Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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style="font-size:15px;">      Die Website des Verfassers www.euzpr.eu bietet einen aktuellen Überblick über sämtliche Verordnungen des EuZPR samt den zugehörigen Materialien der EU-Gesetzgebungsorgane.

       [89]

      Die Kurzbezeichnungen der Verordnungen sind teilweise nicht offiziell; es besteht mangels offizieller Abkürzungen eine bedauerliche Abkürzungsverwirrung, vor allem aber unterschiedliche Usancen in den Mitgliedstaaten. „Brüssel I“ und „Brüssel II“ sind aus der Bezeichnung „Brüsseler Übereinkommen“ (Brüsseler EuGVÜ) abgeleitete, inzwischen auch von den Organen der EU, zB in Art. 1 Abs. 1 des Anwendungsabkommens mit Dänemark (dazu Rn 1652) verwendete Begriffe. „Rom I“ und „Rom II“, die auf das Römische EVÜ zurückgehen, werden dagegen offiziell im Titel der Verordnungen verwendet.

       [90]

      Welche die Brüssel I-VO (VO EG 44/2001 ABl. EG 2001 L 12/1) für seit 10.1.2015 eingeleitete Verfahren ersetzt, weshalb die Brüssel I-VO weiter für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus früheren Verfahren gilt.

       [91]

      Welche die Brüssel II-VO (VO EG 1347/2000, ABl. EG 2000 L 160/37) seit 1.5.2005 ersetzt.

       [92]

      Welche die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Unterhaltssachen dem bisherigen Anwendungsbereich der Brüssel I-VO und der Brüssel Ia-VO entzieht.

       [93]

      Welche die EG-ZustellVO 2000 (VO EG 1347/2000, ABl. EG 2000 L 160/90) seit 13.11.2008 ersetzt.

       [94]

      Zu einem Vorschlag vgl Rauscher FS Machacek/Matscher (2008), 665.

       [95]

      Protokoll über die Position Dänemarks zum EGV (1997) ABl. EG 1997 C 340/101.

       [96]

      Teilnahmeerklärung gemäß Art. 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum EGV (1997), ABl. EG 1997 C 340/99.

       [97]

      Gemäß Anhang Art. 3 des Protokolls über die Position Dänemarks idF des Vertrages von Lissabon (ABl. EU 2007 C 306/165, 189) hat Dänemark die bisher nicht genutzte Möglichkeit, sich für die Option zu entscheiden.

       [98]

      Abkommen vom 19.10.2005 ABl. EU 2005 L 299/61, ABl. EU 2007 L 94/70.

       [99]

      Schreiben an die Kommission vom 20.12.2012, dazu ABl. EU 2013, L 79/4.

       [100]

      Bisher zur Anwendung der EG-ZustellVO ab 1.7.2007: Abkommen vom 19.10.2005 ABl. EU 2005 L 300/55, ABl. EU 2007 L 94/70; erstreckt auf die EG-ZustellVO 2007: ABl. EU 2008 L 331/21.

       [101]

      Für den aktuellen Stand ist der Europäische Gerichtsatlas in Zivilsachen hilfreich (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm).

       [102]

      ABl. EU 2007 L 339/3; es gilt im Verhältnis zu Norwegen seit 1.1.2010; zur Schweiz seit 1.1.2011; zu Island seit 1.5.2011.

       [103]

      BGBl. 1977 II 1453.

       [104]

      BGBl. 1977 II 1472.

       [105]

      Vgl BGH NJW 2016, 2322: Eintragung zweier in Ehe nach südafrikanischem Recht verbundener Frauen als Eltern unter südafrikanischem Abstammungsrecht im deutschen Geburtenbuch.

       [106]

      Vgl BGHZ 203, 350: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung, die zwei in ELP verbundene Männer als Väter feststellt.

       [107]

      Ob der EuGH Rs. C-148/02 ECLI:EU:C:2003:539 (Avello) das Anerkennungsprinzip im Namensrecht etabliert hat, war umstritten, eingehend Coester-Waltjen IPRax 2006, 392, 396; zuletzt zu Art. 48: EuGH Rs. C-438/14 ECLI:EU:C:2016:401 (Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff/Standesamt der Stadt Karlsruhe) mit weiteren Zitaten.

       [108]

      EuGH Rs. C-353/06 ECLI:EU:C:2008:559 (Stefan Grunkin u.a/Standesamt Niebüll).

       [109]

      KG NJW 2011, 535; ebenso schon Henrich IPRax 2005, 422, 423 f.

       [110]

      Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger vom 14.12.2010, KOM (2010) 747; dazu Wiss. Beirat des Bundes der Standesbeamten StAZ 2011, 165.

       [111]

      BGH NJW-RR 2002, 1359, 1360; BGH NJW 2014, 1244.

       [112]

      BGBl. 1974 II 938, 1975 II 300.

       [113]

      Beachtlich

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