Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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im eigenen Namen handeln, wenngleich aufgrund berechtigter Übernahme und seines Geschäftsführungswillens auf Rechnung des Geschäftsherrn, von dem er Aufwendungsersatz und Freistellung (§§ 683, 670, 257) zu beanspruchen hat.

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      Hatte der Geschäftsführer nach außen erkennbar nicht die Absicht, Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, so sind ihm diese endgültig versagt (vgl. § 685 Abs. 1). Eine Vermutung für Schenkungsabsicht besteht nicht, sondern muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben; auch bei Verwandtenhilfe, etwa dem Ausbau eines Hauses, das den Schwiegereltern gehört, ist der Aufwendungsersatz nicht von vornherein ausgeschlossen.

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I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Fremdes Geschäft a) Objektiv fremdes Geschäft b) Auch fremdes Geschäft c) Neutrales Geschäft 2. Fremdgeschäftsführungswille a) Vermutung b) Beim neutralen Geschäft ist erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille erforderlich 3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 4. Voraussetzungen des § 683 S. 1 a) Übernahme im Interesse des Geschäftsherrn und b) Übernahme entspricht Willen des Geschäftsherrn (Ausnahme: S. 2 mit § 679) oder c) Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn, § 684 S. 2 (beachte: anderenfalls nur Rechtsfolgenverweis auf Bereicherungsrecht).
II. Forderungsrechte aus der GoA 1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 670 2. Schadensersatz, § 670 analog (soweit aus spezifischen Risiken) 3. Tätigkeitsvergütung nur in Ausnahmefällen
III. Keine Verjährung

      § 3 Ausgleichsordnung › C. Bereicherungsausgleich

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      Die Bereicherungshaftung ist ein Ausgleichsverhältnis auf Rückgabe unberechtigten Empfangs. Sie richtet sich auf Herausgabe objektiv unberechtigt erworbener Vorteile. Subjektive Elemente etwa des Verschuldens sind für ihre Begründung unerheblich. Die Bereicherungshaftung soll eine Güterlage ausgleichen, welche durch ungerechtfertigte Vermögensverschiebung entstanden ist. Im Gegensatz zur Deliktshaftung und dem Schadensausgleich handelt es sich bei der Bereicherungshaftung nicht um Rechtsgüterschutz, sondern um den Ausgleich eines geschaffenen, aber durch nichts gerechtfertigten Zustands auf Seiten des Bereicherten. Ausgeglichen wird also nicht ein dem Geschädigten widerfahrenes Unrecht, sondern das weder durch gesetzliche noch wirksame rechtsgeschäftliche Zuweisung gerechtfertigte Behalten von Gütern durch den Empfänger.

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      Die ungerechtfertigte Bereicherung ist nicht in erster Linie wegen der schuldrechtlichen Wirkung ihrer Herausgabeklagen ein gesetzliches Schuldverhältnis, sondern wegen des durch die Bereicherung geschaffenen, ungerechtfertigten aber rechtmäßigen Rechtszustands, der eben nur schuldrechtlich ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen aufgrund dieses Zustands durchaus Gefahrtragungsregeln (§§ 818 Abs. 4, 819) mit Haftungsfolgen.

      Es handelt sich sodann um eine Vielzahl voneinander unabhängiger Rückforderungsklagen, die zu einem Wunsch nach einem einheitlichen Grundtatbestand aller Konditionsansprüche („die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812“) führen, den es jedoch so nicht gibt.

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      Die Bereicherungshaftung

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