AGB-Recht. Martin Schwab

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AGB-Recht - Martin Schwab Recht in der Praxis

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Mit Abschluss des Kaufvertrags kommt zugleich ein Vertrag über die halbjährliche Wartung der Kaufsache zustande. Für jeden Wartungstermin wird eine Vergütung von 100 € fällig.

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      Der Rückgriff auf § 305c I BGB ist überall dort entbehrlich, wo sich die Erwartungen des Kunden bezüglich des Vertragsinhalts in konkreten individuellen Vertragsabreden niedergeschlagen haben. Diese haben nämlich nach § 305b BGB Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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      Beispiel 38

      In einem formularmäßigen Kaufvertrag über einen Neuwagen heißt es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Fahrzeugs“. K und V unterzeichnen einen solchen Kaufvertrag und daneben eine separate Erklärung, wonach V dem K drei Jahre lang für die Freiheit von jeglichen Mängeln garantiert.

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      Eine Klausel, wonach Mängelansprüche bereits eine Woche nach Ablieferung der Kaufsache verjähren, ist gewiss überraschend. Aber dies erweist sich im Beispiel 38 als gänzlich unerheblich. Denn V und K haben durch Individualabrede eine dreijährige Garantie auf alle in dieser Zeit auftretenden Sachmängel vereinbart. Allein das zählt zwischen beiden Parteien. Die Formularklausel wird daher bereits nach § 305b BGB nicht Vertragsbestandteil. Auf einen eventuell überraschenden Charakter i.S.d. § 305c I BGB kommt es nicht mehr an. K hat im Beispiel 38 nicht nur eine dreijährige Garantie „erwartet“, er hat sie vielmehr darüber hinaus verbindlich abgeschlossen.

      Anmerkungen

       [1]

      Soergel/Stein BGB, § 3 AGBG Rn. 1; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher/Hau AGB-Recht, § 305c BGB Rn. 3; i. E. Ebenso Schmidt ZIP 1987, 1505, 1506.

       [2]

      Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 5; BeckOK/Schmidt BGB, § 305c Rn. 12.

       [3]

      Im Ergebnis ebenso MK/Basedow BGB, § 305c Rn. 11; BeckOK/Schmidt BGB, § 305c Rn. 15; Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 18; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 18.

       [4]

      BGHZ 109, 197, 200; 130, 150, 153 f.; OLG Düsseldorf WM 1984, 82, 83.

       [5]

      Näher dazu Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 26.

       [6]

      Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 4.

II. Zum Geltungsbereich des § 305c I BGB

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      Der persönliche Geltungsbereich des § 305c I BGB unterliegt keinerlei Beschränkungen. Die Vorschrift gilt namentlich – anders als § 305 II BGB und anders als die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB – auch gegenüber Unternehmern als Kunden (§ 310 I 1).

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