BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Bei Nichtigkeit des Kaufvertrages können die Einwendungen aus dem Kaufvertrag dem Darlehensgeber, d. h. der Bank, nach § 359 Abs. 1 S. 1 sofort entgegengesetzt werden. Dasselbe gilt bei Mängeln der gelieferten Sache, wenn der Verbraucher deshalb den Kaufvertrag ganz oder teilweise liquidieren will, indem er zurücktritt, mindert oder Schadensersatz verlangt (§ 437). Die Folge ist dann, dass für die Zukunft auch die Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens entfällt oder doch (im Falle der Minderung) entsprechend herabgesetzt wird. Ein besonderes Problem stellt dagegen die Abwicklung insbesondere des Darlehensvertrages dar, soweit er von dem Verbraucher und Käufer bereits durch die ratenweise Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Kosten erfüllt worden ist. § 358 Abs. 4 S. 5 bestimmt insoweit, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers, d. h. des Verkäufers aus dem verbundenen Kaufvertrag eintritt, soweit dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Daraus wird überwiegend der Schluss gezogen, dass der Verbraucher von der Bank zwar nicht die Rückzahlung des ganzen Kaufpreises, wohl aber der von ihm gezahlten Raten einschließlich der Zinsen und Kosten verlangen kann[56]. Richtiger Meinung nach folgt dieses Ergebnis freilich bereits – entgegen der h.M. – unmittelbar aus § 813 Abs. 1[57].
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf
IV. Kauf auf Probe, Wiederkauf und Vorkauf
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Das BGB kennt als weitere Sonderformen des Kaufs den Kauf auf Probe, den Wiederkauf und den Vorkauf (§§ 454, 456 und 463 ff). Bei dem Kauf auf Probe handelt es sich um einen durch die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Käufer aufschiebend bedingten Kauf, wobei die Billigung im Belieben des Käufers steht (§§ 454 f).
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Unter dem Wiederkaufsrecht (§§ 456–462) ist der „Vorbehalt“ des Rückkaufs durch den Verkäufer zu verstehen. Der Wiederkauf wird ebenso wie der Kauf auf Probe als aufschiebend bedingter Kauf angesehen[58]. Dies bedeutet, dass der Rückkaufvertrag bereits bei Abschluss des ersten Kaufvertrages – aufschiebend bedingt – abgeschlossen wird. Bedingung ist die in das Belieben des Verkäufers gestellte Erklärung, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe (§ 456 Abs. 1). Mit Abgabe dieser Erklärung tritt der zweite Kaufvertrag, der Wiederkauf, „mit umgekehrten Vorzeichen“ an die Stelle des ersten Kaufvertrages. Nur wenn der Wiederverkäufer wegen des Verzugs des Wiederkäufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises zurücktritt (§ 323 Abs. 1), lebt der erste Kaufvertrag wieder auf[59]. In Parallele zu dem gesetzlich geregelten Wiederkaufsrecht hat sich in der Praxis auch ein Wiederverkaufsrecht herausgebildet, das dem Käufer das Recht gibt, von dem Verkäufer den Rückkauf der Sache zu verlangen, und auf das die §§ 456–462 entsprechend angewandt werden. Verbreitet sind derartige Abreden vor allem in der Leasingbranche (s. u. § 8 Rn 4 ff), wo das Wiederverkaufsrecht dem Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages die Möglichkeit eröffnet, die nicht mehr benötigt die Leasingsache an deren Lieferanten zurück zu verkaufen.[60]
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Als Vorkaufsrecht bezeichnet man schließlich das Recht einer Person, in einen Kaufvertrag, den der aus dem Vorkaufsrecht Verpflichtete mit einem Dritten abgeschlossen hat, „einzusteigen“, um sich die Möglichkeit zu sichern, die Sache doch noch kaufen zu können (§§ 463–473). Der Vorkauf wird meistens als ein gleich in doppelter Weise aufschiebend bedingter Kauf konstruiert. Die erste Bedingung besteht in dem Abschluss eines gültigen Kaufvertrages durch den Verpflichteten mit einem Dritten, die zweite in der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten (§ 464 Abs. 1). Die Folge ist, dass sich der Verpflichtete dann möglicherweise zwei gültigen Kaufverträgen gegenübersieht (§ 464 Abs. 2), die er beide erfüllen muss, sofern er nicht bei Abschluss des ersten Kaufvertrages Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 473 werden allgemein auf das recht häufige, aber nicht geregelte Vormietrecht entsprechend angewandt.
Teil I Veräußerungsverträge › § 6 Besondere Erscheinungsformen des Kaufs › V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge
V. Teilzeit-Wohnrechteverträge und gleichstehende Verträge
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In den §§ 481 bis 487 regelt das Gesetz einige Aspekte der verschiedenen Teilzeit-Wohnrechteverträge, häufig auch Time-Sharing-Verträge genannt, sowie einer Reihe gleichstehender, z. T. noch sehr ungebräuchlicher Verträge. Es sind dies die so genannten Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt (§ 481a) sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge (§ 481b Abs. 1 und 2). Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§ 13) entgeltlich das Recht verschafft, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Gebäude mehrfach insbesondere für Urlaubszwecke zu nutzen (§ 481 Abs. 1). Bei diesen Verträgen wird es sich häufig, aber nicht notwendig und nicht immer um einen Rechtskauf handeln. Bei den Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt i. S. des § 481a hatte der Gesetzgeber dagegen in erster Linie die so genannten Reise-Rabatt-Clubs im Auge, durch die den Teilnehmern gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum der Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote vermittelt wird. Bei den Vermittlungsverträgen des § 481b Abs. 1 handelt es sich schließlich im Kern um Maklerverträge im Sinne des § 652, während Tauschsystemverträge im Sinne des § 481b Abs. 2 Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 Abs. 1 sind, deren Gegenstand die Organisation des Austauschs von Teilzeitwohnrechten ist.
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Die partielle Regelung der genannten Verträge (s. Rn 41) geht letztlich auf verschiedene Richtlinien der Europäischen Union zurück, mit denen in erster Linie ein möglichst effektiver Verbraucherschutz bezweckt wird. Dieser basiert auf drei Säulen, 1. einer umfassenden vorvertraglichen Information der Verbraucher nach Maßgabe der §§ 482 f, 2. einer ebenso umfassenden Vertragstransparenz gemäß den §§ 483 f sowie 3. einem großzügig ausgestalteten Widerrufsrecht (Rn 43).
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Alle genannten Verträge (Rn 41) unterliegen grundsätzlich der für sie jeweils geltenden gesetzlichen Regelung, d. h. je nachdem insbesondere dem Kaufrecht, dem Maklerrecht oder dem Dienstvertrags- und Auftragsrecht (§§ 433, 611, 652, 661 und 675 Abs. 1). Ergänzend gelten jedoch für sämtliche Verträge zum Schutze der Verbraucher die zusätzlichen Pflichten, die sich für den Unternehmer aus den §§ 483 bis 488 ergeben. Hervorzuheben sind folgende Punkte: Zunächst besteht eine umfassende Verpflichtung zur vorvertraglichen Information der Verbraucher im Sinne des § 311 Abs. 2, deren Inhalt