Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verkennung eingeschränkt, vgl. § 680) verpflichtet wird.

      Daneben tritt stets eine Herausgabepflicht auf das Erlangte (§ 681 i.V.m. § 667).

      574

      

      Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA entsteht aus tatsächlichem Handeln (Realakt); es schafft einen Ausgleich für fremdnützige Aufwendungen aus der anzuerkennenden Initiative hilfsbereiter Menschen einerseits und einen Schutz vor unerwünschter Einmischung und aufdringlicher Bevormundung andererseits. Da der Geschäftsführer hierbei auftragslos handelt, kommt es auf seine Willensrichtung an.

      Das von ihm je nach konkreten Umständen in unterschiedlich hohem Ausmaß zu tragende Risiko der Konvergenz mit dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn kommt sodann erst hinsichtlich des Umfangs der wechselseitigen Rechte und Pflichten, also auf der Rechtsfolgenseite, zum Tragen.

      575

      Auftragslose Geschäftsführung ist die (treuhänderische) Besorgung eines Geschäfts im weitesten Sinne, das dem Geschäftsführer fremd ist, weil es der Sorge eines anderen obliegt und nicht eigentliche Rechtspflicht des Handelnden ist, der es jedoch bewusst „für einen anderen“ besorgt, ohne dabei die konkrete Person des Geschäftsherrn im Blick haben zu müssen.

      576

      

      Dieser Fremdgeschäftsführungswille ist die Rechtfertigung für das gesetzliche Schuldverhältnis, das sodann Rechtsgrund im Sinn des Bereicherungsrechts (vgl. § 812 Abs. 1) ist und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung dem Geschäftsherrn unerwünscht war (unberechtigte GoA, vgl. § 684) und – nur – für die Rechtsfolgen auf diejenigen des Bereicherungsrechts verweist.

      577

      Kein Fall der GoA ist die sog. unechte Geschäftsführung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei (§ 687 Abs. 1). Fehlt dem Handelnden hierbei das Bewusstsein, „für einen anderen“ zu handeln und liegt deshalb keinerlei Treuhandelement seinem Tun zugrunde, so haftet er wie jeder beliebige Dritte, nämlich für Verschulden (vgl. §§ 987–992 sowie §§ 823 ff. bzw. nach § 993) und kann seinerseits Aufwendungsersatz lediglich nach Bereicherungsrecht erlangen.

      Betroffen ist der Fall des Fehlens jedes Bewusstseins einer Fremdgeschäftsführung (z.B. Weiterveräußerung abhanden gekommener Sachen durch einen redlichen Erwerber, der sich also über sein fehlendes Eigentum – vgl. § 935 – im Rechtsirrtum befindet).

      578

      Eine andere Zielsetzung hat demgegenüber § 687 Abs. 2, der dem Schutz des Geschäftsherrn im Falle bewusst angemaßter Einmischung in seinen Rechtskreis dient. Hier irrt der Geschäftsführer nicht, sondern beutet bewusst fremde Rechte als eigenes Geschäft aus, hat also ein gegenüber der echten Geschäftsführung nicht nur irrtümlich anderes, sondern diametral gegensätzliches Bewusstsein.

      579

      Jede echte GoA, sei sie in objektiver und subjektiver Hinsicht gegenüber dem Geschäftsherrn berechtigt (§§ 683, 677) oder unberechtigt (§ 684) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, das dem Bereicherungsausgleich dadurch vorgeht, dass es einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch oder Eingriff darstellt; in § 684 S. 1 wird dementsprechend nur auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§§ 818 ff.) verwiesen. Das gilt nicht hinsichtlich der unechten Geschäftsführung, also der irrtümlichen oder gar angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1, 2), wobei es sich in § 687 Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Wahlrechts über § 684 S. 1 dennoch gleichermaßen um einen Rechtsfolgenverweis auf den Bereicherungsausgleich handelt.

      580

      

      Nur die echte, berechtigte GoA (§§ 683, 677) gibt dem Geschäftsführer sodann einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln, das deshalb dann nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 823 ff. ist. Sowohl die echte, aber unberechtigte GoA wie die irrige oder angemaßte Eigengeschäftsführung sind hingegen ein rechtswidriger Eingriff, der zum Schadensersatz in Folge Übernahmeverschuldens verpflichtet, ohne dass sonstiges Verschulden dem Geschäftsführer müsste zur Last gelegt werden können (Haftung nach § 678 und parallel §§ 823 ff.), das damit insb. späteres Ausführungsverschulden entbehrlich macht.

      Bei der echten, berechtigten GoA (§§ 683, 677) können Schadensersatzansprüche nur aus Ausführungsverschulden (§§ 677, 280 Abs. 1 oder §§ 681, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 bzw. aus Verzug nach §§ 681, 286, 280 Abs. 2) entstehen.

      581

      

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