Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke

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Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke JURIQ Erfolgstraining

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      Nach BVerwGE 28, 145.

       [146]

      Nach Burgi/Wienbracke NWVBl. 2002, 283 ff.

       [147]

      Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 40 ff.

       [148]

      Eines Eingehens auf die Interessentheorie (Rn. 24) bedarf es in der Klausur regelmäßig nicht, siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 32.

       [149]

      Zum VA-Begriff der VwGO siehe Rn. 41.

       [150]

      VGH Mannheim VBlBW 1987, 377 (381).

       [151]

      VGH Mannheim VBlBW 1988, 25.

       [152]

      Statthafter Rechtsbehelf gegen die Anordnung vom 19.5.2017 wäre nach § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage (vgl. VI.).

       [153]

      Nicht dagegen aus der dem K erteilten Ausnahmegenehmigung, da diese nur für das „Teufelsrohr“, nicht aber auch für die vorliegend in Frage stehende „Sicherheitszone“, gilt.

       [154]

      Zum gesamten Folgenden siehe Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 643 ff.; Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 18; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 548 ff.; Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 12; Peine/Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 413 ff.; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 23; Voßkuhle/Kaiser JuS 2012, 699 ff.

       [155]

      A.A. Hufen/Bickenbach JuS 2004, 867 (868): „numerus clausus“. Wie hier vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG § 36 Rn. 46, 51.

       [156]

      Axer Jura 2001, 748 (751) m.w.N.

       [157]

      Zum Ganzen siehe BVerwG NVwZ 2016, 699 (700 f.).

       [158]

      Nach Dietlein/Dünchheim Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht S. 131. Vgl. auch das Beispiel in Rn. 229.

       [159]

      Hierzu siehe den Übungsfall im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 152 f.

       [160]

      Dietlein/Dünchheim Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht S. 131.

       [161]

      A.A. Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 552. Wie hier Koch/Rubel/Heselhaus Allgemeines Verwaltungsrecht § 3 Rn. 46.

       [162]

      Ergibt sich die zeitliche Begrenzung bereits unmittelbar aus dem Gesetz (z.B. § 75 Abs. 1 BauO NRW 2018), so liegt keine echte Befristung i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vor, „da der Verwaltungsakt unabhängig von der Befristung mit Eintritt des Termins unwirksam wird“, siehe Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 36 VwVfG Rn. 31.

       [163]

      Nach Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 7.

       [164]

      Wird im Fall eines auflösend bedingten Verwaltungsakts die Frist mehrmals verlängert, so liegt ein Kettenverwaltungsakt vor. Insbesondere wenn die Verlängerung häufig und routinemäßig erfolgt, vermag dies unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung (Rn. 233) Vertrauensschutz gegenüber einer abrupten Nichtverlängerung zu begründen, siehe Axer Jura 2001, 748.

       [165]

      Zum Ganzen siehe BVerwG NVwZ 2015, 1764 (1765); 2017, 1893 (1894); BeckRS 2019, 4500.

       [166]

      BVerwG NVwZ 2015, 1764 (1765).

       [167]

      Nach BVerwGE 29, 261.

       [168]

      Nach OVG Koblenz DÖV 1966, 209.

       [169]

      Vom Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG abzugrenzen ist der bloße Hinweis der Behörde auf eine bereits unmittelbar kraft Gesetzes (z.B. § 18 Abs. 1 WHG) bestehende Widerrufsmöglichkeit, siehe Axer Jura 2001, 748 (749) und vgl. die erste Fn. zu Rn. 87.

       [170]

      Nach Maurer/Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 11 Rn. 63.

      

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