Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ist insoweit also ausgeschlossen, als gegen eine Tatsache auf dem Brief ein Widerspruch vermerkt ist, auch wenn der Widerspruch nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 892 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs.).

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      §§ 41, 42, 57 Abs. 2, 62, 68 Abs. 2 GBO sollen gewährleisten, dass Grundbuch und Brief möglichst übereinstimmen, indem nachträgliche Grundbucheintragungen nur bei Briefvorlage vollzogen werden sollen.

c) Besonderheiten der Hypothek

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      § 1155 schützt den guten Glauben an die materielle Berechtigung des Übertragenden, also daran, dass dieser wahrer Inhaber des Grundpfandrechts sei. Den guten Glauben an die Berechtigung an einer Hypothek kann aber nur haben, wer den – in Wahrheit Nichtberechtigten – zugleich für den Gläubiger der akzessorisch verbundenen Forderung hält. Der gute Glaube an die Zuordnung einer Forderung ist jedoch nicht geschützt. Zwar ist die Regelung in § 405, 1. Var. BGB insoweit vergleichbar, als mit Grundbucheintragung oder Hypothekenbrief ein äußerlich sichtbarer Umstand gesetzt wird, der ebenso wie eine Schuldurkunde geeignet ist, Vertrauen in die Gläubigerstellung des Zedenten zu erzeugen (vgl. vorst. Rn. 301). Die Voraussetzungen von § 405 sind im Falle der Hypothek aber zweifellos nicht gegeben. Das Gesetz geht mit § 1138 einen anderen Weg. Es ermöglicht den gutgläubigen Erwerb der Hypothek, ohne damit auch den gutgläubigen Erwerb der Forderung zu verbinden. Ist das aber so, geht also die Hypothek ohne Forderung über, muss der Akzessorietätsgrundsatz Einschränkungen erleiden. Letztendlich darf der Redliche das Grundstück verwerten, ohne Forderungsinhaber zu sein.

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      Gem. § 1138 sind auch die §§ 891, 893 bis 899 anwendbar. Gem. § 891 wird der Bestand der Hypothekenforderung vermutet. Wer an den durch das Grundbuch oder gem. § 1155 Ausgewiesenen auf die vermeintliche oder einem anderen zustehende Forderung leistet und redlich ist, wird frei (§ 893). Der Eigentümer oder der Gläubiger können bei Mangel der Forderung Grundbuchberichtigung gem. § 894 verlangen und einen Widerspruch eintragen lassen (§ 899), wenn Forderung oder Einrede nicht oder nicht richtig eingetragen sind (nachf. Rn. 323).

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      Die Eintragung des Widerspruchs wird gem. § 1139 bei Buchhypotheken erleichtert. Entgegen § 899 Abs. 2 genügt anstelle der Bewilligung des Eingetragenen ein bloßer Antrag des Eigentümers, wenn der Antrag darauf gestützt wird, die Hingabe des zugrundeliegenden Darlehens sei unterblieben und wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek gestellt wird. Bei der Buchhypothek ist der Eigentümer besonders gefährdet, weil er anders als bei der Briefhypothek nicht Darlehensauszahlung Zug um Zug gegen Briefherausgabe verlangen kann. In anderen Fällen als der unterbliebenen Hingabe des Darlehens bleibt es beim Bewilligungserfordernis nach § 899 Abs. 2.

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      § 1138 BGB stellt die Akzessorietät hintan, um den gutgläubigen Erwerb des Grundpfandrechts zu ermöglichen. Unberührt bleibt der unmittelbar auf § 892 beruhende gutgläubige Erwerb, wenn der Mangel der Forderung gar keine Rolle spielt. Besteht die Forderung und wird dafür eine Hypothek bestellt, ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Hypothekenbestellung aber geschäftsunfähig, ist trotz Eintragung im Grundbuch und trotz bestehender Forderung keine Hypothek entstanden (vgl. vorst. Rn. 308). Tritt der Gläubiger Forderung und Hypothek an einen Redlichen ab, wird dieser in unmittelbarer Anwendung von § 892 Inhaber der Hypothek. Die Forderung erwirbt er gem. § 398 vom Berechtigten. § 1138 ist in diesem Fall gegenstandslos.

      Anmerkungen

       [1]

      Jahr/Kropf, JuS 1963, 356 (357 zu 8.); OLG Hamburg MDR 1953, 171: „Treuhänderischer Erwerb“; Soergel/Konzen, § 1138 BGB, Rn. 3; Boehmer, ArchBürgR 37 (1912), 205 (206); Thomale, JuS 2010, 857 (860).

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      § 1138 kann also zur Entstehung einer forderungslosen Hypothek führen. Wie ist es aber, wenn die Forderung durchaus besteht, nur dem Zedenten nicht zusteht? Dieser Fall tritt ein, wenn die Abtretung nach § 1154 nichtig ist (z.B. nach § 105 Abs. 2 BGB), später aber gutgläubiger Erwerb des Grundpfandrechts stattfindet: Der Erwerber ist nicht zugleich Inhaber der Forderung geworden, diese steht vielmehr immer noch dem geschäftsunfähigen Zedenten zu. Gleiches kann durch das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB eintreten sowie in folgendem, gleichgelagertem Beispiel: Einer Bank wurde eine Buchhypothek bestellt, die sie einem Zessionar überträgt, dieser an einen weiteren Zessionar. Die Bank ficht ihre auf Abtretung der Forderung gerichtete Willenserklärung (§§ 1154 Abs. 3, 873, 398, vorst. Rn. 296) der ersten Übertragung wirksam an mit der Folge rückwirkender Nichtigkeit gem. § 142 und der weiteren Folge, dass der erste Zessionar nichts erworben hatte und von Anfang an als Nichtberechtigter anzusehen ist. Der spätere Zessionar erwirbt die Hypothek trotzdem vom ersten, in Wahrheit nichtberechtigten Zessionar gem. §§ 1138, 892. Wem aber steht die Forderung zu, deren Bestand durch die Anfechtung

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