Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow страница 100

Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

von der Stundung der gesicherten Forderung, vorst.Rn. 266, nachf. Rn. 306f) können dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden, wie § 1157 Satz 1 bestimmt. Doch geht auch insoweit das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs vor: Gem. § 1157 Satz 2 sind die §§ 892, 894 bis 899 und 1140 auf solche Einreden anwendbar. Das bedeutet: War die Einrede im Grundbuch eingetragen oder im Brief vermerkt oder war ihr Bestehen dem Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt oder ein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, ist der Erwerber der Einrede ausgesetzt[1]. In allen anderen Fällen ist der Erwerber insoweit redlich mit der Folge, dass der Eigentümer gegenüber dem Erwerber nicht das Recht hat, die Duldung der Verwertung zu verweigern[2]. Besonderheiten gelten jedoch für die Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a BGB (gleich nachf. Rn. 328 ff.).

      327

      

      Im Falle der Hypothek kann der Grundeigentümer gem. § 1137 aufgrund nicht ausgeübter Einreden des Schuldners gegen die Forderung die Verwertung seines Grundstücks verweigern. Die Einreden des persönlichen Schuldners bleiben gegenüber dem Zessionar gem. § 404 bestehen und können deshalb vom Eigentümer gegen den Verwertungsanspruch des Zessionars erhoben werden. Der Grundbuch- oder Briefstand wirkt aber auch insoweit zugunsten des Redlichen: Gem. § 1138 gelten die Vermutungs-, Gutglaubens- und Grundbuchberichtigungsregelungen auch hinsichtlich der schuldnerbestimmten Einreden aus § 1137 BGB (vorst. Rn. 318). § 1137 BGB ist eine akzessorietätsbestimmte Norm und auf die nicht-akzessorische Sicherungsgrundschuld nicht anwendbar. Die Frage ist vielmehr, ob rechtliche Verhältnisse der gesicherten Forderung zu eigentümerbezogenen Einreden gegen den Verwertungsanspruch des Gläubigers führen können.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH WM 1984, 1078, NJW 1986, 2108 zu 3. c.; LG Düsseldorf, EWiR 1/91, 149 zu § 1169 BGB (Hartl); krit. Buchholz, AcP 187 (1987), 107 (123 f., 128 ff.); Haas, Drittwirkung, S. 161.

       [2]

      BGH NJW 1983, 752 zu II. 1.; Wilhelm, JZ 1980, 625 (631) und NJW 1983, 2917.

      328

      Anmerkungen

       [1]

      So Medicus, JuS 1971, 497 (503 zu V.1.).

       [2]

      JuS 1964, 125, 218, 293 (297).

      329

      330

      331

      Doch sind diese Fragen in der Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB aufgegangen.

      Anmerkungen

      

Скачать книгу