Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow

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Recht der Kreditsicherheiten - Peter Bülow C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Erwerb von Forderungen ausgeschlossen ist, wäre die Bank Inhaberin der Forderung geblieben und der spätere Zessionar gleichwohl Inhaber der Hypothek geworden. Könnte der Grundeigentümer also von der Bank wegen der Forderung, vom Zessionar wegen der Hypothek in Anspruch genommen werden, besteht also die Gefahr der Doppelleistung? Ist zur Vermeidung dieser Gefahr der gutgläubige Erwerb der Forderung systemwidrigerweise zuzulassen? Dieses Problem ist höchst umstritten.

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      Anmerkungen

       [1]

      Mit der überzeugenden Argumentation von Jahr/Kropf, JuS 1963, 356, insbesondere 359 zu 17. und 18.

       [2]

      So jetzt auch Westermann/Eickmann, § 105 III. 4. (S. 750); Lieder/Selentin JuS 2017, 1052 (1057); MünchKomm/Lieder, § 1153 BGB Rn. 17, 18; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 1210; Petersen/Rothenfüßer, WM 2000, 657 (660); a.A. Baur/Stürner, § 38 IV. 1. (d) (Rn. 28, S. 492, „Mitreißtheorie“); Wolff/Raiser, § 137 1. d. (S. 565); Wieling, Sachenrecht, § 27 II. 4. b. bb. („eher ästhetischer Charakter“); Prütting, Sachenrecht, § 60 V. (Rn. 694); RGRK/Mattern, § 1138 BGB Rn. 4; Küchler, Sicherungsgrundschuld, S. 84; Böhmer, Archiv bürgerliches Recht 37 (1912), 205 (216); Karger, JuS 1989, 33; Schwintowski, JuS 1990, 47 (49) gegen ihn Wolff, JuS 1990, 994; Lieder, JuS 2010, 901 (906) – Examensklausur.

      323

      Anmerkungen

       [1]

      BGH LM Nr. 6 zu § 892 BGB = JZ 1964, 772 zu II. 2. c.

3. Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Grundpfandgläubiger

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      Grundsätzlich sind Rechte übertragbar, ohne dass der Schuldner zustimmen müsste, ja, er braucht von der Übertragung nichts zu erfahren. Umso mehr muss das Gesetz gewährleisten, dass der Rechtsstand des Schuldners auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Übertragung von Forderungen werden die Rechte des Schuldners durch die Regelungen in §§ 404 ff. (unten Rn. 1531 ff.) gewahrt. Auch über Grundpfandrechte kann ohne Zustimmung und Wissen des dinglichen Schuldners, also des Grundeigentümers verfügt werden. Der Eigentümer kann seine Rechte aber nach Maßgabe von §§ 1157, 892 wahren.

      325

      Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen gegen das dingliche Recht bleiben ihrer Natur entsprechend von einer Übertragung unberührt, können also auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Eine Schranke bildet aber der Schutz des Redlichen. Ist das Grundpfandrecht, auch wenn es in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht, im Grundbuch eingetragen, ist gutgläubiger Erwerb gem. § 892 möglich. Liegt der rechtshindernde Einwand aber gerade in der fehlenden Grundbucheintragung, kommt gutgläubiger Erwerb natürlich nicht in Frage. Eine rechtsvernichtende Einwendung liegt in der Aufhebung des Grundpfandrechts nach §§ 1183, 875, die aber die Eintragung im Grundbuch voraussetzt und gutgläubigen Erwerb nach § 892 folglich ausschließt.

      326

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