Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke

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Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke JURIQ Erfolgstraining

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203 (211).

       [99]

      Nachweise bei Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 12.

       [100]

      Vgl. Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 35.

       [101]

      Nach BVerwGE 130, 29. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2018, 590.

       [102]

      BVerwGE 44, 333 (334 f.); BVerwG NVwZ 2002, 482 (483) entgegen BVerwGE 13, 99. Mangels Regelung ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt handelt es sich bei der Berichtigung nach § 42 VwVfG (Rn. 297).

       [103]

      BT-Drucks. 7/910 S. 59.

       [104]

      Nachweise zum Streitstand bei Hebeler/Schäfer Jura 2010, 881 ff.

       [105]

      Nach BVerwGE 97, 323.

       [106]

      Nach OVG Münster NWVBl. 2001, 478.

       [107]

      Nach BVerwGE 77, 268.

       [108]

      BVerwGE 67, 99.

       [109]

      Die Rechtsnatur der Vorläufigkeitsregelung ist str. (z.T.: Inhaltsbestimmung; a.A.: Nebenbestimmung i.S.v. § 36 VwVfG bzw. Maßnahme sui generis). Näher zu dieser siehe Beaucamp JA 2010, 247 ff.; Peine JA 2004, 417 (418 ff.); Schröder Jura 2010, 255 ff. Der in BVerwGE 81, 84 (94) kreierte „vorsorgliche Verwaltungsakt“ ist Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 68 zufolge eine „juristische Eintagsfliege“ geblieben.

       [110]

      Vgl. BVerwG NVwZ 2017, 1893 (1895 f.)

       [111]

      Hebeler/Schäfer Jura 2010, 881 (886) m.w.N.

       [112]

      Nach BVerwG NVwZ 2010, 643. Dort auch zum Anspruch des Beteiligten auf zügige (vgl. § 10 S. 2 LVwVfG BW) abschließende Bescheidung, d.h. endgültige Regelung, und zur Analogie. Vgl. auch BVerwG NVwZ 2016, 1577 und Übungsfall Nr. 4.

       [113]

      Barczak JuS 2018, 238 (243).

       [114]

      Vgl. VGH Kassel BeckRS 2010, 51971 zur Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung.

       [115]

      BVerwG NJW 2012, 2901.

       [116]

      Näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG § 35 Rn. 100 f. m.w.N.

       [117]

      Hierzu siehe in den Skripten „Baurecht Baden-Württemberg“ Rn. 268 ff.; „Baurecht Bayern“ Rn. 200 ff.; „Baurecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 228 ff.

       [118]

      Kahl Jura 2001, 505 (509) m.w.N.

       [119]

      Auf diese materiellen Kriterien kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich die betreffende Regelung bereits aufgrund der von der Verwaltung tatsächlich gewählten äußeren Form, v.a. der Bezeichnung (z.B. „Allgemeinverfügung“, „ordnungsbehördliche Verordnung“), Art und Weise des Erlasses (z.B. „Bekanntgabe“, „Verkündung“) sowie sonstiger formeller Kriterien (z.B. Rechtsbehelfsbelehrung) eindeutig entweder als Verwaltungsakt oder als Rechtsnorm qualifizieren lässt, vgl. Rn. 30, 42 und siehe Übungsfall Nr. 1. Formale Gesichtspunkte, die für eine Satzung sprechen, sind die ausdrückliche Bezeichnung als solche „in der Präambel oder in ihrem Text […], ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum […], der [z.B. gem.] § 4 Abs. 4 S. 4 GemO BW vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel“ sowie ihre Anzeige gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde (z.B. gem. § 4 Abs. 3 S. 3 GemO BW), siehe VGH BW NVwZ-RR 2012, 939 (941). Vgl. auch OVG Koblenz BeckRS 2019, 13008.

       [120]

      Voßkuhle/Kaufhold JuS 2011, 34 (35).

       [121]

      Häufig wird es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt (Rn. 66 und Rn. 122) handeln, siehe Storr/Schröder Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 157.

      

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