Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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zu den steuerlichen Auswirkungen die sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH BB 2015, 368; BFH DStR 2012, 2118. Dazu Nichtanwendungserlass des BMF, Schreiben vom 12.9.2013, BStBl. I 2013, S. 1164.

       [100]

      Beispiel und Abgrenzungen vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 379; Nachweise der aktuellen Rechtsprechung bei Emmerich, Schuldrecht BT, § 6 Rn. 52. Geschenke der Schwiegereltern (z.B. Grundstücksübertragungen) sind dagegen Schenkungen; bei Scheitern der Ehe bestehen Ansprüche nach § 313 (Geschäftsgrundlage), vgl. BGH NJW 2015, 1014.

       [101]

      Offen ist, ob dies auch für die schenkweise Hingabe von Wechsel und Scheck gilt, wobei jedenfalls das Akzept des Bezogenen genügen muss und es nicht auf die erlangte Valuta durch Weiterbegebung oder Diskontierung ankommen kann.

       [102]

      Str., einschränkend BGH NJW 1975, 382: kausale Schenkung nötig, die aber mit der Gutschrift durch die Bank als Vertreterin oder Botin des Erblassers konkludent miterklärt werden kann, auch noch postmortal, §§ 130 Abs. 2, 153; jedes solches Schenkungsangebot ist für die Erben bis zum Zeitpunkt des § 130 Abs. 1 S. 2 widerruflich. Die Erben können den Abfluss nach der BGH-Rechtsprechung daher verhindern, sofern sie schneller sind, als die Gutschrift durch die Bank erfolgt.

       [103]

      § 2301 entstammt germanischer Treuhand und wirkte dinglich als dort zulässige obligatorische (schuldrechtliche) Eigentumsbeschränkung des Treugebers (Erblassers), die zur Umgehung der früheren deutsch-rechtlichen Unzulässigkeit testamentarischer Erbeinsetzungen genutzt wurde, indem ein zwischengeschalteter Treuhänder die Übertragung an den Bedachten gewährleistete. §§ 328 ff. liegt dagegen der romanistische Typenzwang zugrunde, wonach nur parallele Forderungszuständigkeiten möglich sind, die sich nicht wechselseitig „abschwächen“. Wenn für § 2301 Abs. 2 ein (heute dingliches) Vermögensopfer bereits zu Lebzeiten vom Erblasser gefordert wird, soll das ein „Aushöhlen“ des Erbrechts verhindern (romanistische Denkweise), ist aber in dieser Strenge unhistorisch (nach seiner deutsch-rechtlichen Herkunft).

       [104]

      Praxisprobleme daraus nachgewiesen bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 14.

       [105]

      Darstellung und Kritik bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 9 m.w.N.

       [106]

      Alternative ist ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das nur bei, heute aufgrund kommunaler Aufgabenprivatisierungen sicher seltenen, hoheitlich betriebenen Bädern möglich und auch dort nicht zwingend wäre.

       [107]

      Z.B. bei Neuvermietung einer Mietwohnung am Brüsseler Platz in Köln. Gleichermaßen ergibt die Auslegung einen Konkurrenzschutz des gewerblichen Mieters gegen die Einmietung konkurrierender Betriebe beim selben Vermieter; die räumliche Reichweite ist Auslegungsfrage.

       [108]

      Zu unterscheiden sind Mietereinbauten und Mieterumbauten. Das sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornimmt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand sind. Regelmäßig liegt ein vorübergehender Einbau vor, weil die Nutzungsdauer der Baumaßnahme kürzer ist als die voraussichtliche Mietzeit oder der Mieter verpflichtet ist, am Ende der Mietzeit die Baumaßnahme wieder zu beseitigen und deshalb das wirtschaftliche Eigentum beim Mieter verbleibt, dem in diesen Fällen die ausschließliche Gebrauchsbefugnis zusteht. Gleiches gilt, wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Restwerts der Einbauten hat, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 253 HGB Rn. 424 f., 428. Zur steuerlichen Behandlung vgl. in dieser Reihenfolge R 7.1 Abs. 4 EStR, H 7.1 [Scheinbestandteil] EStH sodann R 7.1 Abs. 3 und Abs. 6 EStR.

       [109]

      Details bei Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 37.

       [110]

      Früher plastisch sog. „Wohl und Wehe“-Rechtsprechung; heute etwas großzügigere Einbeziehung und Bestimmung des Personenkreises im Wege der Auslegung des Vertrages, ob die Vertragsparteien zugunsten bestimmter Dritten eine Schutzpflicht begründen wollten.

       [111]

      Darstellung bei Medicus/Petersen, BR Rn. 844–846a.

       [112]

      Parallel gewähren sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete wegen Nichterfüllung der Primärpflicht, vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015 – VIII ZR 19/15: Obergrenze ist der drei- bis fünffache Wert der angemessenen Minderung bzw. des angemessenen Zurückbehaltungsrechts oder das entsprechende Vielfache der Beseitigungskosten. Im Zweifel ist dem Mieter eine Klage zuzumuten; übermäßige Minderungen können einen Kündigungsgrund darstellen.

       [113]

      Lehrreicher Fall bei Grunewald, BR § 17 Rn. 4.

       [114]

      Probleme der Untermiete vgl. Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 21–26.

       [115]

      Überzahlungen können mit der condictio indebiti zurückverlangt werden (s. Rn. 652) bzw. mit der folgenden Mietzahlung verrechnet werden.

       [116]

      In der Praxis wichtiger ist die Sicherheitsleistung des Mieters (Kaution), vgl. § 551, die beim Vermieter Treuhandvermögen ist; beachte auch die Kündigungsmöglichkeit in § 569 Abs. 2a wegen Kautionsverzugs des Mieters und die Haftung bei Vertragsübernahme in § 566a.

       [117]

      Beachte in der Räumungsvollstreckung dazu auch § 885a ZPO.

       [118]

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