Churning. Manuel Lorenz
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![Churning - Manuel Lorenz Churning - Manuel Lorenz Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014659.jpg)
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung, Stand: Mai 2011; Gliederungspunkt 2.
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung, Stand: Mai 2011; Gliederungspunkt 4; Assmann/Schneider-Assmann § 2 Rn. 115.
Bultmann/Hoepner/Lischke-Bultmann Rn. 430.
Mölter wistra 2010, 53 (54).
Mölter wistra 2010, 53 (54).
Schwintowski/Schäfer-Schäfer § 19 Rn. 28 f.
Mölter wistra 2010, 53 (54).
Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1523).
Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1523) m.w.N.
Aufgeführt bei Rössner/Arendts WM 1996, 1517 (1523).
ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 41.
Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung, Stand: Mai 2011, Gliederungspunkt 1 a).
Assmann/Schneider-Assmann § 2 Rn. 81 m.w.N.
In Abgrenzung zur Anlageberatung Schimansky/Bunte/Lwowski-Siol § 45 Rn. 2 ff.
Bultmann/Hoepner/Lischke-Bultmann Rn. 432.
Mölter wistra 2010, 53 (53 f.); Bultmann/Hoepner/Lischke-Bultmann Rn. 432, 467.
BGH NJW 2004, 1868; Bultmann/Hoepner/Lischke-Bultmann Rn. 468.
Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung, Stand: Dezember 2009, Gliederungspunkt 2 a).
Fuchs-Fuchs § 2 Rn. 87.
Teil 2 Das Phänomen Churning
Teil 2 Das Phänomen Churning
Inhaltsverzeichnis
B. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen
47
Aufbauend auf den eingangs kurz dargestellten Begriff des Churning soll nun das Phänomen anhand eines gängigen Geschäftsmodells (A. [Rn. 48 ff.]) und daran anschließend überblickartig potentiell damit einhergehende Verhaltensweisen (B. [Rn. 50 ff.]) dargestellt werden.
Teil 2 Das Phänomen Churning › A. Das Phänomen
A. Das Phänomen
48
Ein häufig anzutreffendes Geschäftsmodell im Zusammenhang mit dem Phänomen Churning besteht darin, hohe eigene Gewinne zu erzielen, indem möglichst viele, für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlose Anlagegeschäfte getätigt werden. Primäres Ziel ist es dabei, uninformierte und leichtgläubige Anleger unter Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich zu deren Nachteil zu bereichern.[1] Klassischerweise kooperieren zu diesem Zwecke dem deutschen Aufsichtsrecht unterliegende Finanzdienstleister mit ausländischen, meist britischen[2] oder amerikanischen[3] Brokerfirmen. Diese ermöglichen den deutschen Finanzdienstleistern den Zugang zur Londoner oder amerikanischen Börse, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten und partizipieren im Gegenzug an deren wirtschaftlichen Erfolg. Da ein Warenterminhandel auch in Deutschland stattfindet, wäre diese Konstellation aber auch unter Beteiligung eines Deutschen Brokers denkbar, der dem an der jeweiligen deutschen Warenterminbörse nicht zugelassenen Dienstleister den Zugang ermöglichen würde. Es ist zwar Usus, aber keinesfalls Notwendigkeit, dass das Depotkonto des Anlegers durch die Brokerfirma eröffnet wird. Ebenso kann das Anlagekonto bei einem deutschen unbeteiligten dritten Kreditinstitut eröffnet werden und die Zahlungsverpflichtungen des Anlegers im Einzugsermächtigungsverfahren