Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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2.Prüfungsschema Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG770
V.Grundtatbestand des § 823 Abs. 2771, 772
VI.Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826773 – 775
VII.Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831776 – 781
1.Tatbestand777
2.Entlastungsbeweis778 – 781
a)Problem des Organisationsgrads779
b)Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern780, 781
VIII.Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)782 – 786
2.Gebäudehaftpflicht nach §§ 836–838784
3.Kreditgefährdung nach § 824785
4.Tatbestände der Gefährdungshaftung786
IX.Deliktische Haftung mehrerer Personen787, 788
F.Allgemeines Schadensrecht789 – 807
I.Umfang der Schadensersatzpflicht790 – 792
II.Schadenszurechnung, Kausalität793 – 795
III.Schadensausgleich nach §§ 249–253796 – 804
1.Naturalrestitution797 – 799
2.Wertausgleich durch Geldersatz800 – 804
a)Fehlgeschlagene (frustrierte) Aufwendungen801, 802
IV.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch805 – 807
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Das Schuldrecht ist Teil des Vermögensrechts und regelt innerhalb dessen in erster Linie den Güterverkehr, also den (vertraglichen) Güterumsatz. Das ist in der im vorangegangenen Teil behandelten Vertragsordnung etwa der Anspruch auf Erwerb oder Überlassung von Gütern, wobei diese nicht nur als Vermögenswerte zu verstehen sind, sondern als jedwedes schutzwürdiges Interesse, auf dessen Erfüllung hin eine Vereinbarung gerichtet ist. Daraus wird ersichtlich, dass das Schuldrecht die Aufgabe hat, die (relativ, weil zwischen Parteien durch subjektiven Willen begründete) berechtigte Erwartung eines bestimmten Verhaltens, die Erfüllung eines Versprechens zu schützen. Diese Erwartungen formuliert das Schuldrecht in Risikoabgrenzungen und entsprechenden Pflichten, deren Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung bestimmt werden.
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Dieser bisher behandelten Vertragsordnung stellt das Schuldrecht eine Ausgleichsordnung zur Seite. Auch sie regelt Entstehungstatbestände, Maßstäbe und Abwicklung berechtigter Erwartungen an bestimmte Verhaltensweisen. Es geht auch bei der Ausgleichsordnung nicht um Besitzstandswahrung oder Herrschaftsrechte (solches wird Aufgabe des Sachenrechts sein), sondern gleichfalls um schuldrechtliche Rechte und Pflichten, die ihren Entstehungsgrund jedoch nicht in einem Vertrag bzw. also einem Rechtsgeschäft haben, sondern in objektiven Interessen und einem dazu bestehenden Widerspruch (sog. gesetzliche