Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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[2]

      Vgl Wagner, FA 1986, S. 32; Wagner, DB 1991, S. 5.

      Erster Teil Steuerliche GewinnermittlungErster Abschnitt Konzeption der Steuerbilanz › B. Methoden der Gewinnermittlung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

      11

      Anmerkungen

       [1]

      Zu den bei den anderen Einkunftsarten geltenden Einkunftsermittlungsmethoden und deren Anwendungsbereich siehe Band I, Rn. 162 ff.

I. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG (Steuerbilanz)

      12

      Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind im Regelfall durch einen Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG zu ermitteln. Diese Gewinnermittlungsmethode baut auf der Finanzbuchhaltung auf. Sie ist bei Gewerbetreibenden in folgenden Fällen anzuwenden:

      – Derivative steuerliche Buchführungspflicht. Wer nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen, hat diese Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Nach § 238 HGB ist buchführungspflichtig, wer Kaufmann ist. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG) sind Kaufmann, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben, dh wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten, und wenn der Umfang der Aktivitäten so umfangreich ist, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (§ 1 – § 6, § 238 HGB). Kapitalgesellschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform generell Kaufmann. Damit sind GmbH, UG, AG, SE und KGaA unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit handels- und steuerrechtlich buchführungspflichtig (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG iVm § 6 Abs. 1 HGB).

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      Die originäre steuerliche Buchführungspflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf die Buchführungspflicht hingewiesen hat. Die Buchführungspflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die eigenständige steuerliche Buchführungspflicht nicht mehr bestehen (§ 141 Abs. 2 AO).

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      – Freiwillige Buchführung. Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender freiwillig Bücher führt und einen Jahresabschluss aufstellt. Dieser Fall kommt ausnahmsweise zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, aber weder ein kaufmännisches Gewerbe betreibt noch die Grenzen für die originäre steuerliche Buchführungspflicht erreicht.

      15

      

      Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften sind generell sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig (§ 238 HGB bzw § 140 AO). Personengesellschaften, die nicht Kaufmann sind (insbesondere GdbR), sind zwar handelsrechtlich nicht zur Einrichtung einer Buchführung verpflichtet, allerdings tritt bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze eine originäre steuerliche Buchführungspflicht ein (§ 141 AO).

      Abb. 1: Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rechtsform handelsrechtliche Buchführungspflicht steuerrechtliche Buchführungspflicht
Einzelunternehmen
• Kaufmann • Grundsatz: jaBesonderheit nach § 241a HGB: nein, wenn Umsatz ≤ 600 000 € und Jahresüberschuss ≤ 60 000 € • Grundsatz: ja (§ 140 AO) Besonderheit nach § 241a HGB: nein, Ausnahme: ja, wenn Umsatz > 600 000 € oder Gewinn > 60 000 € (§ 141 AO)
• kein Kaufmann • nein • Grundsatz: neinAusnahme: ja, wenn Umsatz > 600 000 € oder Gewinn > 60 000 € (§ 141 AO)
Personengesellschaften
• Kaufmann (OHG, KG) • ja (keine Ausnahme nach § 241a HGB) • ja (§ 140 AO)
• kein Kaufmann (insbesondere GdbR)

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