Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Widerruf scheidet aus, wenn der Angewiesene vor Annahme der Anweisung bereits an den Dritten geleistet hätte, wozu er durch die Anweisung jederzeit berechtigt, bloß hier nicht verpflichtet war, vgl. Palandt/Sprau, § 790 Rn. 5; die noch nicht angenommene Anweisung entspricht insoweit einer Weisung nach § 665.

       [211]

      Eine Ausnahme bilden Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, bei denen sich der gutgläubige Erwerb der gesicherten Forderung nach § 1157 S. 2 richtet (anders nur wieder bei der Sicherungsgrundschuld, vgl. § 1192 Abs. 1a S. 2).

       [212]

      Damit ist jedoch nicht ausgesagt, dass im Umkehrschluss jedes Recht in jeder der drei Formen verkörpert werden könnte.

       [213]

      Security (engl.: Wertpapier) stehen in funktionaler Abgrenzung zu Utility Token, die keine Verkörperung von Rechten sind, sondern Funktionen auf der Blockchain haben (als Zugangsschlüssel oder um Transaktionsgebühren zu bezahlen, auch für Abstimmungen). Ein Token kommt in der Regel ohne eigene Blockchain aus, sondern baut vielmehr auf ein vorhandenes Protokoll bzw. vorhandene Blockchain (wie Ethereum oder NEO) auf. Anders Kryptowährungen wie der Bitcoin und Ether, die ihre eigene Blockchain haben, auf denen die „Coins“ basieren und definiert werden.

       [214]

      Die Bürgschaft des Gesellschafters einer Personengesellschaft z.B. gegenüber der Hausbank oder Lieferanten der Gesellschaft hat trotz seiner sowieso bestehenden persönlichen Haftung (vgl. §§ 128 HGB, 735 BGB) eine wichtige Bedeutung im Hinblick auf eine eventuelle Insolvenz; akzessorische Haftungsschuldner wie z.B. Bürgen werden durch einen Insolvenzplan nicht befreit. Auch die Forderungszuständigkeit des Insolvenzverwalters nach § 93 InsO gilt nicht für die Bürgenhaftung, sondern nur für eine gesetzliche akzessorische Haftung. Gegen einen Bürgen kann der Gläubiger also trotz Insolvenz des Schuldners weiterhin vorgehen (so z.B. für den Steuergläubiger BGHZ 151, 245 = NJW 2002, 2718 m.w.N.).

       [215]

      Zur Problematik der Schriftform einer Vollmachtserteilung zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags vgl. den Fall bei Grunewald, BR § 5 Rn. 8

       [216]

      Vgl. BGH NJW 1996, 1467.

       [217]

      Vgl. BGHZ 126, 174 = NJW 1994, 2145.

       [218]

      Vgl. BGH NJW 1997, 3372; BGH NJW 2000, 1182.

       [219]

      Vgl. BGH NJW, 1997, 3372.

       [220]

      Vgl. BGH NJW 2002, 1337, 1338 f.

       [221]

      Durch Abtretung der Hauptforderung geht die Bürgschaft auf den Zessionar mit über, § 401; zur Bedeutung eines „Abtretungsverbots der Bürgschaft“ s. den Fall bei Grunewald, BR § 38 Rn. 4 (Kommanditgesellschaft als Sicherheitenpool).

       [222]

      Einreden können sich auch aus der Geschäftsgrundlage (§ 313) oder Pflichtverletzungen des Gläubigers ergeben, vgl. dazu Fall bei Grunewald, BR § 38 Rn. 10.

      § 3 Ausgleichsordnung

      Volker Mayer

      § 3 Ausgleichsordnung

      A.Beteiligungsausgleich543 – 568

       I.Gesamtschuldverhältnis544 – 554

       1.Lebenstypen546

       2.Gesamtwirkung oder Einzelwirkung einzelner Schuldveränderungen auf das Gesamtschuldverhältnis547 – 549

       3.Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis550 – 553

       4.Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2554

       II.Rechtsgemeinschaft555 – 568

       1.Abgrenzung556 – 562

       2.Verwaltung des Gemeinschaftsguts563 – 565

       3.Anteilsübertragung566

       4.Auseinandersetzung567, 568

       a)Aufhebung der Gemeinschaft567

       b)Auseinandersetzung568

      

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