Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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über solche kann nicht nur nicht verfügt werden, vielmehr existieren sie gar nicht). Der Nachlass ist deshalb gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen mit Aktiva und Passiva.

      558

      

      Die Rechtsgemeinschaft besteht also an gemeinschaftlichen Rechten und enthält als gesetzliches Schuldverhältnis die Regelung der Rechte und Pflichten der Teilhaber aus ihrer Beteiligung im Außen- und im Innenverhältnis. Die schuldrechtlichen Regelungen der §§ 741 ff. dienen dem Individualschutz der Beteiligten in der Erhaltung des gemeinsamen Vermögenswertes und in der Auseinandersetzung.

      Beispiele:

      Das BGB regelt nicht die Entstehung der Gemeinschaft, sondern knüpft deren Regelungen an einen Zustand, nämlich denjenigen eines gemeinschaftlichen Rechts, an (§ 741). Die Gemeinschaft kann daher vertraglich oder aufgrund Gesetzes entstehen. Beispiele sind die Praxisgemeinschaft etwa von Ärzten, Rechts- oder Steuerberatern (im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis oder Sozietät, welche Gesellschaft ist, weil zum Zweck der gemeinschaftlichen Berufsausübung gegründet, was über die gemeinsame Innehabung von Betriebsmitteln hinausgeht); die Praxisgemeinschaft erschöpft sich im gemeinsamen Recht etwa an den Räumlichkeiten und der Arbeitsleistung der Beschäftigten, wodurch das zugrundeliegende Ziel z.B. der Kostenersparnis bereits erreicht oder die Möglichkeit der effizienteren Auslastung der Berufsträger bereits geschaffen ist.

      Eine Rechtsgemeinschaft entsteht außerdem z.B. durch gemeinsame Erfindung (vgl. § 6 S. 2 PatentG – wohingegen § 8 Abs. 2 UrhG die Miturheberschaft zur Gesamthand erklärt und eine Verwertungsgemeinschaft begründet, auf welche dann die §§ 709, 714 anzuwenden sind; diese Ausgestaltung ist aufgrund § 8 Abs. 2 UrhG zwar rechtlich, nicht jedoch sachlogisch zwingend, weshalb die erzielten Verwertungserlöse nicht zwingend der Gesamthand, sondern nach § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz genauso wie bei der Rechtsgemeinschaft nach § 743 Abs. 1 jedem Miturheber anteilig zustehen können).

      Schließlich führt jedes Miteigentum zur Rechtsgemeinschaft (etwa aufgrund §§ 947 f.). §§ 1008 ff. bestimmen dafür die sachenrechtliche Ordnung des Miteigentums, also den Gegenstand dieses gemeinsamen Rechts, während die Rechtsgemeinschaft die Beteiligungsrechte hieran regelt.

      559

      

      Die Ausgestaltung der Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. ist nur eine zu ideellen Bruchteilen. Die Beteiligung an gemeinschaftlichen Rechten (einschließlich seiner Bestandteile und Früchte) ist keine reale Teilberechtigung, sondern eine rein rechnerische Quote am ganzen Recht.

      Darin unterscheidet sich die Gemeinschaft von der Gesellschaft, bei der der Vermögensanteil jedes Gesellschafters ein mitgliedschaftlicher Beteiligungswert am Gesamtvermögen ist und den Gesellschaftern Bruchteile an den einzelnen Gegenständen des Gesellschaftsvermögens gerade nicht zustehen, auch keine ideellen Bruchteile.

      560

      

      Eine Besonderheit stellt – sachenrechtlich – das sog. Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum nach § 1 Abs. 2, 3 WEG) dar, als dieses das Miteigentum nach § 1008 BGB beschränkt und v.a. abweichend von § 93 BGB eingeräumt wird (vgl. §§ 2, 3 WEG). Dem folgt die Regelung der gemeinschaftlichen Beteiligungsrechte notwendigerweise, als insoweit doch eine reale Berechtigung besteht (so § 13 Abs. 1 WEG als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz in § 10 Abs. 1 WEG).

