auf einmal insgesamt fällig wird, bewirkt der Rücktritt die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis (§ 346; Rn 27).

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