Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Das sich so bildende Landesvolk als Träger der Landesrechtsordnung ist demnach auch Bestandteil des Bundesvolks. Für den Fall einer Kollision der beiden Rechtsordnungen bestehen rechtsimmanente Regelungen, die dem Bundesrecht den Vorrang einräumen, also mithin anordnen, dass die Eigenschaft eines Bürgers als Teil des Landesvolkes hinter derjenigen als Teil des Bundesvolkes zurücktreten muss: Gem. Art. 31 GG etwa „bricht“ das Bundesrecht das Landesrecht. Allerdings hält das Verfassungsrecht auch Instrumente bereit, die weitestgehend gewährleisten, dass es überhaupt nicht zu Kollisionen kommen kann: Hinsichtlich der Staatsstrukturprinzipien sowie der Grundrechte schaffen die Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 142 GG Homogenität.[250] Im Übrigen sorgt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern dafür, dass die inhaltlichen Überschneidungen möglichst gering gehalten werden. Hervorzuheben ist dabei, dass Art. 72 Abs. 2 GG die Zuweisung bestimmter Kompetenzbereiche an den Bund gerade davon abhängig macht, dass dies zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zudem sind sowohl der Bund wie auch die Länder wechselseitig zur Bundestreue verpflichtet.[251]

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      Das hier skizzierte Modell wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die im Rahmen dieser Untersuchung nicht beantwortet werden können. Damit setzt es sich zugleich einiger Kritik aus, der es im Folgenden vorgreiflich zu begegnen gilt.

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      Auch diesem Einwand wird bei näherem Hinsehen der Boden entzogen: Nur weil die Klassifizierung bestimmter Methoden als „Rechtsfortbildung“ unzutreffend ist, bedeutet das nicht, dass sie nach der hier vertretenen Auffassung dem Richter nicht mehr zur Verfügung stehen. Vielmehr handelt es sich danach z.B. beim Analogieschluss und der teleologischen Reduktion um Auslegungsmethoden. Sie sind immer noch notwendig, um den Inhalt der Rechtssätze aus dem Gesetz abzuleiten. Dieser Vorgang ist allerdings ausschließlich ein erkennender und kein schaffender.

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      Um die eingangs erwähnten zu erwartenden Befürchtungen vollends zu entkräften, sei darauf hingewiesen, dass durch

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