Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand страница 131

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

Скачать книгу

      565

      

      Ein Selbsthilferecht, das einer Art Notgeschäftsführung entspricht, gibt § 744 Abs. 2 für die zur Erhaltung des Gemeinschaftsguts notwendigen Maßnahmen (so z.B. auch § 21 Abs. 2 WEG).

      Vertretungsmacht für die anderen Gemeinschafter ist vom Selbsthilferecht nicht umfasst, sondern müsste von diesen gesondert erteilt werden (und die Gemeinschaft als solche kann mangels rechtlicher Verselbstständigung von vornherein nicht vertreten werden). Entsprechend bestimmt § 748 eine schuldrechtliche Lasten- und Kostentragung jedes Gemeinschafters gegenüber den anderen nach dem Verhältnis seines Anteils.

      566

      Jeder Teilhaber kann seinen (z.B. Miteigentums-) Anteil veräußern oder belasten. Nur die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand an sich ist den Teilhabern nur gemeinschaftlich möglich (vgl. § 747). Insoweit zieht § 747 also die Grenzen der Verfügungsmacht jedes Teilhabers hinsichtlich der Sache selbst. Fehlende Verfügungsmacht kann nur nach den Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff., 892 f. überwunden werden, also nur, soweit Gegenstand der Gemeinschaft und damit der Verfügung eine bewegliche Sache bzw. ein Grundstück ist (also etwa das Eigentum). Ansonsten ist eine Einzelverfügung nur mit Zustimmung aller übrigen nach § 185 wirksam.

4. Auseinandersetzung

      567

      Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1; nicht so bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 11 WEG). Die Aufhebung muss also einverständlich, nämlich durch Vertrag erfolgen. Der Aufhebungsanspruch ist unverjährbar (§ 758). Allerdings kann die Aufhebung vertraglich ausgeschlossen oder an Kündigungsfristen gebunden werden (§ 751). Eine Aufhebung aus wichtigem Grund bzw. ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung, wenn die Aufhebung an eine vorausgehende Kündigung gebunden ist, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 749 Abs. 2, 3).

      Von der Aufhebung der Gemeinschaft ist die sie vollziehende Auseinandersetzung zu unterscheiden. Kommt die einvernehmliche Aufhebung der Gemeinschaft nicht zustande, braucht der sie verlangende Teilhaber jedoch nicht zuerst hierauf und womöglich auf Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen der Auseinandersetzung zu klagen, sondern muss unmittelbar in die Einwilligung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsvorschlag klagen, der so konkret gefasst sein muss, dass er Inhalt des Leistungsurteils und damit vollstreckbar ist.

      568

      Das Gemeinschaftsgut wird durch Teilung in Natur auseinandergesetzt, sofern dies möglich ist (vgl. § 752), sonst durch Verkauf und Erlösteilung nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Erlösteilung (vgl. § 753 Abs. 1).

      Erfolgt die Teilung in Natur, so haften die übrigen Teilhaber für Sach- und Rechtsmängel der einem Beteiligten zugeteilten Gegenstände anteilig nach Kaufrecht (vgl. § 757). Gemeinschaftliche Forderungen sind zum Zweck der Auseinandersetzung beim Schuldner einzuziehen, ihr Verkauf ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa mangels Fälligkeit (vgl. § 754).

      § 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich

      569

      Ein bloßer Haftungsausgleich, insb. derjenige nach § 426 bei gesamtschuldnerischer Mitverpflichtung genügte, als zwischen den Beteiligten keinerlei weitere Verbindung bestand. Auch soweit die Gesamtschuld der mehreren aus einem einheitlichen Schuldverhältnis entstanden war, erschöpfte sich die Gemeinsamkeit in der Mitverpflichtung.

      Anderer Art ist der Beteiligungsausgleich, der auf dem Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Rechts beruht und eine anteilige Lasten- und Kostentragung (vgl. § 748) nebst Regelungen des Innenverhältnisses hinsichtlich Verwaltung und Aufhebung aufstellt. Über das bloße Haftungsinteresse hinaus besteht ein gemeinsames Erhaltungs- und Verwaltungsinteresse, eine Gemeinschaft also.

      Die nun zu behandelnden weiteren Ausgleichsmodi sind nun solche des Interessengegensatzes, jedenfalls eines latenten, aufgrund Fehlens von Gemeinschaft oder gemeinsamer Mitverpflichtung. Die hierauf abstellenden gesetzlichen Schuldverhältnisse gewähren einen Aufwendungsersatz für fremde Geschäftsführung, einen Bereicherungsausgleich und eine Schadenshaftung wegen unerlaubter Handlung und Betriebsgefahr.

      § 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › I. Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick

      570

      Eine Geschäftsführung ohne Auftrag (kurz: GoA) liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft willentlich für einen andern besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677). Die Ausgleichsfunktion der GoA ist wesentlich auf Erstattung des bewusst in fremdem Interesse Aufgewendeten gerichtet. Allerdings haftet der Geschäftsführer ohne Auftrag auch für Schadensfolgen aus seiner unerbetenen Einmischung.

      571

      

      Der GoA liegt typischerweise der Aufwendungsersatz an einen spontanen Helfer zugrunde, wenn dieser objektiv und nach seiner Willensrichtung (Fremdgeschäftsführungswille) als Treuhänder fremder Interessen gehandelt hat (vgl. §§ 677, 683). Diese Erstattungspflicht des Geschäftsherrn stellt maßgeblich auf die Willensbildung des Geschäftsführers ab, so dass § 683 alle Aufwendungen als ausgleichsfähig anerkennt, die bewusst für den Geschäftsherrn gemacht wurden, sofern sie seinem Interesse „mit der Rücksicht auf (seinen) wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ entsprachen.

      Ob der Geschäftsherr einen realen Vorteil daraus ziehen konnte, ist unmaßgeblich.

      572

      

      § 683 hat damit – innerhalb seines subjektiv geprägten Tatbestandsrahmens – eine Auffangfunktion für Aufwendungsersatz, wo es an einer effektiven und noch vorhandenen Bereicherung (vgl. § 818) beim Geschäftsherrn vielleicht fehlt und die Aufwendungen auch nicht für den Erhalt fremden Eigentums notwendig waren (vgl. §§ 994 ff.). Der altruistische Helfer bliebe in diesen Fällen sonst auf seinen Kosten sitzen.

      573

      

      Die Übereinstimmung der Geschäftsführung mit dem Interesse und „wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ des Geschäftsherrn ist das Risiko des Geschäftsführers (§§ 678–680), der bei fehlender Übereinstimmung nicht nur auf lediglich die Abschöpfung eventueller Bereicherung

Скачать книгу