Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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style="font-size:15px;">       [164]

      Medicus/Petersen, BR Rn. 588 ff.

       [165]

      EuGH NJW 2011, 2343 = NZA 2011, 143 = ZIP 2010, 2414.

       [166]

      Vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2015 – IX ZR 207/13 in ZIP 31/2015 S. VI Nr. 229.

       [167]

      So bereits die Etymologie des Begriffs, vgl. frz. commis = Gehilfe, Beauftragter.

       [168]

      Grundlegend zum Handelsrecht als „Außenprivatrecht der Unternehmen“ K. Schmidt, Handelsrecht § 25 Rn. 1–10.

       [169]

      Abgrenzungsprobleme bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 14 ff.

       [170]

      Dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 28 Rn. 9 f.

       [171]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 39 ff.

       [172]

      Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 43 ff.

       [173]

      Grenzfälle bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 57 f.

       [174]

      Einzelheiten und Beispiele bei K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 65 ff.

       [175]

      Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 69–99.

       [176]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 81 ff.

       [177]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 95 ff.

       [178]

      Vgl. dazu K. Schmidt, Handelsrecht § 27 Rn. 100 ff.

       [179]

      K. Schmidt, Handelsrecht § 26 Rn. 1 ff.

       [180]

      Eine umfassende (Nach-) Betreuungspflicht der Versicherungsmakler wird von der h.M. aufgrund des Geschäftsbesorgungscharakters (§ 675) der Makelei bejaht, vgl. BGHZ 94, 356. Als Vorfrage einer steuerlichen Rückstellung vgl. BFHE 246, 45 = BStBl II 2014, 675 und 919; ebso BFH, Urt. v. 13.07.2017 – IV R 34/14.

       [181]

      Wird eine Privatperson „in Kommission“ tätig, handelt es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB, wobei die §§ 383 ff. HGB „Fingerzeige“ für den Vertragsinhalt geben können, so K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 19. Zur parallelen Problematik der Grenze zum gewerblichen Handel im Umsatzsteuerrecht, vgl. BFH BStBl. II 2012, 634 (Ebay-Shop).

       [182]

      Der Kommittent bilanziert bei der Verkaufskommission weiterhin das Kommissiongut. Bei Verkauf der Ware durch den Kommissionär entsteht auf Seiten des Kommittenten eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Kommissionär und beim Kommissionär eine aktivierungspflichtige Forderung gegenüber dem Erwerber des Kommissionsgutes. Der Kommissionär hat des Weiteren eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kommittenten zu passivieren („Gegenstück“ zur Forderung des Kommittenten), vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 22.

       [183]

      Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt bilanziert der Vorbehaltskäufer das Vorbehaltsgut, bei der Kommission dagegen der Kommittent; vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 19 bzw. 22.

       [184]

      Beispiel bei K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 14 f.

       [185]

      Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 31 Rn. 32 ff.; das Merkmal des „Handelns auf fremde Rechnung“ sei bisweilen „trügerisch“ und „wertausfüllungsbedürftig“; umgekehrt wird beim Vertragshändler die Frage gestellt, „wieviel eigentlich mit dem Schlagwort vom ‚Handeln auf eigene Rechnung‚ noch gesagt“ sei (ders., Handelsrecht § 28 Rn. 12). Maßgeblich ist für die Normanwendung im Grunde die Interessenlage und mit ihr der Grad der Treuhandschaft im fremden Rechts- und Interessenkreis.

       [186]

      Nach Art. L 132-1 Abs. 2 des frz. Code de commerce (Art. 94 S. 2 a.F.) kann der Kommissionär im fremden Namen handeln und wird dann nach Auftragsrecht behandelt (vgl. Art. 1984 ff. Code civil); hierin zeigt sich entwicklungsgeschichtlich das gesetzgeberische Bedenken gegen eine strikte Trennung von Innenverhältnis (i.e. Auftrag) und Außenverhältnis (i.e. Stellvertretung). Mittelbarer Stellvertretung („Strohmanngeschäften“) haftet der Charakter des „Scheingeschäfts“ an – ein Rechtsgefühl, das heutigen Studierenden noch zur Fehlerquelle gereicht; vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 126.

       [187]

      Probleme ergeben sich daraus insb. für die Rückabwicklung bei nichtigen Grundgeschäften, die aber trotz sachenrechtlichen Direkterwerbs dem Geheißerwerb

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