Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Die unerlaubte Behandlung fremder Angelegenheiten als eigene begründet, wie bereits dargestellt, nicht das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA. Sie führt vielmehr zur vollen deliktischen Schadenshaftung des Handelnden. § 687 Abs. 2 gibt dem Geschäftsherrn jedoch das Recht, alle Ansprüche aus berechtigter GoA geltend zu machen – ohne dadurch zugleich die Übernahme der Geschäftsführung zu genehmigen. Vielmehr wird der Geschäftsherr dann seinerseits wie im Fall der unberechtigten GoA behandelt und schuldet nach § 684 S. 1 lediglich die Herausgabe noch vorhandener Bereicherung.

      In seinem Verlangen nach Herausgabe des Erlangten vom Geschäftsführer liegt jedoch konsequenterweise eine Genehmigung aller Verfügungen des Geschäftsführers nach § 185 Abs. 2.

      Diese Vorgehensweise des Geschäftsherrn führt im Falle von Verfügungen des Geschäftsführers über Sachen oder Rechte hinsichtlich der Herausgabepflichten zum gleichen Ergebnis wie ein Kondiktionsverlangen nach § 816 Abs. 1, sofern mit der h.M. letzterer Anspruch auch die Herausgabe eines über dem Wert der verfügten Sache liegenden Gewinns (commmodum ex negotiatione) umfasst. Gleiches gilt im Falle des Forderungseinzugs im Hinblick auf § 816 Abs. 2.

      Zusätzlich geben §§ 687 Abs. 2, 681, 666 jedoch auch einen Anspruch auf Rechnungslegung, was im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, etwa bei Urheberrechtsverletzungen, für eine erst dadurch überhaupt ermöglichte Feststellung des herauszugebenden Gewinns erforderlich sein kann.

      Bedeutung kann auch die Zufallshaftung des § 678 im Rahmen der Ersatzansprüche haben, als diese über § 848 dadurch hinausgeht, dass sie nicht nur die unerlaubte Sachentziehung betrifft.

8. Ansprüche des Geschäftsführers

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      § 683 gibt dem Geschäftsführer im Fall der berechtigten Übernahme den Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 670; dies gilt auch, wenn die Übernahme der Geschäftsführung zwar gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgte, dieser aber nach § 679 unbeachtlich ist (vgl. § 683 S. 2). Der Anspruch besteht außerdem im Falle der unberechtigten Übernahme der Geschäftsführung, sofern der Geschäftsherr sie genehmigt (vgl. § 684 S. 2).

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      Auch eigene Schäden des Geschäftsführers können als Aufwendungen ersatzfähig sein, nämlich sofern sich in der Schädigung das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert hat. Anderes gilt für Schäden, die lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, ohne dass die vorgenommene Geschäftsführungsmaßnahme das Risiko erhöht hätte. Im Rahmen der danach ersatzfähigen Schäden kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nach dem Rechtsgedanken des § 254 (Mitverschulden) in Betracht kommen, allerdings ist jedenfalls bei Rettungsmaßnahmen wiederum die Wertung des § 680 zu berücksichtigen, wonach dem Geschäftsführer nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zur Last gelegt werden können.

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      Die GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis nur zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn. Sie betrifft lediglich das Innenverhältnis. Davon zu trennen ist die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Rechtsakte des Geschäftsführers im Verhältnis zu Dritten. Dies richtet sich allein nach der Verfügungsmacht des Geschäftsführers (vgl. § 185), welche auch im Falle berechtigter und also willenskonformer Geschäftsführung nur aus gesonderter Erteilung durch den Geschäftsherrn folgt.

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      Verfügungen des Geschäftsführers werden deshalb in aller Regel nur durch nachträgliche Genehmigung (vgl. § 185 Abs. 2) berechtigt sein. Diese Genehmigung liegt regelmäßig im Herausgabeverlangen des Geschäftsherrn auf den Veräußerungserlös als notwendige Konsequenz (so anerkannt im Fall des § 816 Abs. 1 und auf den Herausgabeanspruch nach §§ 681, 667 übertragbar; umstritten). Einen Anspruch auf Genehmigung seiner Verfügungen hat der Geschäftsführer jedoch grundsätzlich nicht.

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      Gleiches gilt in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsherrn, zu der es dem Geschäftsführer stets an der Vertretungsmacht

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