Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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der Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO zu erheben oder Erinnerung gem. § 732 ZPO[9] einzulegen. Wegen der an sich zu leistenden Sicherheit für die Einstweilige Anordnung gewährt das Gesetz dem Eigentümer Erleichterung, wie § 767 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist. Ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde unzulässig war, erwächst dem Eigentümer der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch aus § 799a ZPO[10] (ähnlich § 717 Abs. 2 ZPO bei Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel[11]). In § 799a ZPO ist die Zulässigkeit der Unterwerfungserklärung als solcher vorausgesetzt[12] (vgl. auch nachf. Rn. 195). Zur Vollstreckung durch einen Erwerber der Grundschuld nachf. Rn. 192.

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      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 98, 252 (259); BGH WM 1999, 1616 mit Anm. Pfeiffer, WuB I F 3. – 14.99; NJW 1992, 971 zu II. 1.: Die persönliche Haftung entfällt nicht aus dem Grunde, dass die Grundschuld nicht mehr eingetragen wird; kausales (bestätigendes) Schuldanerkenntnis: BGH NJW 1995, 3311 mit Komm. Medicus, EWiR § 781 BGB 1/95, 59; wegen dieser persönlichen Haftung kann nicht noch zusätzlich eine Zwangshypothek (nachf. Rn. 467) eingetragen werden, OLG Köln WM 1996, 151, weil es sonst zu einer Doppelsicherung käme; nach OLG Köln EWiR § 1191 BGB 2/93, 667 (abl. Reithmann) sollen nur Vertragszinsen, nicht aber Verzugszinsen erfasst sein.

      

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