Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts. Markus Wagner

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Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Folge der Einheit der Rechtsordnung ist eine einheitliche Auslegung identischer Rechtsbegriffe in unterschiedlichen Normkontexten. Insoweit gilt als Grundsatz die Relativität der Rechtsbegriffe, sofern keine Legaldefinitionen existieren bzw. deren Anwendungsbereich beschränkt ist oder das Recht selbst eine speziellere Begriffsbildung vorgibt.

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      Terminologisch ebenfalls zweifelhaft ist die vielfach gebrauchte Formulierung der „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“. Wie gezeigt, sind Widersprüche logisch nur im Gesetz, nicht aber im Recht denkbar. Um diese Erkenntnis nicht durch sprachliche Mittel zu konterkarieren, sollte von der „Einheit“ der Rechtsordnung gesprochen werden.

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      Vor dem Hintergrund einer Wechselbezüglichkeit aller Normen einer Rechtsordnung und der daraus folgenden einheitlichen Rechtswidrigkeits- bzw. Rechtmäßigkeitsbeurteilung verliert auch die Differenzierung in verschiedene Teilrechtsgebiete weitestgehend ihre Relevanz. Bedeutung kommt ihr – rechtlich gesehen – nur zu, soweit sie einen gesetzlichen Niederschlag findet (z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO). Unberührt bleibt natürlich die rein praktische Relevanz der Differenzierung in Bezug auf den Gegenstand von Prüfungen und die Bezeichnung von berufsspezifischen Spezialisierungen (etwa bei Fachanwälten etc.).

      Anmerkungen

       [1]

      Rotsch ZIS 2007, S. 260.

       [2]

      Krüper ZJS 2012, S. 9 (10).

       [3]

      Kant Kritik der reinen Vernunft, S. 778 Fn. 1 (Fassung der 2. Aufl. 1787).

       [4]

      So etwa bei R. Dreier NJW 1986, 890 (896), der allerdings selbst die Tragfähigkeit seiner Definition in Frage stellt. Eine Übersicht über weitere Definitionsversuche bieten Röhl/Röhl Allgemeine Rechtslehre, S. 17 f. in Fn. 44.

       [5]

      Rüthers/C. Fischer/Birk Rechtstheorie, Rn. 48.

       [6]

      Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 136.

       [7]

      Kaufmann Rechtsphilosophie, S. 136.

       [8]

      Vgl. zur Schwierigkeit des Begriffs die Beiträge bei Bandmann u.a. Zum Wirklichkeitsbegriff. Krit. zur Sinnhaftigkeit der Diskussion Carnap Scheinprobleme, S. 60 ff.

       [9]

      Heisenberg Ordnung der Wirklichkeit, S. 59.

       [10]

      Exemplarisch hierzu Rotsch ZIS 2008, S. 1 ff. m.w.N.

       [11]

      Das bezeichnet auch Gusy (JZ 1991, S. 213 [214]) als einzigen methodisch gangbaren Ausweg.

       [12]

      Auf diesen Zusammenhang weist auch Jahr in: Verhältnis der Wirtschaftswissenschaft, S. 14 (15 ff.) hin. Ähnlich Tiedemann Tatbestandsfunktionen, S. 55 ff.

       [13]

      So auch Exner Sozialadäquanz, S. 111 ff.

       [14]

      Zur Zersplitterung der Lebensbereiche vgl. bereits oben Rn. 3.

       [15]

      Zutreffend Starck JZ 1972, S. 609 (612).

       [16]

      Zur Rezeption in der älteren Literatur vgl. die Nachweise bei Vesting Jura 2001, 299 in Fn. 1. Aus der neueren Literatur seien exemplarisch Theile Wirtschaftskriminalität, passim; Huber Systemtheorie des Rechts, passim; Kaufmann/Hassemer/U. Neumann-Büllesbach S. 428 ff., genannt.

       [17]

      Vgl. Damm Systemtheorie und Recht, passim m.w.N.

       [18]

      In diesem Sinne auch Huber Systemtheorie des Rechts, S. 17.

       [19]

      Luhmann Soziale Systeme, S. 30.

       [20]

      Exemplarisch Luhmann ZfRSoz 1999, S. 1.

       [21]

      Luhmann Soziale Systeme, S. 36 ff.

       [22]

      Es handelt sich nicht um eine Definition im Sinne der Logik; ähnlich Huber Systemtheorie des Rechts, S. 41.

      

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