Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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objektiven Interesse, weil es keinen objektiven Normalzustand gibt, wie generell Waren zu sein hätten, sondern nur eine subjektive vertragliche Erwartungshaltung; ein Mangel ist deshalb gar kein Zustand der Sache, sondern eine Pflichtenkollision, für welche eine Seite die Gewähr trägt und weshalb nunmehr ggf. modifiziert erfüllt werden muss. Diesem Ziel dienen auch Minderung und Schadensersatz neben der Leistung, also neben der Erfüllung.

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      Auch die Ausgleichsordnung, also die gesetzlichen Schuldverhältnisse, sind Teil der Güterverkehrsordnung des Schuldrechts. Nur sind die darin zusammengefassten Interessen nicht auf ein vertragliches Versprechen gegründet, dessen Erfüllung erwartet würde, also nicht auf eine zukünftige Güterverschiebung gerichtet, sondern vielmehr auf Ausgleich im Hinblick auf einen bereits eingetretenen Vermögenszustand oder auf eine bereits eingetretene Güter- oder Vermögensverschiebung.

      Es handelt sich im Einzelnen um Ausgleichsansprüche im Rahmen des Beteiligungsausgleichs, also mehrerer Beteiligter an einem Recht oder einer Mehrheit von Rechten (die Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Aufwendungsausgleichs für fremdnützige Vermögensverschiebungen (die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff.); Ausgleichsansprüche im Rahmen des Bereicherungsausgleichs wegen unrechtmäßiger, nämlich rechtsgrundloser Innehabung oder Nutzung von Gütern (die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff.); schließlich um Ausgleichsansprüche im Rahmen des deliktischen Schadensausgleichs wegen der Verletzung von Rechten und Rechtsgütern (unerlaubte Handlungen, §§ 823 ff.).

      Das gesetzliche Schuldverhältnis besteht daher nicht aufgrund z.B. des Anspruchs „aus § 823 Abs. 1“, sondern aufgrund einer freiwilligen Verletzung einer für alle geltenden Verhaltenspflicht („Friedenspflicht“), welche durch den Tatbestand dieser Deliktsnorm (objektiv) aufgestellt wird und wofür dann auf die Schadensklage verwiesen wird; deren Inhalt regelt dann auch gar nicht die Norm selbst, sondern die §§ 249 ff. Selbstverständlich kann die verletzte Friedenspflicht zugleich mit einer vertraglichen Nebenpflicht deckungsgleich sein, so dass dann für denselben Sachverhalt in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 auch die vertragliche Schadensklage gegeben sein würde, welche sich gleichfalls nach §§ 249 ff. richtete.

      Auch im Bereicherungsrecht ist nicht z.B. der Anspruch „aus § 812 Abs. 1“ das gesetzliche Schuldverhältnis, sondern ein Zustand einer Bereicherung, für den es (nicht nur subjektiv zwischen zwei Personen, sondern) objektiv keine Rechtfertigung gibt, sei es, weil er aufgrund fehlgeschlagener Leistung oder sonst im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt an dem Vermögenswert eingetreten ist. §§ 812 ff. sind wiederum nur die Klageformen aufgrund des bereicherungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das darin als Anspruchsvoraussetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen normiert ist.

      § 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich

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      Die Berechtigung an Aktiva kann einer Personenmehrheit auf Gläubigerseite ebenso zustehen, wie die passivische Verpflichtung eine Personenmehrheit auf Schuldnerseite betreffen kann. In jedem Falle solcher Personenmehrheit stellen sich zumindest Fragen nach der Art der Beteiligung des Einzelnen an Forderung und Schuld, also nach der Art der Haftung, dem Umfang des Verfügungsrechts, der Wechselwirkung einredebegründender Tatsachen und der Empfangszuständigkeit für Tilgungsleistungen.

      Bei der Teilschuld zerfällt eine Forderung entsprechend der Zahl der Teilgläubiger oder Teilschuldner in entsprechende Teilforderungen. Das Teilschuldverhältnis an einer Forderung oder Verbindlichkeit setzt deren Teilbarkeit voraus (vgl. § 420). Teilbarkeit ist dabei nicht lediglich Ausdruck einer Zählbarkeit, sondern ein Rechtsbegriff, der nach dem Zweck der Schuld und der zugrundeliegenden Interessenlage von den Rechtsfolgen her zu bestimmen ist. Das Teilschuldverhältnis ist eine einfache Personenmehrheit mit nur losen Verbindungen, die untereinander keines Ausgleichsanspruchs bedarf.

      Beispiele:

      Verpflichtungen mehrerer (z.B. Verkäufer oder Vermieter), die auf eine unteilbare Leistung (etwa Übereignung oder Überlassung einer Sache) gehen, sind bereits ihrer Natur nach keine Teilschulden. Solche Verbindlichkeiten, ebenso wie die aus rechtlichen Gründen nicht teilbaren Leistungen, erklärt § 431 für Gesamtschulden; im umgekehrten Fall, also der Mehrheit von Gläubigern auf eine unteilbare Leistung, gibt § 432 jedem von ihnen zumindest den eigenen Anspruch, Leistung an alle gemeinschaftlich zu verlangen. So haftet eine Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2032 ff.) für Nachlassverbindlichkeiten bis zur Teilung gesamtschuldnerisch (vgl. §§ 2058, 421), nach der Teilung haftet jeder Miterbe als Teilschuldner (vgl. §§ 2060, 420).

      § 3 Ausgleichsordnung › A. Beteiligungsausgleich › I. Gesamtschuldverhältnis

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      Anders liegt die Interessenlage, wenn sich mehrere gemeinsam (nicht „gemeinschaftlich“, das wäre Gesamthand), etwa durch einen schuldrechtlichen Vertrag, den sie zusammen als Partei geschlossen haben, verpflichten (vgl. § 427). Der Gläubiger kann sich dann an jeden der mehreren Mitschuldner ganz oder teilweise halten, dessen Leistung auch für die Übrigen tilgend wirkt.

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