Churning. Manuel Lorenz
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![Churning - Manuel Lorenz Churning - Manuel Lorenz Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014659.jpg)
A.A. Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 75.
von Arnim SVG I, S. 95 bezeichnet sie daher treffenderweise als „Zwitter“.
von Arnim SVG I, S. 95.
BGHZ 114, 177 (179 f.) m.w.N.
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), vom 21.6.2002, BGBl. I, S. 2010.
KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG III, S. 13; Schmeisser S. 170.
von Arnim SVG II, S. 160.
KG Berlin WM 2012, 594 (597); von Arnim SVG I, S. 63.
von Arnim SVG I, S. 63.
von Arnim SVG I, S. 64.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
C. Der Over-The-Counter-Markt (OTC-Markt)
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Optionen und Festgeschäfte können sowohl an der Börse als auch am Over-The-Counter-Markt[1] (OTC-Markt) gehandelt werden.[2] Der Over-The-Counter-Markt (übersetzt: über-den-Tresen) ist ein neben dem terminbörslichen Handel bestehender außerbörslicher Verhandlungs- respektive Freiverkehrsmarkt im Sinne eines privatrechtlich organisierten Sekundärmarktes.[3] Es handelt sich um außerbörsliche unbedingte Abschlüsse direkt zwischen zwei Markteilnehmern ohne Abwicklung über eine Clearingstelle. Jeder Vertragspartner hat somit das Kreditrisiko des jeweils anderen (Counterparty Risk) zu tragen, weil niemand die Erfüllung der Kontrakte garantiert.[4] Die Preise werden außerhalb der Verantwortung der Börse frei und auf Grund individueller Vereinbarung zwischen Kreditinstituten und Wertpapierhäusern oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und institutionellen Investoren, also ohne jegliche Standardisierung ausgehandelt, was die Glattstellung in Form eines genau gegenläufigen Kontraktes erschwert.[5] Der OTC-Markt unterliegt aber gleichwohl dem WpHG.[6] Er ist wenig transparent und der Anleger ist hier auf eine faire Preisstellung angewiesen.
Anmerkungen
Sehr ausführlich dazu Schimansky/Bunte/Lwowski-Jahn § 114 Rn. 1 ff.; vgl. aber auch Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Zerey passim; Assies/Beule/Heise/Strube-Böhm/Bergfort Kap. 7 Rn. 539 ff.; siehe zu den aktuellen europäischen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen Schimansky/Bunte/Lwowski-Kolassa § 137 Rn. 105; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.
Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 14.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Claussen-Ekkenga § 7 Rn. 89 bezeichnet den OTC-Markt als „kaum noch überschaubar“.
Zerey/Schüwer/Steffen § 1 Rn. 10; Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; Lenenbach Rn. 9.250; KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.
Fuchs-Jung Vor §§ 37e und 37g Rn. 89; KölnKomm-WpHG-Roth §§ 37d, f a.F. Rn. 52; Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 20 Rn. 13; Buck-Heeb § 2 Rn. 89.
KMRK-Kumpan § 33a WpHG Rn. 18.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG
D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG
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Eine straf- und bußgeldrechtliche Bewertung macht es unabdingbar, zunächst die einzelnen Wertpapierdienstleistungen begrifflich und inhaltlich voneinander abzugrenzen und die jeweiligen gesetzlichen Pflichten darzustellen (I. bis IV. [Rn. 33 bis 45]). So wird die Grundlage einer späteren Zuordnung des Phänomens der Spesenschinderei zu den einzelnen Dienstleistungen geschaffen und geklärt, welche Dienstleister Positionen bekleiden, die sie in die Lage versetzen, Kunden durch Churning zu schädigen (V. [Rn. 46]).
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › D. Die zentralen Finanzdienstleistungen des WpHG › I. Die Finanzportfolioverwaltung
I. Die Finanzportfolioverwaltung
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Als aus Sicht