Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler

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von 4 700 000 €. Dieser ergibt sich daraus, dass vom Veräußerungserlös von 5 000 000 € der Wert seines bilanziellen Eigenkapitals von 300 000 € subtrahiert wird: 7 300 000 € (Buchwert der aktiven Wirtschaftsgüter) – 7 000 000 € (Buchwert der passiven Wirtschaftsgüter).

      Liegt der Kaufpreis unter dem Teilwert der übernommenen Wirtschaftsgüter, wird kein negativer Geschäfts- oder Firmenwert passiviert. Vielmehr werden die übernommenen Wirtschaftsgüter so bewertet, dass der Wert der bilanzierten Wirtschaftsgüter mit dem beim Kauf des Unternehmens bezahlten Preis übereinstimmt, m.a.W. die übernommenen Wirtschaftsgüter werden mit einem Wert aktiviert, der unter dem Teilwert liegt. Die Begründung liegt darin, dass für aktive Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten die Bewertungsobergrenze darstellen (§ 6 Abs. 1 Nr 7 EStG).

2. Persönliche Zurechnung (wirtschaftliches Eigentum)

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      Nach Prüfung der gesetzlichen Regelungen zum Ansatz ist zu untersuchen, ob das Wirtschaftsgut dem Steuerpflichtigen persönlich zuzurechnen ist. Diese Zurechnungsfrage wird anhand des Merkmals „wirtschaftliches Eigentum“ beantwortet.

      Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Es wird also von der Vermutung ausgegangen, dass das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum übereinstimmt. Die Aktivierung von Sachen erfolgt beim Eigentümer, die von Forderungen beim Gläubiger, die von Rechten und sonstigen wirtschaftlichen Werten beim Berechtigten.

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      Von der Vermutung, dass der rechtliche Eigentümer auch wirtschaftlicher Eigentümer ist, wird abgewichen, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt und den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann oder der Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos ist (§ 39 Abs. 2 Nr 1 S. 1 AO).

      Bei der Prüfung, ob ein anderer als der rechtliche Eigentümer über eine eigentümerähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut verfügt, wird auf folgende Kriterien abgestellt:

Verfügung über das mit dem Wirtschaftsgut verbundene Nutzungspotenzial
Übernahme der damit zusammenhängenden Lasten
Auftreten nach außen wie der rechtliche Eigentümer
Übernahme des Risikos von Wertverlusten sowie der Chance von Wertsteigerungen. Dabei ist die Möglichkeit, von Wertsteigerungen zu profitieren, für die Zurechnung bedeutsamer als das Kriterium der Risikoübernahme.

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      (1) Der handelsrechtliche Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung: Der Kaufmann hat in der Handelsbilanz „seine“ Vermögensgegenstände und „seine“ Schulden zu erfassen (§ 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1 HGB). Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Kaufmanns zu vermitteln, darf bei der Entscheidung über die persönliche Zurechnung nicht nur auf zivilrechtliche Kriterien abgestellt werden, vielmehr ist auch der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung zu beachten.

      Die Auslegung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Zurechnung steht in engem Zusammenhang mit der Definition eines Vermögensgegenstands als selbständig verwertbarer Vermögensvorteil. Die wirtschaftliche Zurechnung zum Vermögen des Kaufmanns ist Teil der selbständigen Verwertbarkeit. Nur Vermögensgegenstände, die – aus wirtschaftlicher Sicht – zum Vermögen des Unternehmens gehören, können einen Beitrag zur Deckung der Schulden leisten.

      Beurteilungsmaßstab für die persönliche Zurechnung bildet die Verteilung der mit einem Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken. Ein Vermögensgegenstand ist dann nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn einer anderen Person auf Dauer folgende Rechte zustehen:

Verfügungsrecht über Substanz und Ertrag des Gegenstands sowie
Verwertungsrecht, sofern dieses wirtschaftlich von Bedeutung ist.

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