Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Literatur[303] und Rechtsprechung[304].

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      Wesentlich gewichtiger scheint auf den ersten Blick der Einwand, dass der Gegenstand des Rechtswidrigkeitsverdikts je nach Rechtsgebiet ein unterschiedlicher ist. Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch heraus, dass dieses Argument vielmehr für die hier favorisierte einheitliche Bestimmung der Rechtswidrigkeit streitet: Es ist unproblematisch, dass bestimmte Sachverhalte nicht von allen Teilrechtsgebieten erfasst werden. Steht etwa ausschließlich ein Zustand, der nicht durch menschliches Verhalten verursacht wurde, auf dem Prüfstand der Rechtsordnung, trifft jedenfalls das Strafrecht hierüber keine Aussage, solange nicht im Raum steht, dass einzelne Personen verpflichtet wären, diesen Zustand zu beseitigen, was wiederum ein menschliches Verhalten und somit einen anderen Prüfungsgegenstand bedeuten würde. Dementsprechend kann es aber insoweit auch nicht zu vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich der Rechtswidrigkeitsfrage kommen. Ein einheitliches Rechtswidrigkeitsverdikt kann natürlich nur von den Bereichen der Rechtsordnung erwartet werden, die sich überhaupt mit einem bestimmten Sachverhaltstypus befassen.

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       (aa) Die grundsätzliche Relativität der Rechtsbegriffe

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       (bb) Verfassungsrechtliche Begrenzung der Relativität

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