Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
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![Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht](/cover_pre1014669.jpg)
Teil 8 Zur Fremdrechtsanwendung bei der Untreue
I.Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
II.Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des administrador wegen Untreue
III.Zum existenzgefährdenden bzw. -vernichtenden Eingriff
1.Anwendbarkeit der Existenzvernichtungshaftung auf EU-Auslandsgesellschaften?
a)Zur kollisionsrechtlichen Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung
b)Vereinbarkeit einer entsprechenden Anwendung der Existenzvernichtungshaftung mit der Niederlassungsfreiheit?
2.Kapital- und Gläubigerschutzregelungen im spanischen Recht
IV.Verfassungsrechtliche Aspekte einer Fremdrechtsanwendung bei der Untreue
1.Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestands bei einer Fremdrechtsanwendung?
V.Ordre public als Obergrenze strafbaren Verhaltens?
VI.Vereinbarkeit einer Untreuestrafbarkeit des Verwalters mit der Niederlassungsfreiheit?
Teil 9 Praktische Bedenken einer Fremdrechtsanwendung
I.Anwendungsschwierigkeiten einer Fremdrechtsanwendung in der Praxis
Teil 1 Einleitung
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Der EuGH[1] hat durch seine Entscheidungen über die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften für die Praxis die Möglichkeit eröffnet, ohne Verlust der Rechtsfähigkeit den Verwaltungssitz einer europäischen Kapitalgesellschaft grenzüberschreitend nach Deutschland zu verlegen. Die daraus resultierenden weitreichenden Folgen für das Gesellschaftsrecht und im weiteren Sinne auch für das Strafrecht bildeten in der Folge bereits vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen. Diese Dissertation wird sich der Fremdrechtsanwendung innerhalb deutscher Wirtschaftsstraftatbestände widmen, die nunmehr daraus resultiert, dass für die strafrechtliche Beurteilung akzessorischer Merkmale ausländisches Recht deshalb zur Anwendung gelangt, da zugezogene EU-Auslandsgesellschaften nach ihrem Gründungsrecht anzuerkennen sind. Denn diese „neue“ Art der Fremdrechtsanwendung wirft in ihrer Handhabung immer noch Schwierigkeiten aus strafrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher sowie auch europa- und verfassungsrechtlicher Sicht auf.
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Von einer Fremdrechtsanwendung im Strafrecht wird gesprochen, wenn bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zur Vervollständigung ausfüllungsbedürftiger Straftatbestände des nationalen Rechts auf die Rechtsordnung eines anderen Staates zurückgegriffen werden muss. Rechtstechnisch vollzieht sich die Anknüpfung an außerstrafrechtliche Begrifflichkeiten oder Rechtssätze über normative Tatbestandsmerkmale und Blankettgesetze. Kennzeichnend für diese insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht vorherrschende Art der Verweisungstechnik ist, dass das Strafrecht als Sekundärmaterie fungiert und die Bestimmung der strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen akzessorisch aus anderen Rechtsgebieten übernimmt. Die zunächst für eine Fremdrechtsanwendung erforderliche Anwendbarkeit des allein maßgeblichen deutschen Strafrechts bestimmt sich dabei nach den Regelungen des Internationalen Strafrechts. Für zivilrechtsakzessorische Merkmale werden in Bezug auf die Bestimmung der ausländischen Rechtsordnung unterschiedliche Vorgehensweisen favorisiert, die entweder in einer direkten Heranziehung des ausländischen Tatortrechts oder einer Anknüpfung an die international-privatrechtlichen Regelungen bestehen. Dies wird im ersten Teil dieser Untersuchung näher erläutert und durch Beispiele aus der Rechtsprechung ergänzt werden.
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Sodann wird sich die Untersuchung der Einflussnahme der Niederlassungsfreiheit auf das Internationale Gesellschaftsrecht zuwenden. Solange die Mitgliedstaaten zur Bestimmung des international-privatrechtlichen