Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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      (2) Gewinnermittlung nach § 5a EStG: Bei Gewerbetreibenden mit Geschäftsleitung im Inland kann der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen pauschaliert berechnet werden (§ 5a EStG). Wird die Bereederung der Handelsschiffe im Inland durchgeführt, bestimmt sich der Gewinn nach der in diesem Betrieb geführten Tonnage. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle hundert Nettotonnen:

0,92 € bei einer Tonnage bis zu 1000 Nettotonnen
0,69 € für die 1000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen
0,46 € für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen

      Wird der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sofern die elektronische Übertragung für den Steuerpflichtigen mit unbilligen Härten verbunden ist, kann die Finanzbehörde auf Antrag gestatten, dass alternativ diese Unterlagen zusammen mit der Steuererklärung in Papierform eingereicht werden (§ 5b EStG).

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      (3) Schätzung nach § 162 AO: Die Schätzung nach § 162 AO findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die für den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG oder die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG notwendigen Unterlagen und Nachweise nicht oder mangelhaft erstellt. Bei der Schätzung handelt es sich methodisch nicht um eine eigenständige Gewinnermittlungsmethode. Vielmehr sind bei der Schätzung jeweils die Grundsätze der Gewinnermittlungsmethode zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Rechnungslegungspflichten anzuwenden hätte. Die Besonderheit besteht darin, dass die entsprechenden Bemessungsgrundlagenteile von der Finanzbehörde geschätzt werden.

      Von der Schätzung zu unterscheiden ist die Verprobung. Bei der Schätzung fehlen ordnungsmäßige Unterlagen, sodass der Gewinn erst zu bestimmen ist. Bei der Verprobung wird ein vom Steuerpflichtigen angegebener Gewinn anhand von Richtsätzen auf seine Plausibilität beurteilt.

      Eine Schätzung ist auch dann möglich, wenn ein Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, seine Mitwirkungspflichten verletzt (§ 162 Abs. 3, 4 iVm § 90 Abs. 3 AO). Hauptanwendungsfall für diese spezielle Form der Schätzung bildet die Prüfung der Verrechnungspreise für konzerninterne Lieferungen und Leistungen.

      Anmerkungen

       [1]

      Eigenständige Gewinnermittlungsvorschriften gelten für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Einzelunternehmens oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 16 Abs. 2 EStG), für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die sich im Privatvermögen einer natürlichen Person befinden, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt ist (§ 17 Abs. 2 EStG), und für Gewinne aus dem Verkauf von privaten Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 4 EStG).

       [2]

      Vgl BFH vom 8.10.1969, BStBl. 1970 II, S. 44.

       [3]

      Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 9.10.2017, BStBl. 2017 I, S. 1381. Der Vordruck zur Einnahmen-Ausgabenrechnung wird auf http://www.elster.de bekanntgegeben.

       [4]

      Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen enthalten § 5a Abs. 3 EStG (Zeitpunkt und Bindungswirkung der Antragstellung) sowie § 4 Abs. 5 Nr 11 EStG (Einordnung von bestimmten Aufwendungen als nichtabziehbare Betriebsausgaben). Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 12.6.2002, BStBl. 2002 I, S. 614; BMF-Schreiben vom 31.10.2008, BStBl. 2008 I, S. 956; BMF-Schreiben vom 10.9.2013, BStBl. 2013 I, S. 1152.

       [5]

      Vgl BMF, 24. Subventionsbericht, Berlin 2013, S. 228. Die Steuervergünstigung wird noch dadurch verstärkt, dass Schifffahrtsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen 40% der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten können (§ 41a Abs. 4 EStG).

       [6]

      Zu Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 8.6.2017, BStBl. 2017 I, S. 801.

      27

      Bei den Ertragsteuern entspricht der Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr (§ 2 Abs.

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