      561

      

      Forderungsrechte sind nur ausnahmsweise Gegenstand der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. Sie sind entweder (wenn dem Schuldner zumutbar, rechtlich) teilbar mit der gesetzlichen Folge der Teilgläubigerschaft (§ 420), anderenfalls begründen sie Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 ff.), am weitaus häufigsten werden sie aber vielmehr wie Gesamthandsforderungen zu behandeln sein (vgl. § 432 Abs. 1).

      Solche Forderungszuständigkeiten gehen der Gemeinschaft vor (vgl. § 741). Gemeinschaftliche Forderungen i.S.d. § 754 können daher nur solche sein, die Teil oder Surrogat eines in Gemeinschaft stehenden anderen Vermögensrechts sind.

      Beispiel:

      Vermieten Miteigentümer einer Sache diese gemeinsam, so handeln sie bei der Vermietung als Rechtsgemeinschaft. Den monatlichen Mietzins ziehen sie aber wie eine Gesamthandsforderung nach § 432 ein, die Einnahmen werden wiederum gemeinschaftliches Vermögen. Die Nutzungsüberlassung schulden sie als Gesamtschuldner (§ 421), sind sich untereinander dabei jedoch zur anteiligen Tragung allfälliger Kosten verpflichtet (vgl. § 748).

      562

      

      Soweit Auslagen eines Teilhabers nicht ersetzt wurden und soweit die Teilhaber gegenüber Dritten als Gesamtschuldner (vgl. § 421) für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Gemeinschaftsguts haften, sind diese schließlich bei der Aufhebung der Gemeinschaft aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand zu berichtigen, der zu diesem Zweck ggf. zu verkaufen ist (vgl. §§ 755 Abs. 1, 3 und 756). Eine von vornherein auf nur anteilige Außenhaftung angelegte Regelung enthält allerdings § 10 Abs. 8 WEG.

      563

      Die Verwaltung ist vom Gesetz nicht organisiert, sondern muss grundsätzlich von allen Mitberechtigten gemeinsam geführt werden (so § 744 Abs. 1):

      Mit Stimmenmehrheit kann eine organisierte Verwaltung und eine Benutzungsordnung beschlossen werden (vgl. § 745 Abs. 1); wesentliche Veränderungen bedürfen jedoch stets der Einstimmigkeit, wie z.B.das Nutzungsrecht eines Teilhabers nur mit dessen Zustimmung beschränkt werden kann (vgl. § 745 Abs. 3; z.B. sog. bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. § 22 Abs. 1 WEG).

      Ist keine organisierte Verwaltung beschlossen, findet sich also keine Mehrheit, kann jeder Teilhaber eine angemessene Verwaltung und Benutzung verlangen, also auf Zustimmung zu entsprechenden Vorschlägen klagen (vgl. § 745 Abs. 2; so auch § 21 Abs. 3, 4 WEG).

      564

      

      Das Mehrheitsprinzip des § 745 beruht auf dem Gemeinschaftsgedanken, der von einem fortgesetzten gemeinsamen Erhaltungs- und Verwertungsinteresse ausgeht. Je mehr die Möglichkeit einer Interessengegensätzlichkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis angelegt ist, eines umso stärkeren Ausbaus der Verwaltungsseite bedarf es. Ein solcher Ausbau des Organisationsgrads der Gemeinschaft durch organisierte Verwaltung spiegelt denn auch weniger die Teilhaberechte wieder, sondern baut sie zu einer mehr mitgliedschaftlichen Stellung um. An die Stelle der Interessengeleitetheit tritt eine Zweckunterwerfung; das Mehrheitsprinzip muss umso mehr durch Treupflichten ergänzt werden.

      Beispielhaft ist die Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 1, 26 ff. WEG), dessen – gesetzlich festgelegte – Verwaltungsbefugnisse von der Eigentümerversammlung auch einstimmig nicht beschnitten werden können; die Eigentümer beschließen zwar über die Instandhaltungsmaßnahmen und wählen insoweit zwischen eingeholten

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