Churning. Manuel Lorenz

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Churning - Manuel Lorenz Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Anleger nicht dessen besonderes Interesse erkennt, gerade dieses entsprechende Geschäft durchzuführen.[11] Die Rückvergütung wird im Gegensatz zur Innenprovision nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt.[12] Aus dem vom BGH geforderten Merkmal der „hinter dem Rücken“ [13] geleisteten Zahlung wird darauf geschlossen, dass es sich um eine schmiergeldähnliche Zahlung handeln muss.[14] Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der einen Ausgabeaufschlag zahlende Kunde nicht weiß oder nicht erkennen kann, dass die Bank für den Vertrieb des Produkts eine Zahlung von dem Emittenten erhält.[15] So führt Fullenkamp[16] zutreffend an, dass zumindest dann eine Pflichtverletzung verneint werden müsse, wenn der Kunde im Rahmen der zweistufigen Aufklärung zumindest über das „ob“ der Provision unterrichtet wurde und lediglich die genaue Höhe offengeblieben ist. In diesem Fall wisse der Kunde nämlich sehr wohl, dass die Empfehlung von eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinflusst ist. Bei entsprechendem Interesse könne er sich nun nach der genauen Höhe der Provision erkundigen.

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      Teil 2 Das Phänomen ChurningB. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen › II. Die Risikogeschäfte

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      Strafrechtliche Relevanz erlangen Risikogeschäfte vor allem im Hinblick auf die für den Kapitalmarkt entscheidenden Straftatbestände des Betruges (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB).

      Teil 2 Das Phänomen ChurningB. Mit Churning potentiell einhergehende Verhaltensweisen › III. Das Stop-Loss-Order-Fishing

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