Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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und dem so Bereicherten. Nur bei schenkweiser Verfügung kann auch ein Dritter, bei dem der Bereicherungsgegenstand angelangt ist, die Herausgabe schulden (vgl. §§ 816 Abs. 1 S. 2 und 822 als eigenständige Kondiktionsklagen gegen den Dritten).

      § 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › I. Bereicherungstatbestände – Überblick

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      § 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich › II. Leistungskondiktionen

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      Bereits § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Abs. 1 S. 2 bringt verschiedene Einzeltatbestände der Leistungskondiktionen. Hinzu treten weitere Tatbestände in § 817 S. 1 und § 822.

      Die Unterscheidung der Kondiktionsformen ist im Hinblick auf unterschiedliche Ausschlusstatbestände (vgl. §§ 814, 815, 817 S. 2) und für die Haftungsverschärfung (vgl. §§ 819 Abs. 2, 820) wichtig, welche nur die Leistungskondiktionen betreffen. Hauptfall ist unter diesen die condictio indebiti des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; wesentliche Bestimmungsmerkmale sind die Vermögensmehrung „durch die Leistung eines Anderen“, welche „ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.

      Ausgehend von der Korrekturfunktion des Bereicherungsrechts, nämlich das Behalten des in diesem Fall durch Leistung, aber unverdient erlangten Vermögensvorteils als unrechtmäßigen Zustand abzuwenden, müssen beide Merkmale einen aufeinander bezogenen Inhalt haben. Dieser liegt im Zuwendungszweck: „Leistung“ bedeutet die Verfolgung dieses Zwecks, sein Fehlen macht sie rechtsgrundlos.

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      Zuwendungen können im Rechtsverkehr nur begrenzte Zwecksetzungen haben. Wesentlicher Beispielsfall ist die Erfüllung einer Verpflichtung, welche als gesetzliche oder rechtsgeschäftliche bestehen mag. In seltenen Fällen kann der Zuwendungszweck auch gerade in der Begründung einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung bestehen, mit ihr zusammenfallen, so etwa bei der Handschenkung, im Fall des § 518 Abs. 2 oder bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. Schließlich kann die Zuwendung die Herbeiführung eines Erfolges bezwecken, der in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegt (etwa Zahlung einer Angebotssumme statt nur ihrer mündlichen Nennung, um den Empfänger zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über einen verhandelten Gegenstand zu veranlassen: „er wird dazu nicht nein sagen können“).

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      Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck kann sodann erreicht oder verfehlt werden oder späterhin wegfallen. Aufgrund ihrer Finalität rechtfertigt die Zuwendung die Vermögensverschiebung nur, wenn der Zuwendungszweck erreicht wird. Die Verfehlung des Zuwendungszwecks oder sein Wegfall lassen das Behalten des durch solche Leistung Erlangten hingegen ungerechtfertigt sein.

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      Im praktisch wichtigsten Beispielsfall des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht der Zuwendungszweck in der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vorangegangenen Verpflichtungsgeschäft. Er wird von vornherein verfehlt, wenn das zugrundeliegende Verhältnis gar nicht besteht (z.B. Nichtigkeit wegen Dissenses, vgl. §§ 154 f., oder wegen §§ 134 oder 138) oder trotz seines Bestehens ausnahmsweise dennoch nicht seine Erfüllung eintritt (z.B. Ablehnung einer erfüllungshalber, vgl. § 363, oder an Erfüllungs statt, vgl. § 364 Abs. 1, zugewendeten Leistung).

      Der Zuwendungszweck fällt sodann weg, wenn das entstandene Schuldverhältnis etwa durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 oder durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2, rückwirkend erlischt. Der Wegfall des Zuwendungszwecks gibt dem Leistenden die Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1.

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      Der Rechtsgrund fehlt ebenfalls, wenn der Zuwendungszweck in der Herbeiführung eines in einem bestimmten Verhalten des Empfängers liegenden Erfolgs bestehen soll, sobald als sicher gelten kann, dass der Empfänger die bezweckte Handlung oder Unterlassung nicht vornehmen wird oder kann. Dieser Bereicherungstatbestand ist in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 geregelt.

      „Rechtlicher Grund“ (Causa) ist, vereinfacht formuliert, schlicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, dessentwegen die Leistung erfolgte. Fehlt es oder fällt es später weg, wurde rechtsgrundlos geleistet.

      So besehen stellt § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 an sich gar keinen zusätzlichen Kondiktionstatbestand auf (das ein Behalten rechtfertigende Schuldverhältnis soll durch die Zuwendung erst geschaffen werden, weshalb sie selbst ja notwendigerweise rechtsgrundlos erfolgte), sondern anerkennt vielmehr umgekehrt einen ggf. eintretenden Zuwendungserfolg, wenn nämlich der Empfänger sich bestimmungs- und erwartungsgemäß verhält; die Leistung soll dann nicht zurückgefordert werden können – was § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 durch den Umkehrschluss der (nur) andernfalls gegebenen Bereicherungsklage zum Ausdruck bringt.

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      Aus der Bedeutung des Zuwendungszwecks als Rechtsgrund rechtfertigen sich sowohl die Sonderform der Leistungskondiktion in § 817 S. 1, als auch die Ausschlussgründe in Fällen mangelnder Schutzwürdigkeit des Leistenden (vgl. §§ 814, 815, 817 S. 2). Leistungszwecke, welche gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen, können keinen Rechtsgrund für ein Behalten der Zuwendung schaffen und zwar auch und gerade dann nicht, wenn der mit ihnen beabsichtigte Erfolg eingetreten ist (vgl. § 817 S. 1).

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      Nach § 313 Abs. 1 sind die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nur (subsidiär) anwendbar, soweit einer Partei das Festhalten an einem Geschäft nach den Umständen des Einzelfalls, „insb. der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ unzumutbar ist. Das betrifft wesentlich Fälle der Äquivalenzstörung, nämlich das beim Vertragsschluss beiderseits vorgestellte, wirtschaftlich angemessene Verhältnis des Leistungsaustauschs. Die Geschäftsgrundlage liegt dem Schuldverhältnis voraus, wohingegen der Leistungszweck als Rechtsgrund der Leistungskondiktionen den Inhalt des Rechtsgeschäfts betrifft.

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