Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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gutgläubigen Zessionar entgegengesetzt werden kann[2].

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NJW 1985, 80 zu II.1.

       [2]

      Zust. Wellenhofer, JZ 2009, 1077 (1081), dagegen Dieckmann, NZM 2008, 865 (871).

      342

      Anmerkungen

       [1]

      Wieling, Sachenrecht, § 33 IV.(S. 476); Lieder, in: MünchKomm, § 11191 Rn. 92; Deubner, JuS 2008, 586 (589); Bülow, Voraufl. (7. Aufl.) Rn. 306.

       [2]

      NJW 1956, 53 zu 3.b.

       [3]

      Wellenhofer, JZ 2009, 077 (1081): Dieses Anliegen hat sich erledigt.

       [4]

      Baur/Stürner, Sachenrecht, § 45 Rn. 35 (S. 585).

      343

      Anmerkungen

       [1]

      Baur/Stürner, § 44 VI.2. Rn. 26 (S. 573).

      344

      Eigentümerbezogene Einreden können – natürlich – auch gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek bestehen. § 1157 BGB hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) keine Änderung erfahren. Der pathologische Fall, nämlich die Problematik der Nichtvalutierung, tritt bei der Hypothek aber auch nicht in Gestalt einer eigentümerbezogenen Einrede nach § 1157 BGB ein, sondern regelt sich durch die Akzessorietät, bestimmt also unmittelbar den Verwertungsanspruch und nicht bloß mittelbar über die Einrede der Nichtvalutierung. Die Forderung und nicht nur das Grundpfandrecht ist bei der Hypothek Gegenstand der Publizität durch Grundbuch und Brief. Ratenzahlungen auf ein gesichertes Darlehen braucht der Eigentümer gem. § 1145 BGB nur gegen Vermerk auf dem Brief resp. Eintragung im Grundbuch zu leisten. Die Leistung an den Zedenten kommt bei Beachtung dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Zedent den Brief nicht mehr hat (nachf. Rn. 354), sondern dem Zessionar gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Insoweit ist kein Raum für eine redlich-befreiende Leistung nach § 407 BGB, was Grund für die Regelung von § 1156 ist BGB (vorst. Rn. 335).

      345

      

      Anmerkungen

       [1]

      BR-Drucks. 152/08, S. 7, 9, gleichermaßen BT-Drucks. 16/982.

       [2]

      A.A.

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