Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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363, 368, offen gelassen in NJW 1989, 2879, der gelegentlich dann eine Direktkondiktion zulässt. Vgl. unter Rn. 635 f.

       [188]

      Auferlegung einer (verschuldensunabhängigen) Einstandspflicht des Kommissionärs für Warenschwund ist deshalb nicht durch AGB möglich (Verstoß gegen §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB), vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 41 m.N.

       [189]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 43.

       [190]

      Abtretung der Kaufpreisforderung oder Aufrechnung durch den Kommissionär schaffen vergleichbare Interessenlagen des Kommittenten, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 129 ff.

       [191]

      Umstritten; dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 121 ff., insbes. Rn. 138.

       [192]

      K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 140.

       [193]

      Der Kommissionär aktiviert mit Ausführung der Einkaufskommission nur eine Forderung gegenüber dem Kommittenten und passiviert eine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Dritten (sofern nicht bar bezahlt). Der Kommittent aktiviert die Ware frühestens dann, wenn die Verfügungsgewalt oder Gefahr an dem Gut auf den Kommissionär übergeht – und damit mittelbar auf den Kommittenten, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 23; der Kommittent ist stets zumindest wirtschaftlicher Eigentümer, ggf. (beim Insichkonstitut) auch rechtlicher.

       [194]

      Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 148 ff.

       [195]

      Bei nicht schriftlich dokumentierten Geschäften können die Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen und damit die rechtlich beteiligten Vertragspartner(!) z.T. völlig im Unklaren bleiben. Ein Köbes in Düsseldorfer oder Kölner Brauhäusern ebenso wie ein Fahrradhändler können Handelsvertreter, Kommissionäre oder Eigen- bzw. Vertragshändler sein, der Köbes auch schlicht Arbeitnehmer (so heute zumeist; traditionell waren Köbesse eher Vertragshändler). Wer ist Vertragspartner, wer haftet dem Gast, Kunden?

       [196]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 14 ff.

       [197]

      EuG, Slg. 2005 II – 3319.

       [198]

      Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 23 ff.

       [199]

      Vgl. zur Rechtsnatur des Vertragshändlervertrags K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 12 m.w.N.

       [200]

      Darstellung bei K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 22–40.

       [201]

      Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 45–62.

       [202]

      Zur Bedeutung der Überlassung eines Kundenstamms für die Rechtsprechung, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 47 ff., der dagegen auf eine Kontinuität der wirtschaftlichen Zuordnung eines Kundenstammes zum Hersteller abstellt, welche auf den Vertriebler zurückzuführen ist (Rn. 47, 59 ff.), was auch unter dem Gesichtspunkt der Sogwirkung der Marke erfüllt sei (Rn. 61).

       [203]

      Zu bedenken bleibt dennoch, dass die Franchisees jedenfalls in ihrer Summe „die Marke“ erst bilden (nach Bekanntheitsgrad und damit Wert) und somit das Franchising produktivgenossenschaftliche Züge trägt. Genau solche Beiträge zur Marktposition will § 89b HGB als Konkretisierung der kommutativen (also der ausgleichenden Vertrags-) Gerechtigkeit entgelten.

       [204]

      Die Valutierung des Darlehens ist bei klageweiser Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits für die Schlüssigkeit der Klage darzutun.

       [205]

      Anders die ebenfalls häufig so bezeichnete Warenbegleitdokumentation, die lediglich Informationszwecken dient und als Quittungsvordruck dienen kann, jedoch keine Wertpapiereigenschaft besitzt.

       [206]

      Nur der Orderlagerschein hat solche Traditionsfunktion; Lagerscheine können auch als lediglich Rektapapiere ausgestellt werden und genießen dann keinen Verkehrsschutz, allenfalls den Ausschluss von Einwendungen in den Grenzen des § 405 BGB.

       [207]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 24 Rn. 18 ff.; zu den sachenrechtlichen Konsequenzen vgl. Rn. 1192 ff.

       [208]

      „Anweisung auf Schuld“ befreit den Angewiesenen von einer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden aus dem Deckungsverhältnis; die „Anweisung auf Kredit“ verpflichtet hingegen den Anweisenden auf Ersatz der Aufwendungen des Angewiesenen (vgl. § 670).

       [209]

      Übertragung der Einziehungsermächtigung, Palandt/Sprau, § 792 Rn. 1.

      

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