Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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kann der Eigentümer gem. § 1160 Abs. 1 widersprechen (nachf. Rn. 351). Auf diese Weise löst sich das Problem der Legitimierung des neuen Gläubigers gegenüber dem Eigentümer (vorst. Rn. 284, nachf. Rn. 348 ff., 353). Das Gesetz stellt also unterschiedliche Anforderungen an den Rechtsübergang selbst und an die Durchsetzung des übergegangenen Rechts. Außerdem gewinnt die öffentliche Beglaubigung als Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb gem. § 1155 Bedeutung (nachf. Rn. 305).

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW-RR 1993, 369 zu II. 1. a., wo allerdings vom „Vertreter“ die Rede ist, mit abl. Rezension J. Hager, ZIP 1993, 1446 und krit. Komm. Kollhosser, EWiR § 1155 BGB 1/93, 253 sowie zust. Anm. Rimmelspacher WuB I F 3. – 2.93; Reinicke/Tiedtke, NJW 1994, 345.

       [2]

      BGH NJW-RR 1993, 361 zu II.2.a; AnwKomm (NK)/Zimmer, § 1154 Rn. 22; Robrecht, DB 1996, 313 (315).

       [3]

      Hierfür genügt es, dass dem Zessionar die Möglichkeit eingeräumt wird, sich eine beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung zu verschaffen, OLG Celle WM 2008, 295 im Anschluss an BGH WM 1965, 664 = FamRZ 1965, 490; RGZ 148, 349 (353/354); RGRK/Mattern, § 1154 BGB Rn. 18.

       [4]

      BGH WM 1997, 675 mit Komm. Reimann, EWiR § 1154 BGB 1/97, 505; NJW 1989, 3151 mit Komm. Häsemeyer, EWiR § 1154 BGB 1/89, 879.

       [5]

      OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1299.

       [6]

      BGH BB 1991, 2398 zu III. 1. a.

       [7]

      BGHZ 22, 128 (132); RGZ 81, 257 (258); MünchKomm/Lieder, § 1154 BGB Rn. 11; Reischl, JuS 1998, 220.

       [8]

      Diesem Anspruch kann der bisherige Gläubiger kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen: BGH NJW 1972, 44.

2. Übertragung durch den Nichtberechtigten

      302

      303

      Bei den Grundpfandrechten überlagern und kreuzen sich mehrere verschiedene Prinzipien zum gutgläubigen Erwerb. Am wenigsten problematisch ist der gutgläubige Erwerb des Buchgrundpfandrechts: §§ 892 ff. und nur diese Vorschriften sind anwendbar. Der gute Glaube an den Grundbuchstand kann aber nicht ausreichen, wo die Übertragung außerhalb des Grundbuchs verläuft, also im Regelfall beim Briefgrundpfandrecht. Die allgemeinen Vorschriften versagen auch, wenn es um den gutgläubigen Erwerb der Hypothek geht und der Mangel in der Forderung liegt (sie existiert gar nicht oder steht nicht dem Zedenten zu): Gem. § 1153 Abs. 2 kann die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden, Forderungen sind aber im Allgemeinen nicht gutgläubig erwerbbar. Ist der gutgläubige Erwerb von Hypotheken in diesen Fällen ausgeschlossen, wird der gutgläubige Erwerb der Forderung ausnahmsweise zugelassen oder aber wird die akzessorische Verbundenheit zwischen Forderung und Hypothek gelockert? Die gesetzlichen Problemlösungen sind die nachfolgenden:

      Anmerkungen

       [1]

      Hierzu BGH NJW 2007, 3204 betr. Wohnungseigentumsanteil; BGH v. 8.4.2015 – IV ZR 161/14 betr. Erbschein, §§ 2366, 2367 BGB.

       [2]

      Das ist nicht möglich und ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen bei unzulässiger Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann, BGH NJW-RR 2015, 645 Rn. 13.

       [3]

      Thomale, JuS 2010, 857 (859).

b) Briefgrundpfandrechte

      304

      Das Problem, wie der gute Glaube des Erwerbers zu schützen ist, wenn sich die Rechtsübertragung

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