Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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zur treuhänderischen Geschäftsführung begründet, sondern stellen davon unabhängig eine gesetzliche Abgrenzung von Risiko und Nutzen dar. Entsprechende Erstattungsansprüche stehen deshalb – bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen – in echter Anspruchskonkurrenz mit denen nach §§ 683, 684, 687.

      Zu beachten ist aber, dass es sich um rechtmäßigen Besitz handelt, wenn seine Ergreifung eine berechtigte GoA darstellt; es fehlt damit an der sog. Vindikationslage nach §§ 985, 986. Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. ist dann nicht eröffnet.

      § 3 Ausgleichsordnung › B. Aufwendungsausgleich › II. Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag

      582

      Das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA nach § 677 entsteht nur, wenn ein objektiv oder zumindest subjektiv fremdes Geschäft „für einen anderen“ besorgt wird, ohne dass hierzu eine Beauftragung seitens des Geschäftsherrn bestanden hätte; nur die „echte“ GoA rechnet hierher (unabhängig, ob ihre Rechtsfolgen sich nach der berechtigten oder unberechtigten Übernahme richten; vgl. §§ 683, 684). Fälle nach § 687 sind keine GoA.

      583

      Der Begriff des „Geschäfts“ ist weit auszulegen und umfasst alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.

      Während bei §§ 662, 675 erforderlich ist, dass der Gegenstand überhaupt Spielräume für die eigene Entschließung des Geschäftsherrn ermöglicht, welche erst Raum für das Treuhandelement – nämlich bei der Auftragsdurchführung – geben, liegt dieses bei § 677 bereits in der eigenen Initiative des Geschäftsführers hinsichtlich der Übernahme, zu der gerade keine vertragliche Verpflichtung besteht.

      584

      Dieses Geschäft muss sodann objektiv oder doch subjektiv fremd sein. Objektiv fremd ist ein Geschäft, das jedenfalls teilweise im fremden Pflichten- oder Interessenkreis liegt; dabei genügt ein sog. auch fremdes Geschäft, das zugleich im Interessenkreis des Geschäftsführers liegt (z.B. Löschen eines Brandes in der Nachbarwohnung, um gleichzeitig das Übergreifen auf die eigene zu verhindern). Fremdes Geschäft kann auch ein solches sein, dessen Widmung zum Interessenkreis des Geschäftsherrn erst durch die Bestimmung des Geschäftsführers („subjektiv fremd“) erfolgt (z.B. Kauf eines Gegenstands, um ihn für einen anderen „zu sichern“, dessen Interesse hieran dem Geschäftsführer bekannt war).

      585

      Der Geschäftsführer muss bewusst für einen anderen gehandelt haben. Dies setzt Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts (sonst § 687 Abs. 1) und den Willen voraus, dieses Geschäft für einen anderen zu tätigen (sonst § 687 Abs. 2).

      Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte nach außen in Erscheinung treten, kann von der Kenntnis der Fremdheit auf den Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden geschlossen werden. Lediglich für das nur subjektiv fremde Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille nach außen hinreichend feststellbar sein (die Beweislast liegt beim Geschäftsführer).

      586

      Der Handelnde erfüllt zugleich eine eigene Vertragspflicht, die er gegenüber einem Dritten eingegangen war. Z.B. der Abschleppunternehmer ist mittels Werkvertrags durch die Polizei zum Umsetzen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs verpflichtet, erfüllt damit aber zugleich ein Geschäft des Störers. In diesen Fällen tritt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 677 neben das vertragliche Entgelt mit dem Dritten.

      Schließt allerdings ein Krankenhaus den Behandlungsvertrag, §§ 630a–h, nicht mit dem Patienten selbst, dessen Geschäft damit auch geführt wird, sondern einem Dritten (etwa seinen Eltern im eigenen Namen), besteht das vertragliche Schuldverhältnis allerdings mit dem nach Wertungsgesichtspunkten Letztverantwortlichen, hier also mit den Unterhaltspflichtigen; ist deren Kostentragungspflicht bekannt, so wäre der abweichende Wille, nämlich das Geschäft doch für den Patienten (ohne Auftrag) führen zu wollen, widersprüchlich. Aufgabe der Vorschriften zur GoA ist nicht, die Auswahl (etwa des zahlungskräftigsten Interessenten an der Geschäftsführungsmaßnahme) als Schuldner zu ermöglichen.

      587

      588

      

      Nicht immer ganz widerspruchsfrei hierzu soll die GoA anwendbar sein, wenn der Handelnde zwar meinte, eine eigene Vertragspflicht gegenüber dem Nutznießer seiner Dienste zu erfüllen, sich späterhin aber die Nichtigkeit desselben herausstellt (z.B. ein Architekt mit der Planfertigung durch unerkannt nichtigen Vertrag vom Grundstückseigentümer beauftragt wurde, der nach Fertigstellung der Pläne die Bezahlung aufgrund inzwischen entdeckten Nichtigkeitsgrundes verweigert). Hier bestehen Ansprüche aus GoA ggf. neben solchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, was für den Geschäftsführer vorteilhaft ist, falls der Bauherr von der Baumaßnahme absehen will und sich deshalb auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 berufen könnte.

      589

      Besteht bereits ein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so richtet sich der Ausgleich zwischen beiden nach diesem, ohne dass für das (weitere) gesetzliche Schuldverhältnis der GoA Raum wäre. Dies betrifft sowohl die vertraglich geschuldete Vergütung als auch Aufwendungsersatz für im Rahmen des Schuldverhältnisses miterledigte Aufgaben im Interesse der anderen Partei.

      590

      

      Nichtige Verträge (z.B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, vgl. § 135) können eine echte (regelmäßig berechtigte) GoA anwendbar sein lassen (s.o.; die exakte Unterscheidung solcher Umstände soll erst im Zusammenhang mit den Mehrpersonenverhältnissen beim Bereicherungsausgleich erfolgen; Rn. 637 ff.).

      Wird

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