Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr Schwerpunkte Klausurenkurs

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EU zum Erlass des Süßigkeitenwerbeverbots I. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung II. Zuständigkeit der EU III. Rechtsgrundlage: Art. 168 Abs. 5 AEUV IV. Art. 114 AEUV – Harmonisierung im Binnenmarkt 1. Reichweite des Art. 114 AEUV 2. Abbau von Behinderungen der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts 3. Ergebnis V. Art. 53 Abs. 1 AEUV iVm Art. 62 AEUV VI. Art. 115 AEUV VII. Art. 352 AEUV – Flexibilitätsklausel VIII. Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, Art. 5 Abs. 3 EUV 1. Ausschließliche Zuständigkeit der Union? 2. „Nicht ausreichend“ auf mitgliedstaatlicher Ebene; „besser“ auf Unionsebene B. Verstoß gegen die Grundrechte I. Rechtsgrundlage der europäischen Grundrechte II. Meinungsfreiheit 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs 4. Ergebnis III. Unternehmerische Freiheit IV. Eigentumsgarantie C. Ergebnis Frage 2 A. Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV I. Schutzbereich II. Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit III. Rechtfertigung der Beschränkung B. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV I. Schutzbereich II. Beschränkung III. Rechtfertigung der Beschränkung C. Ergebnis

      Fall 1 Süßigkeitenwerbung › Lösung

      Frage 1

      A. Zuständigkeit der EU zum Erlass des Süßigkeitenwerbeverbots

      I. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

      7

      

      Die Bayerische Industrie- und Handelskammer rügt in erster Linie die fehlende Kompetenz der Union zum Erlass des beanstandeten Süßigkeitenwerbeverbots. Wegen des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, wird die Union nur innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit tätig. Deshalb ist zunächst zu untersuchen, ob die Union für den Erlass der Süßigkeitenwerbeverbotsverordnung zuständig ist.

      II. Zuständigkeit der EU

      8

      Eine ausschließliche Zuständigkeit der Union i.S.v. Art. 3 AEUV ist nicht erkennbar. Im Rahmen der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) erstreckt sich die Zuständigkeit der Union auf gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der im Vertrag genannten Aspekte (Art. 4 Abs. 2 lit. k AEUV). Sicherheitsanliegen werden mit der Süßigkeitenwerbeverbotsverordnung nicht geregelt. Art. 6 lit. a AEUV eröffnet der Union aber die Zuständigkeit für Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit im Wege der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Nicht ausgeschlossen erscheint außerdem die geteilte Zuständigkeit der Union unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarkts (Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV).

      III. Rechtsgrundlage: Art. 168 Abs. 5 AEUV

      9

      Auf der Grundlage von Art. 168 Abs. 5 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts-

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