Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
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Dazu Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 322 ff.; zu Tantiemen ausführlich Eckardt/Mayer/van Zwoll, Der Geschäftsführer, Kap. C III 4.2.
Einzelheiten bei Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 281 ff.
Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 243 ff.; Preis, Arbeitsrecht, § 54 passim; vgl. dazu V. Mayer/Gries, NWB 2015, 1699.
BAG NJW 1998, 1810 = NZA 1998, 310.
BAG NJW 1988, 2820 = NZA 1988, 584.
BAG NJW 1995, 3204 = NZA 1995, 565.
BGHZ 16, 111 = NJW 1955, 458.
BAG NJW 2011, 1247 = NZA 2011, 406.
Zur Problematik des Whistleblowing durch Arbeitnehmer vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht Rn. 229 ff.
Palandt/Weidenkaff, § 630 Rn. 3; zuletzt BAG NJW 2015, 1128.
Das gilt analog auch für Organmitglieder (Ausnahme: beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), vgl. Palandt/Weidenkaff, § 622 Rn. 4, obwohl auf diese im Übrigen das Recht der freien Dienstverhältnisse anzuwenden ist.
In der Insolvenz durch § 113 InsO verdrängt, wonach überdies die ordentliche Kündigung mit der dort kürzeren Frist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen zulässig ist; das KSchG bleibt in der Insolvenz anwendbar.
Ultima-ratio-Prinzip für die Kündigung; das Qualifizierungsangebot erfüllt damit eine vergleichbare Funktion wie die Abmahnung. Vgl. zu sog. Low Performern: Preis, Arbeitsrecht § 26 IX 1.
Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, so gut er kann, vgl. BAG NJW 2004, 2545. Individuell geringere Leistungskapazitäten können danach keine verhaltensbedingte, wohl aber eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
BAG NJW 2017, 843: auch eine allein auf begründeten Verdacht installierte heimliche (ggf. mit Zustimmung des Betriebsrats) Videoaufzeichnung durch den Arbeitgeber ist zur Ermittlung einer solchen Tat zulässig.
Also ohne Beschränkung durch Kleinbetriebsklausel oder Karenzzeit und zwar für alle Arten von Kündigung und ohne Beschränkung auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe, vgl. §§ 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 3, 7 KSchG.
EuGH Slg. 2005, I-11237 = NJW 2006, 889 = ZIP 2006, 95.
EuGH NJW 2011, 1793 = ZIP 2011, 488.
BAG NZA 2012, 267; zur Anwachsung BAG NZA 2008, 815.
Für die Wirtschaftsprüfung relevante Darstellung und Problematik bei Reinhard, NZA 2009, 63; Rieble, NZA 2004, 1; Beispiele zur Verwirkung des Widerspruchsrechts in BAG NZA 2009, 1149; NZA 2008, 1294; NZA 2010, 761.
So Emmerich, Schuldrecht BT §§ 9 Rn. 36; 21 Rn. 10 ff.
Zur Einbeziehung von AGB vgl. § 305 Abs. 2, wobei (nur) in B2B-Geschäften die Möglichkeit körperlicher Kenntnisnahme verzichtbar ist und der bloße Hinweis auf die Geltung genügt (§ 310 Abs. 1 S. 1). Sodann soll nur eine unveränderte und komplette Einbeziehung der VOB/B nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 unterliegen, so § 310 Abs. 1 S. 3.
Jedenfalls für Fälle, in denen das Objekt bei Vertragsschluss bereits vollständig fertiggestellt war; sonst wären Mängel am Grundstück nach Kaufrecht, Baumängel dagegen nach Werkrecht zu behandeln. Umstritten, vgl. Palandt/Sprau, Vorb vor § 633 Rn. 3.
Geschuldeter Erfolg des Prozessanwalts ist jedoch nicht das Obsiegen im Streitverfahren, sondern das professionelle Betreiben des Geschäfts auf Basis aktueller Rechtsprechungslinien, aktive Wahrnehmung notwendiger Termine etc.
BGH NJW 2015, 1513 (zur Bindung an ein fehlerhaftes Angebot bei öffentlichem Vergabeverfahren); grundlegend BGHZ 139, 177 = NJW 1998, 3192.
Seine Voraussetzungen wurden