Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht. Christina Konzelmann
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Nach Art. 38.1 LSC erlangt die SL mit der Eintragung ihre volle Rechtsfähigkeit und alle zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam begründeten bzw. drei Monate nach Eintragung anerkannten Verbindlichkeiten gehen auf sie über. Zugleich erlischt die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, Verwalter und Bevollmächtigten, vgl. Art. 38.2 LSC.[8] Sofern die Gesellschafter von einer Eintragung absehen oder nach Ablauf eines Jahres seit Errichtung der Gründungsurkunde kein Eintragungsantrag gestellt wurde, sieht Art. 40 LSC vor, dass jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft betreiben und nach Liquidation des Gesellschaftsvermögens die Rückerstattung seiner Einlagen verlangen kann.
Anmerkungen
Rades S. 42 ff.; Löber/Lozano/Steinmetz S. 28 ff.
Art. 4 bis LSC wurde eingefügt durch Art. 12.1 des Gesetzes 14/2013, vom 27.9.2013.
Zu Registerpublizität und Eintragungspflichten siehe Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 72 ff.
Bascopé/Hering GmbHR 2005, 609, 610; Cremades, S. 49; Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 60.
Tresselt S. 25.
Rades S. 60; Tresselt S. 25.
Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 78.
Ist bei einer Sukzessivgründung der Betrag des Stammkapitals noch nicht erreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, die Differenz zum Gesellschaftsvermögen abzudecken, Art. 38.3. LSC. Zu den Haftungsverhältnissen der Vorgesellschaft (sociedad en formación) siehe Kaiser S. 54 ff.; Tresselt S. 192 ff.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › III. Sitz der Gesellschaft
III. Sitz der Gesellschaft
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Art. 8 LSC legt fest, dass alle Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz auf spanischem Hoheitsgebiet haben, spanische Gesellschaften sind, unabhängig von dem Ort, an dem sie gegründet wurden. Der Gesellschaftssitz kann nach Art. 9 LSC entweder der Ort sein, an dem sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Verwaltung und Leitung der SL befindet oder wo ihre Hauptniederlassung oder Betriebsstätte ihren Ursprung hat.[1] Sofern der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinanderfallen, gewährt Art. 10 LSC Dritten ein Wahlrecht des Ortes, an welchem sie gerichtliche Maßnahmen anhängig machen können. Zweigniederlassungen können nach Art. 11.1 LSC an jedem beliebigen Ort im In- oder Ausland errichtet werden. Entfaltet eine spanische SL ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit im Ausland, bleibt gleichwohl der satzungsmäßige spanische Gesellschaftssitz maßgeblich.[2]
Anmerkungen
Der Gesellschaftssitz bildet neben der Lokalisierung der Gesellschaft sowie der Bestimmung des zuständigen Handelsregisters auch den Anknüpfungspunkt für den den Gerichtsstand (Art. 51.1. LEC, Art. 10 LC) und weitere, die Gesellschaft oder Gesellschafter betreffende Fragen, Embid Irujo/Alfonso Sánchez S. 70 f.
Löber/Lozano/Steinmetz S. 50. Siehe zur Nationalität der SL bei einer Sitzverlegung F.I.
Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL
IV. Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der SL
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Die SL ist gemäß Art. 1.1 LSC eine Kapitalgesellschaft, bei der nach Art. 1.2 LSC das Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter erbracht wird, die nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.[1] Das Stammkapital der SL ist in unteilbare und akkumulierbare Geschäftsanteile aufgeteilt, Art. 90 LSC.[2] Den Gegenstand der Stammeinlage können Geld- oder Sacheinlagen bilden, Artt. 61, 63 LSC. Im spanischen Recht gilt das Prinzip des festen Stammkapitals.[3] Das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Stammkapital muss vollständig aufgebracht werden und nachträgliche Änderungen der Höhe sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften (über die Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) möglich, Art. 5.1 LSC.[4] Ebenso wie im deutschen Recht kommt dem Stammkapital der SL eine Garantiefunktion gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zu, die als Ausgleich zu der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften dient.[5] Schutz und Integrität des Stammkapitals sind daher nicht nur während der Gründungsphase der SL von Bedeutung, sondern auch während der gesamten Dauer des Bestehens der Gesellschaft.[6] Aus diesem Grund schreibt das Gesetz als zwingende Folge einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Stammkapitals infolge einer Kapitalherabsetzung die Auflösung (disolución) der Gesellschaft gemäß Artt. 362, 363.1 f) LSC vor.[7] Im Fall der Unterkapitalisierung der Gesellschaft wird zudem auch der Auflösungsgrund nach Art. 363.1.c) LSC gegeben sein, da diese ihren Gesellschaftszweck nicht mehr erreichen können wird.[8]
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Zentrale Normen der Kapitalerhaltung im spanischen Gesellschaftsrecht bilden neben dem Verbot des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft (Art. 134 LSC)[9] die Vorschriften über die Kapitalherabsetzung (Artt. 317-342 LSC).[10] Bei einer Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten (La reducción por pérdidas), die der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen dem Gesellschaftskapital und dem durch Verluste geschmälerten Gesellschaftsvermögen dient,