Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Ist der Mieter der Höhe nach mit mind. zwei Monatsraten in Verzug, kann der Vermieter aus diesem Grund außerordentlich fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 kündigen (mit dem „Risiko“ der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3) und sollte deshalb die Kündigung zugleich hilfsweise als ordentliche aussprechen, wozu der Zahlungsverzug nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 gleichfalls genügt; jedenfalls diese bliebe wirksam.

       [119]

      Maßgeblich sind für die steuerliche Behandlung die Leasingerlasse, welche auch der handelsrechtlichen Rechnungslegung zugrunde gelegt werden. Es sind dies: Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 19.4.1971, IV B/2 S 2170 – 31/71), BStBl. II S. 264; Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 21.3.1972, BMWF F/IV B 2-S 2170-11/72), BStBl. I S. 188; Schreiben betr. steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (BMF v. 22.12.1975, BMF IV B 2 – S 2170 – 161/75), DB 1976 S. 172.

       [120]

      Aufgrund der Leasingerlasse wird zwar in der Praxis des Finance-Leasing zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden, deren jeweilige Ausgestaltung strikt vorgegeben ist, wirtschaftlich gehen beide aber immer auf volle Amortisation der Investitionen des LG. Bei der „Teilamortisation“ wird dem LN das Risiko des Restwertes überantwortet und meist hat der LG ein Andienungsrecht, wonach der LN den Gegenstand zum vorher festgelegten rechnerischen „Restwert“ ankaufen muss.

       [121]

      Rechtsprechungsnachweise bei Emmerich, Schuldrecht BT § 8 Rn. 7.

       [122]

      Zusammenfassendes Beispiel bei Grunewald, BR § 19 Rn. 7–9. Die Direktlieferung an den Endkunden ändert nichts an der Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 2 HGB in vorausliegenden Verhältnissen, vgl. K. Schmidt, Handelsrecht § 29 Rn. 95 ff., 106 ff.

       [123]

      Ausnahme sind finanzierte Immobilienkäufe, vgl. § 358 Abs. 3 S. 3, bei denen die Bank regelmäßig nicht für Mängel des von dritter Seite gelieferten Grundstücks haftet (so bereits zuvor BGHZ 150, 248).

       [124]

      Emmerich, Schuldrecht BT § 7 Rn. 13 will zumindest § 360 (zusammenhängende Verträge) auf das Leasing anwenden.

       [125]

      Vgl. BMF vom 19.4.1971 – IV B/2-S 2170-31/71, BStBl. II S. 264.

       [126]

      Anders beim Landpachtvertrag, vgl. § 593 als Sonderregelung zur Geschäftsgrundlage.

       [127]

      Keine Leihe ist die Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung; Indiz für die Leihe wäre, dass die Gebrauchsmöglichkeit zwar meist jederzeit (vgl. § 604 Abs. 3), aber nicht willkürlich entzogen werden können soll, vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 598 Rn. 7.

       [128]

      Medicus/Petersen, BR Rn. 534a; bilanziell handelt es sich beim Pfandsystem um ein sog. unechtes Pensionsgeschäft, § 340b Abs. 3 HGB, da der Pensionsnehmer berechtigt ist, die vereinbarten Vermögensgegenstände wieder zurück zu übertragen. Der Pensionsgeber muss die Vermögensgegenstände zurückkaufen, sofern der Pensionsnehmer sie verkaufen will. Der Pensionsgeber kann also nicht die Verfügungen des Pensionsnehmers über den Pensionsgegenstand ausschließen. Der Pensionsgegenstand ist daher dem Pensionsnehmer zuzurechnen und von ihm zu bilanzieren, es sei denn, dass der Rücknahmepreis im Zeitpunkt der Übertragung so hoch ist, dass die Rückübertragung von vornherein klar ist, vgl. Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 246 HGB Rn. 22.

       [129]

      Für Forschungsleistungen vgl. BGH NJW 2002, 3323; für Kartenlegen und Wahrsagerei vgl. BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756: Wissenschaftliche Unmöglichkeit und Absurdität stehen dem Vertragschluss nicht entgegen (ggf. § 138 bei Ausnützen psychischer Zwangslagen). Ggf. entfällt aber die Gegenleistung wegen Unmöglichkeit der Leistung (vgl. §§ 275 Abs. 1, 4, 326), wobei wiederum lt. BGH möglich sei, dass § 326 stillschweigend abbedungen wurde (ergänzende Vertragsauslegung); so z.B. bei Wahrsagerei. Im Übrigen steht § 814 einer Rückforderung von im voraus bezahltem Entgelt entgegen.

       [130]

      Vgl. BGH NJW 1977, 2120.

       [131]

      Ein paralleles, dann während der Dauer der Organbestellung meist ruhendes Arbeitsverhältnis ist möglich, vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 611 Rn. 23.

       [132]

      BGH ZIP 2019, 960; EuGH ZIP 2015, 2340; vgl. auch BGH NJW 2012, 2346 = NZA 2012, 797; Auslöser war die „Danosa-Entscheidung“ EuGH NJW 2011, 2343 = NZA 2011, 143 = ZIP 2010, 2414; vgl. ausführlich Eckardt/Mayer/van Zwoll, Der Geschäftsführer, Kap. C IV 4.3.

       [133]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 9.

       [134]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 7; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 165.

       [135]

      Palandt/Weidenkaff, § 611 Rn. 6; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 166 ff.

       [136]

      Zur Änderungskündigung vgl. §§ 1, 2 KSchG; Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 556 ff.

       [137]

      Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 281 ff., 137 ff.

      

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