Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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das zudem der Höhe nach nur entsprechend den Anteilen am Gesellschaftsverhältnis, wobei der ausgleichsberechtigte Teilhaber selbstverständlich seinen eigenen Verlustanteil zuerst noch in Abzug bringen muss; das gilt auch im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB.

      Ausnahmsweise vollen Ausgleich kann jedoch ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter verlangen, der einem Gesellschaftsgläubiger für eine Neuverbindlichkeit lediglich wegen der negativen Publizitätswirkung des Handelsregisters (vgl. § 15 Abs. 1 HGB; weil und wenn sein Ausscheiden entgegen § 143 Abs. 2 HGB nicht im Handelsregister eingetragen wurde) haftet.

      Sind Gesamtschuldner durch Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, kann der gesamtschuldnerisch haftende Geschäftsführer beim Geschäftsherrn vollen Regress nehmen (vgl. § 670).

      552

      Andere Beispiele sind § 2063 Abs. 2 für Miterben als Gesamtschuldner (vgl. § 2058) und – bei allen Formen der deliktischen Fremdhaftung als Aufsichtspflichtiger neben dem Täter selbst – der Grundsatz, dass im Innenverhältnis gegen ihn regelmäßig voller Regress genommen werden kann.

      Keinesfalls kann also für den Gesamtschuldausgleich nach § 426 Abs. 1 „schlicht“ auf das Bestehen einer Gesamtschuld nach § 421 rekurriert werden.

      553

      

      Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 oder aus dem sonstigen gemeinsamen Schuldverhältnis führt seinerseits zu einem der seltenen Fälle der Teilschuld (vgl. § 420). Bei Ausfall eines Ausgleichspflichtigen wird dessen Anteil auf die übrigen Gesamtschuldner nach deren Haftungsquoten anteilig umgelegt (vgl. § 426 Abs. 1 S. 2; aber trotz des missverständlichen Wortlauts erfolgt die Umlage einschließlich des Ausgleichsberechtigten selbst, der den Ausfall – verständlicherweise – nicht ganz auf seine Regressschuldner abwälzen kann).

      554

      § 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › II. Rechtsgemeinschaft

      555

      Während dem Gesamtschuldverhältnis eine gemeinsame Verbindlichkeit oder Forderung zugrunde liegt (Haftungsausgleich), die mehrere Schuldner je getrennt zu leisten verpflichtet (oder mehrere Gläubiger zu fordern berechtigt) sind, ist das Recht bei der Rechtsgemeinschaft ein gemeinschaftliches (Beteiligungsausgleich), nicht nur gemeinsames. Zwar steht einem jeden Gemeinschafter intern ein rechnerischer Anteil daran zu, über den er auch frei verfügen kann (§ 747 S. 1), die Geltendmachung des Rechts kann aber nur gemeinschaftlich erfolgen (§ 747 S. 2). Kennzeichnend für diese Form der (schlichten) Rechtsgemeinschaft ist also die (nur) ideelle Quotengemeinschaft an einem Einzelgegenstand, der nur ein Recht (i.e. natürlich auch das Eigentums- oder Besitzrecht) oder eine Mehrheit von Rechten sein kann, nicht aber die Sache an sich (vgl. § 741; eine Regelung als Sollens-Ordnung kann stets nur auf Rechte und Pflichten – auch solchen an Sachen – bezogen sein; Sachen selbst hingegen sind, als Seins-Ordnung). Meist bestehen Rechtsgemeinschaften an dinglichen Rechten selten sind Forderungsrechte Gegenstand einer Gemeinschaft (dazu sogleich).

      556

      Die Rechtsgemeinschaft ist anders als das Gesamtschuldverhältnis nicht lediglich eine Personenmehrheit, sondern ein Zusammenschluss, eine Personenverbindung.

      557

      Eine Zwischenstellung nimmt die Erbengemeinschaft (vgl. § 2032) ein. Sie vereinigt Elemente der Gesamthand und der Gemeinschaft. Verwaltet werden nicht einzelne Rechte, sondern ein gesamtes Vermögen. Dieses ist kein Zweckvermögen, vergleichbar etwa dem Gesellschaftsvermögen, weshalb es keine eigene Verwaltungs- und Prozesszuständigkeit wie jenes hat. Das ist auch nicht erforderlich, denn der gemeinschaftliche Zweck bzw. das Ziel der Erbengemeinschaft ist lediglich auf Auseinandersetzung gerichtet (vgl. §§ 2042 ff.). Es handelt sich also nicht um die Führung von Geschäften (vgl. § 709 für die Gesellschaft), sondern bloße (vorwiegend werterhaltende) Verwaltung (so § 2038 Abs. 1 mit entsprechenden Verweisungen in Abs. 2). Da es sich

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