Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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der im Internet verfügbaren Quellen, die in manchen Staaten nicht nur vollständige kostenfreie Gesetzessammlungen, sondern auch Gerichtsentscheidungen umfassen und die auch rechtsvergleichend interessierten Studierenden zu empfehlen sind.

       [114]

      BGH NJW 1991, 1418: Streit um die Richtigkeit eines Gutachtens zu venezolanischen Schiffspfandrechten: „Der vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die dem BerGer. Anlaß geben mussten, von den ihm von dem Kl. aufgezeigten weiteren Erkenntnismöglichkeiten Gebrauch zu machen... Auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts konnte es sich bei der Klärung dieser Frage nicht stützen. Der Verfasser desselben hat nämlich bei seiner Anhörung selbst angegeben, erstmals einen Fall aus dem venezolanischen Recht begutachtet zu haben und über keinerlei spezielle Kenntnisse dieses Rechts und vor allem der dort bestehenden Rechtspraxis zu verfügen. Danach hat er sich letztlich auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur und die Auslegung der einschlägigen Gesetze beschränkt. Das reichte für die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht aus.“.

       [115]

      BGH NJW 2014, 1244; BGH NJW 2013, 3656; MüKoZPO/Krüger (5. Aufl., 2016) § 545 Rn 11; aA Hess/Hübner NJW 2009, 3132.

       [116]

      BGH NJW 2002, 3335.

       [117]

      So scheiterte die EU-EheGüterVO am Dissens um die implizite Anerkennung gleichgeschlechtlicher Verbindungen durch die EU-ELPGüterVO.

       [118]

      Hier trifft zB die kontinentaleuropäische Sicherung nächster Angehöriger durch Pflichtteil oder réserve (Noterbrecht) auf die fundamental der Testierfreiheit verschriebene des common law.

       [119]

      Das europäische Konzept des materiell-rechtlich und statt seiner klagenden Verbände geschützten Verbrauchers trifft hier auf das US-Prinzip des prozessual wehrhaft mit Sammelklage, Jury-trial, punitive damages (Strafschadensersatz) und einem risikoarmen Kostenrecht (contingency fee agreement = Erfolgshonorarvereinbarung mit dem Anwalt) ausgestatteten Verbrauchers, der marktkontrollierende Funktion ausübt.

       [120]

      BGBl. 1989 II 588, BGBl. 1990 II 1699.

       [121]

      Große Verbreitung hat zB der Uniform Commercial Code (UCC), den alle 50 US-Bundesstaaten implementiert haben, wenn auch mit Abweichungen insbesondere bei jüngeren Änderungen (Amendments).

       [122]

      Richtlinie vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher usw, ABl. EU 2011 L 304/64.

      Inhaltsverzeichnis

       § 2 Kollisionsnorm

       § 3 Verweisung

       § 4 Qualifikation

       § 5 Erstfrage, Vorfrage und Substitution

       § 6 Korrektur der Verweisung

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 2 Kollisionsnorm

      Inhaltsverzeichnis

       A. Kollisionsnormen und Sachnormen

       B. Typen von Kollisionsnormen

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR§ 2 Kollisionsnorm › A. Kollisionsnormen und Sachnormen

A. Kollisionsnormen und Sachnormen

      159

      Der Begriff „Kollisionsnorm“ wird im Sprachgebrauch des IPR als Überbegriff für alle Normen verwendet, die Verweisungs- oder Anknüpfungsregeln enthalten. Kollisionsnorm ist damit jede Norm des Kollisionsrechts. Kollisionsrecht ist die Gesamtheit aller Normen, die sich mit der Auswahl einer von mehreren in Betracht kommenden materiellen Rechtsordnungen befassen, wobei der Konflikt internationaler, interlokaler, interpersonaler oder intertemporaler Natur sein kann.

      160

      Die Struktur der Kollisionsnormen ist nicht einheitlich. Auf der Tatbestandsseite können Sammelbegriffe für Sachverhalte (Systembegriffe, Qualifikationsgruppen) oder bestimmte Verweisungssituationen (dazu Rn 168) stehen.

      161

      

      Art. 13 Abs.1 regelt tatbestandlich die Voraussetzungen der Eheschließung, Art. 5 Abs. 1 regelt tatbestandlich die Situation einer Verweisung auf Heimatrecht, wobei die betroffene Person mehrere Heimatrechte hat. Art. 4 Abs. 1 setzt tatbestandlich eine Verweisung auf das Recht eines anderen Staates voraus und bestimmt als Rechtsfolge die Anwendung auch des IPR dieses Staates (sog Gesamtverweisung).

      162

      

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