Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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eine häufig vorkommende Fallvariante, derer sich das Gesetz an anderer Stelle angenommen hat (§§ 1141, 1142, 1143, 1164, 1165 BGB) und die eher einen noch erhöhten Schutz des Eigentümers geboten erscheinen lässt, weil er nicht selbst in den Genuss des Kredits kommt und typischerweise altruistisch handelt. Mit der Konstruktion eines Vertrags zugunsten Dritter ist der Eigentümer ebenfalls nicht Partei des Sicherungsvertrages, aber durch den Rechtserwerb nach § 328 Abs. 2 BGB umso eher von der ratio legis erfasst. Gesetzeslücke und gleiche Interessenlage rechtfertigen demgemäß die Analogie, sodass die Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB bei der Interzession nicht leerläuft[5], sondern der Grundschuldzessionar vom gutgläubig-einredefreien Erwerb ausgeschlossen ist.

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      Anmerkungen

       [1]

      Baur/Stürner, § 45 IV.1.b.aa, Rn. 75 (S. 598): sog. primäre Divergenz von Sicherungsvertrags- und Grundschuldparteien.

       [2]

      Auch die 2. Alternative von § 1192 Abs. 1a, nämlich Einreden, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, setzt den Sicherungsvertrag zwischen Eigentümer und Gläubiger voraus, sie bezieht sich auf Einredetatbestände, die nach der Übertragung entstehen, insbesondere gemäß § 407 (vorst. Rn. 333, BT-Drucks. 16/9821, S. 16/17), aber entgegen Zetzsche, AcP 209 (2009), 543 (557) und Rümpker, Grundschuldzession, S. 208 nicht auf einen Sicherungsvertrag, dessen Partei der Eigentümer nicht ist; der Sicherungsvertrag der 1. Alternative ist mit dem Sicherungsvertrag der 2. Alternative identisch. Die 2. Alternative wäre andernfalls „aus einem Sicherungsvertrag“ zu formulieren gewesen. § 1192 Abs. 1a setzt eine Einrede aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Gläubiger im Sinne von § 1157 Satz 1 voraus – eben das ist bei einem Sicherungsvertrag unter Dritten nicht der Fall. Nach dem Willen des Gesetzgebers fußt § 1192 Abs. 1a auf dem Tatbestand von § 1157 Satz 1, diese Vorschrift erfuhr keine Änderung, Bülow WM 2012, 289.

       [3]

      So Ahrens AcP 200 (2000), 123 (138) für den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld (vorst. Rn. 215), auch Schimansky/Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechtshandbuch, § 9o Rn. 269.

       [4]

      BR-Drucks. 152/08, S. 7; BT-Drucks. 16/9827, S. 7.

       [5]

      Entgegen Clemente, ZfIR 2008, 589 (595); Bassenge, in: Palandt, § 1192 BGB Rn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2009, § 1192 Rn. 37; andeutungsweise Lwowski/Fischer/Langenbucher/Schoppmeyer, Das Recht der Kreditsicherheiten, § 15 Rn. 170; offen Kienle, BKR 2009, 157.

       [6]

      Baur/Stürner, § 45 IV.1.b, Rn. 77 (S. 598): sog. sekundäre Divergenz.

       [7]

      BGH NJW 2003, 2673: nicht im Falle der Teilungsversteigerung und fehlender Schuldübernahme nach § 53 Abs. 2 ZVG.

       [8]

      Bei Anrechnung der Grundschuld auf den Kaufpreis für das Grundstück ist im Allgemeinen von stillschweigender Abtretung des Rückübertragungsanspruch auszugehen, BGH NJW 1991, 1821 = WM 1991, 723; NJW 1983, 2502; OLG Karlsruhe WM 2012, 211 zu II.c.bb.

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      Anmerkungen

       [1]

      OLG Brandenburg ZIP 2014, 164 mit krit. Komm. Mitlehner EWiR 2014, 201.

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